Steuererklärung Wann eine Einzel­ver­anlagung güns­tiger ist

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Steuererklärung - Wann eine Einzel­ver­anlagung güns­tiger ist

Nicht immer fahren Paare mit einer gemein­samen Steuererklärung güns­tiger. Manchmal lohnt es sich, wenn jeder Partner eine eigene Erklärung abgibt. © Getty Images

In bestimmten Konstellationen kann es sich für Paare lohnen, dass jeder Partner bei der Einkommensteuer eine eigene Steuererklärung abgibt. Statt der üblichen Zusammen­ver­anlagung ist für sie eine Einzel­ver­anlagung güns­tiger. In Corona-Zeiten stellt sich diese Frage mehr Paaren. Beispiel: Erhält ein Partner lange Kurz­arbeitergeld, kann eine Einzel­ver­anlagung vorteilhaft sein. Wir zeigen, in welchen Fällen sich der Aufwand lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

Prüfen.
Sie über­legen, ob die Einzel­ver­anlagung in einem Steuer­jahr für Sie als Paar besser sein könnte als die Zusammen­ver­anlagung? Probieren Sie es mit einer Steuersoftware einfach aus. Dort können Sie meist vergleichen, welche Variante güns­tiger ist. Bei Elster müssen Sie beides durch­rechnen.
Ausgaben.
Wissen Sie im Voraus, dass Sie sich im folgenden Jahr für die Einzel­ver­anlagung entscheiden, können Sie die übers Jahr anfallenden Kosten geschickt aufteilen. Der Partner, der einen höheren Steu­ersatz zahlt, kann zum Beispiel absetz­bare Ausgaben über­nehmen.
Trennungs­jahr.
Auch wenn sich ein Paar trennt, kann es im Trennungs­jahr zwischen Einzel- und Zusammen­ver­anlagung wählen.

Meist Zusammen­ver­anlagung güns­tiger

Ohne Zusammen­ver­anlagung geht der sogenannte Splitting­tarif flöten. Bei diesem wird das gemein­sam zu versteuernde Einkommen so geteilt, als ob jeder Partner die Hälfte erwirt­schaftet hätte. Folge: Die Steuerschuld ist in der Regel nied­riger als bei der Einzel­ver­anlagung. Der Splitting­tarif lohnt sich am meisten für Paare, bei denen nur einer verdient.

In diesen Fällen kann sich die Einzel­ver­anlagung lohnen

Ist das Einkommen dagegen sehr ausgeglichen, kann sich in den folgenden Konstellationen eine Einzel­ver­anlagung lohnen:

Hohe Lohn­ersatz­leistungen. Für Einkünfte wie Arbeits­losengeld I, Kurz­arbeitergeld, Eltern­geld und Krankengeld gilt der „Progressions­vorbehalt“. Für sie fällt zwar keine Steuer an, allerdings erhöhen sie den Steu­ersatz für alle weiteren zu versteuernden Einkünfte. Veranlagt sich ein Paar zusammen, muss auch der Partner ohne Lohn­ersatz­leistungen mehr Steuern zahlen. Faust­regel: Sind Progressions­einkünfte plus steuer­pflichtiges Einkommen eines Part­ners höher als das steuer­pflichtige Einkommen des anderen, lohnt sich die Einzel­ver­anlagung oft (siehe Beispiel). Ist die Differenz der Einkommen aber zu groß, über­wiegt wieder der Splitting­vorteil.

Beispiel­rechnung Kurz­arbeitergeld

Ina Müller erhält wegen Corona 2020 ungefähr 16 300 Euro Kurz­arbeitergeld. Während der ersten drei Monate des Jahres arbeitet sie voll, danach einge­schränkt. Sie hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30 000 Euro – zusätzlich zum Kurz­arbeitergeld. Ehemann Klaus Müller kommt übers Jahr auf 35 000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Er hat keine Einkünfte, die dem „Progressions­vorbehalt“ unterliegen. Beide zahlen Kirchen­steuer. Bei der Zusammen­ver­anlagung müsste das Paar 15 889 Euro zahlen, durch die Einzel­ver­anlagung spart es 183 Euro.

Auslands­einkünfte. Viele Einkünfte aus dem Ausland sind in Deutsch­land nicht steuer­pflichtig. Aber sie unterliegen in der Regel dem Progressions­vorbehalt. Arbeitet ein Partner im Ausland, lohnt sich die Einzel­ver­anlagung sehr oft.

