Die Steuererklärung lohnt sich für viele: Rund 900 Euro erhielten Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt zurück. Der Fiskus beteiligt sich an Fahrtkosten, Handwerkerrechnungen, Krankheitskosten und der Kinderbetreuung. Gerade wer hohe Ausgaben hatte, kann sich steuerlich einiges zurückholen.
Zu diesem Thema bietet test.de ein aktuelleres Special Steuererklärung.
Für wen sich die Steuererklärung lohnt
Je mehr Kosten im Verlauf des Jahres jemand hatte, desto besser die Chancen auf eine Erstattung vom Finanzamt. Geldbringer sind Haushaltshilfen, Handwerker und Jobkosten. Eltern können mit Kinderbetreuungskosten und Freibeträgen punkten. Steuerlich bemerkbar machen sich meist auch Gesundheits- und Pflegekosten, Einzahlungen in staatlich geförderte Altersvorsorge wie zum Beispiel Riester sowie Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige. Gute Aussichten auf eine Erstattung vom Finanzamt haben auch Arbeitnehmer, die nur zeitweise beschäftigt waren und deshalb monatlich zu viel Lohnsteuer im Voraus an den Fiskus gezahlt haben.
Tausende Euro Erstattung sind möglich
Ganze 5 710 Euro Steuerbonus winken Mietern und Eigentümern, wenn sie mit den Ausgaben für Schornsteinfeger, Möbelmonteur, Gärtner, Putzhilfe oder Babysitter sämtliche Höchstbeträge ausschöpfen. Eltern können für Kinder unter 14 Jahren bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten angeben – etwa für Tagesmutter, Kita oder Hort inklusive Ferienbetreuung. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Kosten, also maximal 4 000 Euro, als Sonderausgaben an.
Wer kann, wer muss, wer sollte?
Viele kommen nicht um die Abrechnung mit dem Finanzamt herum: Alle, die nach Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI versteuert wurden, müssen eine Steuerabklärung abgeben. Auch diejenigen, die sich einen Freibetrag haben eintragen lassen oder Nebeneinkünfte über 410 Euro hatten sowie diejenigen, die Kapitalerträge aus Auslandsfonds erzielt haben. Alle, die zur Abgabe verpflichtet sind, müssen ihre Steuererklärung für 2016 bis zum 31. Mai 2017 abgeben, wer sich durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat bis Jahresende Zeit. Freiwillige dürften sogar bis 2020 warten. Wer aber mit einer Rückzahlung rechnet und die so bald wie möglich einstreichen möchte, kann natürlich auch jetzt schon abgeben.
Das bietet der Finanztest-Artikel
Wir erklären:
- welche Kosten Sie angeben können und in welche Formulare Sie diese eintragen müssen,
- wie Sie die Arbeitnehmerpauschale von 1000 Euro überbieten können,
- welche Belege das Finanzamt verlangt und wofür Sie eine Rechnung benötigen,
- wie sie die so genannte „Vorausgefüllte Steuererklärung“ der Finanzverwaltung nutzen können.
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@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)
weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?