Steuererklärung So prüfen Sie die E-Daten

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Steuererklärung - So prüfen Sie die E-Daten

E-Daten. Weniger Arbeit beim Ausfüllen, aber mehr Arbeit beim Kontrollieren. © Getty Images / iStockphoto

Viele Angaben liegen den Finanz­ämtern elektronisch vor – als sogenannte E-Daten. Sie können fehler­haft sein. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, besser genau prüfen.

E-Daten auch bei Steuererklärung auf Papier

Einfacher und schneller soll die Steuererklärung jetzt von der Hand gehen, so wirbt jedenfalls die Finanz­verwaltung. Möglich ist das, weil viele Daten den Finanz­ämtern bereits elektronisch vorliegen, sogenannte E-Daten. Davon profitiert jetzt auch, wer seine Erklärung auf Papier abgibt. In den amtlichen Vordrucken sind die entsprechenden Felder dunkelgrün hinterlegt und mit einem kleinen „e“ gekenn­zeichnet.

E-Daten gelten als eigene Angaben der Steuerzahler

Diese Felder müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Stellen wie Arbeit­geber, Krankenkasse und Renten­versicherung mussten die Daten bereits bis Ende Februar elektronisch an die Finanz­ämter über­mittelt haben. Welche E-Daten dort vorliegen, zeigt die Tabelle weiter unten in diesem Text. Diese über­mittelten Daten gelten als eigene Angaben der Steuerzahler. Sie müssen hier nur noch etwas eintragen, wenn sie wissen, dass die E-Daten gar nicht oder falsch über­mittelt wurden.

E-Daten in der Steuererklärung – unser Rat

Weniger eintragen.
Sie machen Ihre Steuererklärung auf Papier? Dann können Sie alle dunkelgrünen Felder freilassen. Diese E-Daten liegen dem Finanz­amt bereits vor. Sie tragen nur etwas ein, wenn Sie wissen, dass die gemeldeten Daten falsch oder nicht voll­ständig sind.
Daten sofort abgleichen.
Sie nutzen Elster oder eine Steuersoftware? Gleichen Sie über­nommene E-Daten mit den Mitteilungen von Arbeit­geber, Krankenkasse, Renten­versicherung beim Erstellen ab. Über­schreiben Sie falsche Daten.
Steuer­bescheid prüfen.
Prüfen Sie noch genauer als in den Vorjahren nicht nur auf Rechen­fehler, sondern auch, ob das Amt mit den korrekten E-Daten gerechnet hat. Wenn nicht, legen Sie inner­halb eines Monats Einspruch ein.

Wie kommt man Fehlern auf die Spur?

Doch das hat seine Tücken: Woher wissen Steuerzahler, ob Arbeit­geber oder Krankenkasse nicht einen Fehler gemacht haben? Bei einer Erklärung auf Papier haben sie keine Chance zu sehen, welche Daten das Finanz­amt aktuell hat. Ihnen bleibt nur, auf den Steuer­bescheid zu warten und dann die Angaben abzugleichen.

Besser dran sind jene, die Elster – das Onlineportal der Finanz­verwaltung – nutzen, oder ein Steuer­programm (zum Test Steuersoftware). Für sie macht sich die Neuerung kaum bemerk­bar. Sie über­nehmen, wie bisher, die elektronisch über­mittelten Daten in ihre Steuererklärung. Bereits beim Erstellen können sie so abgleichen, ob die E-Daten mit ihren Daten, etwa zu Brutto­lohn, Rentenhöhe oder Krankenkassenbeiträgen über­einstimmen.

„In der Praxis kann es bei den über­mittelten Daten Probleme geben“, sagt Dominic Eser von der Lohn­steuer­hilfe Bayern. „Etwa wenn eine Renten­nach­zahlung, die mit Sozial­leistungen in Vorjahren verrechnet wurde, im Jahr des erst­maligen Rentenbe­zugs nochmals berück­sichtigt wurde.“

Tabelle: Die wichtigsten E-Daten

Wer?

Über­mittelt was?