Verlust. Ebenfalls sinn­voll kann die Einzel­ver­anlagung sein, wenn einer der beiden steuerlichen Verlust erzielt – etwa als Unternehmer. Lassen sich die Partner im Jahr des Verlusts zusammen­ver­anlagen, verrechnet das Finanz­amt den Verlust eines Part­ners direkt mit den Einkünften des anderen. Besonders wenn diese nicht sehr hoch sind, fällt die Steuerersparnis gering aus. Wählt das Paar dagegen die Einzel­ver­anlagung, kann es den Verlust in ein anderes Steuer­jahr über­tragen – entweder in das nach­folgende oder das vorhergehende – selbst wenn der Bescheid schon bestands­kräftig ist. Im Folge­jahr veranlagt sich das Paar wieder zusammen. Haben beide ein positives Einkommen, kann eine deutlich höhere Steuerersparnis heraus­kommen.

Fünf­telregelung. Denk­bar ist auch, dass ein Partner eine Abfindung oder Lohn für eine mehr­jährige Tätig­keit erhält. Für diese Einkünfte gibt es eine alternative Besteuerungs­methode, die Fünf­telregelung. Sie ist meist güns­tiger als die reguläre Einkommensteuer, aber nicht immer. Der Steuer­vorteil ist umso höher, je größer der Unterschied zwischen der Einmalzahlung und dem laufenden Einkommen ist. Veranlagt sich ein Paar zusammen, wird dabei auch das laufende Einkommen des Part­ners berück­sichtigt – und die Fünf­telregelung bringt weniger Steuerersparnis. Die Einzel­ver­anlagung lohnt sich daher am ehesten, wenn der Arbeitnehmer neben der Einmalzahlung kaum weitere Einkünfte hat und sein Partner über ein beständig hohes Einkommen verfügt.

Kirchgeld. Diese Sonderform der Kirchen­steuer fällt an, wenn der Partner eines Kirchen­mitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört und sich das Paar zusammen­ver­anlagt. Bei der Einzel­ver­anlagung ist nur die normale Kirchen­steuer auf das Einkommen des Kirchen­mitglieds fällig. Diese Steuer­gestaltung kann sich in einigen Fällen lohnen, meist wiegt aber der Verlust des Splitting­vorteils schwerer.

Außergewöhnliche Belastungen. Bevor sich zum Beispiel Krank­heits­kosten steuerlich auswirken, zieht das Finanz­amt eine zumut­bare Belastung ab. Dieser individuelle Betrag steigt mit dem Einkommen. Veranlagt sich das Paar zusammen, wird bei der Berechnung der zumut­baren Belastung das Einkommen der Partner zusammengezählt− bei der Einzel­ver­anlagung nicht. Daher kann sich die Einzel­ver­anlagung manchmal lohnen, wenn die Kosten eines Part­ners über seiner individuellen Grenze liegen, aber unter der Grenze, die sich aus dem Gesamt­einkommen des Paares ergibt.

Neben­einkünfte. Ob Ruhe­ständ­lerin, Arbeitnehmer oder Beamtin – Nicht­selbst­ständige müssen auf Neben­einkünfte unter 410 Euro im Jahr keine Steuern zahlen. Bis zu 820 Euro Neben­verdienst gilt mit dem sogenannten Härte­ausgleich ein reduzierter Steu­ersatz. Ein zusammen­ver­anlagtes Paar bekommt diese Steuerermäßigung nur einmal. Veranlagen sich die Partner getrennt, kann jeder seinen eigenen Höchst­betrag ausnutzen. Haben beide Neben­einkünfte, kann sich vor allem für Ruhe­ständler die Einzel­ver­anlagung lohnen.

Besser vorab durch­rechnen

Bei wem eine dieser Konstellationen vorliegt, sollte eine Einzel­ver­anlagung zumindest in Erwägung zieht Allerdings empfiehlt es sich, das vorab genau durch­rechnen. Denn der Aufwand lohnt sich nur für eine Minderheit – die Mehr­heit aller Paare fährt mit der üblichen Zusammen­ver­anlagung besser. Lohnt sich die Einzel­ver­anlagung, gilt das oft auch nur in einem Jahr. Im folgenden Jahr kann die individuelle Situation völlig anders aussehen.

