Steuererklärung für 2016 Chance auf „viel Geld zurück“

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Die Steuererklärung lohnt sich für viele: Rund 900 Euro erhielten ­Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt zurück. Der Fiskus beteiligt sich an Fahrt­kosten, Hand­werk­errechnungen, Krank­heits­kosten und der Kinder­betreuung. Gerade wer hohe Ausgaben hatte, kann sich steuerlich einiges zurück­holen.

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Für wen sich die Steuererklärung lohnt

Je mehr Kosten im Verlauf des Jahres jemand hatte, desto besser die Chancen auf eine Erstattung vom Finanz­amt. Geld­bringer sind Haus­halts­hilfen, Hand­werker und Jobkosten. Eltern können mit Kinder­betreuungs­kosten und Frei­beträ­gen punkten. Steuerlich bemerk­bar machen sich meist auch Gesund­heits- und Pflege­kosten, Einzahlungen in staatlich geförderte Alters­vorsorge wie zum Beispiel Riester sowie Unter­halts­zahlungen an nahe Angehörige. Gute Aussichten auf eine Erstattung vom ­Finanz­amt haben auch Arbeitnehmer, die nur zeit­weise beschäf­tigt waren und deshalb monatlich zu viel Lohn­steuer im Voraus an den Fiskus gezahlt haben.

Tausende Euro Erstattung sind möglich

Ganze 5 710 Euro Steuerbonus winken Mietern und Eigentümern, wenn sie mit den Ausgaben für Schorn­steinfeger, Möbelmonteur, Gärtner, Putz­hilfe oder Babysitter sämtliche Höchst­beträge ausschöpfen. Eltern können für Kinder unter 14 Jahren bis zu 6 000 Euro Betreuungs­kosten angeben – etwa für Tages­mutter, Kita oder Hort inklusive Ferien­betreuung. Das Finanz­amt erkennt zwei Drittel der Kosten, also maximal 4 000 Euro, als Sonder­ausgaben an.

Wer kann, wer muss, wer sollte?

Viele kommen nicht um die Abrechnung mit dem Finanz­amt herum: Alle, die nach Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI versteuert wurden, müssen eine Steuer­abklärung abgeben. Auch diejenigen, die sich einen Frei­betrag haben eintragen lassen oder Neben­einkünfte über 410 Euro hatten sowie diejenigen, die Kapital­erträge aus Auslands­fonds erzielt haben. Alle, die zur Abgabe verpflichtet sind, müssen ihre Steuererklärung für 2016 bis zum 31. Mai 2017 abgeben, wer sich durch Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein helfen lässt, hat bis Jahres­ende Zeit. Freiwil­lige dürften sogar bis 2020 warten. Wer aber mit einer Rück­zahlung rechnet und die so bald wie möglich einstreichen möchte, kann natürlich auch jetzt schon abgeben.

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  • welche Kosten Sie angeben können und in welche Formulare Sie diese eintragen müssen,
  • wie Sie die Arbeitnehmerpauschale von 1000 Euro über­bieten können,
  • welche Belege das Finanz­amt verlangt und wofür Sie eine Rechnung benötigen,
  • wie sie die so genannte „Voraus­gefüllte Steuererklärung“ der Finanz­verwaltung nutzen können.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2017 um 12:46 Uhr
Unterhaltsleistungen an Studenten

@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)

ettigirb am 20.03.2017 um 00:24 Uhr
Unterhalt bei Studenten

weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?