Arbeit­geber

Lohn­steuer­daten inklusive Beiträge zu den Sozial­versicherungen

Deutsche Renten­versicherung

  • Rentenzah­lungen
  • Über­gangs­geld

Kranken­versicherungen

Beitrags­zahlungen zur Kranken- und Pflege­versicherung für

  • privat Versicherte,
  • freiwil­lig Versicherte,
  • studentisch Versicherte

oder aus Versorgungs­bezügen,

  • Krankengeld,
  • Mutter­schafts­geld

Arbeits­agentur

Arbeits­losengeld

Private Renten­versicherungen

  • Rentenzah­lungen,
  • Beiträge für Riester- und Rürup-Renten

Banken, Bausparkassen und Co

Beiträge für vermögens­wirk­same Leistungen

Eltern­geld­stelle

Eltern­geld

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Welche Anlagen enthalten Felder, die ich nicht ausfüllen muss?

Die grün hinterlegten Felder gibt es in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand. Vor allem Arbeitnehmer und Rentner betrifft daher die Neuerung. Arbeitnehmer brauchen etwa die Werte aus ihrer Lohn­steuer­bescheinigung nicht mehr zu über­tragen. Sie lassen die Felder für die gezahlte Lohn­steuer und Sozial­versicherungs­beiträge einfach frei. Rentner müssen in der Anlage R weder Renten­betrag noch Renten­beginn angeben.

Ist meine Steuererklärung so halb ausgefüllt über­haupt voll­ständig?

Füllen Sie die E-Daten-Felder nicht aus, sind Sie trotzdem Ihrer Mitwirkungs­pflicht nachgekommen. Die Erklärung gilt als voll­ständig. Sie könnten sie so abgeben. Aber besser ist es, wenn Sie noch steuer­mindernde Ausgaben geltend machen können.

Gelten die über­mittelten Daten auto­matisch als meine Angaben?

Ja, die von den mitteilungs­pflichtigen Stellen wie Arbeit­geber, Renten­träger, Versicherungs­unternehmen und Krankenkassen ans Amt über­mittelten Daten gelten als Ihre Angaben.

Wann sollte ich die E-Daten-Felder trotzdem ausfüllen?

Sie sollten sie immer ausfüllen, wenn Sie von den über­mittelten E-Daten abweichen wollen. Etwa wenn Ihr Dienst­wagen mit der 1-Prozent-Methode versteuert wurde, Sie aber die Fahrten­buch­methode angewendet haben. In dem Fall müssen Sie die übers Jahr zu hoch versteuerte Privatnut­zung manuell korrigieren, indem Sie das Jahres­brutto kürzen. Aber auch, wenn Sie wissen, dass Daten unvoll­ständig oder gar nicht über­tragen worden sind. Es steht Ihnen frei, eigene Angaben in den Feldern zu machen.

Habe ich Nachteile, wenn ich von über­mittelten Daten abweiche?

Tragen Sie in die E-Daten­felder etwas ein, wird bei den Finanz­ämtern auto­matisch eine Kontrolle durch den Sach­bearbeiter ausgelöst. Beratungs­stellenleiter Dominic Eser sagt: „Entweder fordert das Finanz­amt Belege an, um die Abweichungen zu prüfen, oder es über­schreibt die von Ihnen einge­tragenen Daten mit den elektronisch vorliegenden E-Daten und Sie müssen Einspruch einlegen, um den Sach­verhalt zu klären.“ Unterscheiden sich einge­gebene Daten von den über­mittelten nicht, verzögert das unnötig die Bearbeitung.

Kann ich bei Elster oder einer Steuersoftware Felder freilassen?

Wer seine Steuererklärung auf Papier abgibt, kann auf das Eintragen der E-Daten verzichten. Bei elektronischen Erklärungen über das Portal der Finanz­verwaltung Elster oder ein Steuer­programm können Sie die E-Daten weglassen, solange sich die Angaben in der Erklärung nicht wider­sprechen. Wenn Sie allerdings vorab eine Steuerbe­rechnung durch­führen wollen, müssen Sie die Daten über „Bescheinigungen verwalten“ – früher hieß die Funk­tion „Beleg­daten abrufen“ – in das elektronische Formular über­nehmen.