Über­prüfen per Steuersoftware

Ob sich die Einzel­ver­anlagung wirk­lich lohnt, sollten Paare schon im Voraus über­prüfen. Am leichtesten geht das mit einer Steuersoftware. Diese Programme bieten oft einen direkten Vergleich zwischen Einzel- und Zusammen­ver­anlagung an. Bei Elster, dem Steuer­programm der Finanz­verwaltung, ist der Vergleich etwas komplizierter. Zunächst muss test­weise für die Zusammen­ver­anlagung die Steuerlast ermittelt werden. Dann müssen Ehepartner oder einge­tragene Lebens­partner für die getrennte Veranlagung Einzel­erklärungen erstellen und die Ergeb­nisse addieren.

Beantragen

Das Kreuz für Zusammen- oder Einzel­ver­anlagung kommt in Zeile 24 im Haupt­vordruck. Wichtig: Beantragt ein Partner die Einzel­ver­anlagung, muss der andere seine Steuererklärung verpflichtend abgeben.

Ausgaben aufteilen

Grund­sätzlich gilt bei der Einzel­ver­anlagung: Einkünfte erklärt nur derjenige, der sie erwirt­schaftet hat. Gesplittet werden auch Kinder­geld und Kinder­frei­beträge. Für Ausgaben gilt ähnliches: Wer einen Posten bezahlt, darf ihn auch in seiner Steuererklärung angeben. Diese Art der Aufteilung ist allerdings mitunter mühsam und aufwendig. Der Gesetz­geber erlaubt daher eine Alternative. Beide Ehe-/Lebens­partner beantragen in ihrer jeweiligen Steuererklärung die hälftige Aufteilung aller Sonder­ausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, haus­halts­nahen Dienste, Hand­werk­erkosten und energetischen Sanierungs­maßnahmen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Andreas-Schmied am 15.12.2020 um 23:04 Uhr
    Wenn das Finanzamt zickt ...

    Wir sind so ein Paar, bei dem es von Jahr zu Jahr um 100 bis 150 Euro Steuerersparnis je nach Veranlagungsart schwankt. Nach Erfahrungen des letzten Jahres wechseln wir trotzdem nicht mehr, das Geld ist die Nerven nicht wert, die uns die Unfähigkeit des Finanzamtes gekostet hat. Unklar ist, ob es die Software oder die Sachbearbeiterin war, die mit dem Wechsel der Veranlagungsart nicht klar kam. Monate nach Abgabe der Steuererklärung kam zunächst ein "Drohbrief", wir hätten keine Erklärung abgegeben, natürlich mit Strafandrohung. Für Rückfragen: niemand erreichbar. Die Frist lief ab und erst nach Mails an das Landes-Finanzamt meldete sich eine erkennbar genervte Sachbearbeiterin mit der lapidaren Auskunft, das Schreiben des Finanzamtes sei ja nur ein Fehler gewesen. Keine Entschuldigung, sondern eher der Tonfall, wie doof wir wären, dass uns das nicht klar sei. Die Geschichte zieht sich noch ewig weiter, zu lang für diese Kommentarspalte ...

  • argon85 am 29.11.2020 um 21:04 Uhr
    Aufpassen bei Kombi mit/ohne Religion

    Meine Frau und ich sparen jedes Jahr einen zweistelligen Betrag dank Einzelveranlagung. Ich bin konfessionslos, meine Frau ist in der Kirche. Bei gemeinsamer Veranlagung wird der Einkommenssteueranteil meiner Frau regelmäßig höher angesetzt als bei Einzelveranlagung! Wobei mir ein Rätsel ist, wie dieser Anteil bestimmt wird. Und das im Artikel erwähnte "Kirchgeld" finde ich nicht im Bescheid. Der Einkommenssteueranteil ist deshalb relevant, da ausgehend vom diesem ja die 8%ige rk-Kirchensteuer berechnet wird.
    Übrigens: ElsterFormular (das installierbare Programm, leider Auslaufmodell) spuckte den Vergleich Einzel-/Gemeinsamveranlagung auf Knopfdruck aus, bei Mein Elster (rein online) ist das nicht mehr der Fall und man muss mit Tricks arbeiten, um die Formulare überhaupt duplizieren zu können (bearbeiten und Timeout zuschlagen lassen). Ich hoffe, dass das noch nachgereicht wird.