Reicht es jetzt, nur den Haupt­vordruck abzu­geben?

Es kann sein, dass Sie in einer Anlage nichts ausfüllen müssen, weil Sie keine Abzugs­posten haben. Dann müssen Sie keine Anlage abgeben. Der ausgefüllte und von Ihnen unter­schriebene Haupt­vordruck gilt als voll­ständige Erklärung.

Ist das sinn­voll, bekomme ich dann über­haupt eine Erstattung?

Nur den ausgefüllten Haupt­vordruck einzureichen, ist dann sinn­voll, wenn Sie weniger als den Grund­frei­betrag verdient haben und sich nur die gezahlte Lohn­steuer zurück­holen wollen, etwa als Student für einen Neben­job in den Semester­ferien.

Machen Sie als Arbeitnehmer keine weiteren Kosten geltend, etwa für Ihre Fahrten ins Büro oder für gekaufte Arbeits­mittel, Kinder­betreuung oder Hand­werk­erkosten, können Sie auch nicht mit einer nennens­werten Erstattung rechnen, sofern Sie nur Arbeits­lohn ohne weitere Ausgaben abrechnen. Rentner profitieren, wenn sie in der Anlage Vorsorgeaufwand zusätzliche Beiträge für die Haft­pflicht­versicherung angeben.

Woher weiß ich, welche Daten über­mittelt wurden?

Nutzen Sie Elster oder ein Steuer­programm, können Sie mit der Funk­tion „Bescheinigungen verwalten“ die über­mittelten Daten in Ihre Erklärung über­nehmen. Sie können direkt prüfen, ob sie stimmen oder E-Daten fehlen. Bei der Erklärung auf Papier lässt sich das erst im Steuer­bescheid kontrollieren.

Wie kontrolliere ich, ob die über­mittelten Angaben richtig sind?

Arbeitnehmer gleichen die Werte mit ihrer Lohn­steuer­bescheinigung ab, Rentner mit ihrem Renten­bescheid. Bei Renten aus der gesetzlichen Renten­versicherung wird die Mitteilung erst­malig nur auf Ihre Anforderung hin, danach jähr­lich auto­matisch zugesandt. Die Zusendung der Mitteilung zur Vorlage beim Finanz­amt beantragen Sie online (deutsche-rentenversicherung.de). Verwenden Sie zum Abgleich auch den Beitrags­bescheid Ihrer Kranken­versicherung und je nach Fall auch Eltern­geld­bescheid, Arbeits­losengeld­bescheinigungen oder Renten­bescheide von privaten Versicherungen.

Ich habe keine Mitteilungen bekommen. Was kann ich tun?

In der Abgaben­ordnung ist geregelt, dass alle mitteilungs­pflichtigen Stellen Betroffene über die über­mittelten Daten schriftlich informieren müssen. Die Mitteilung kann nach Zustimmung auch elektronisch erfolgen. Liegt Ihnen trotzdem kein entsprechender Beleg über die über­mittelten Daten vor, sollten Sie bei der Behörde oder Institution anrufen und um Zusendung bitten.

Gab es dabei in den letzten Jahren Probleme?

Ja, häufig dann, wenn Steuerzahlende eine Zustimmung zur Meldung der Daten erteilen mussten. „Anlage­institute melden seit 2017 etwa Daten zu den vermögens­wirk­samen Leistungen. Dazu haben sie ihren Kunden sehr viel Papier geschickt. Viele haben gar nicht so weit gelesen, dass sie ihre Zustimmung zur Daten­über­mittelung erteilen mussten. Sie haben in der Steuererklärung dann ihren VL-Vertrag angegeben, das Finanz­amt hat aber keine Arbeitnehmer­spar­zulage fest­gesetzt, weil die elektronischen Daten fehlten“, berichtet Beratungs­stellenleiterin Dagmar Gericke von der Vereinigten Lohn­steuer­hilfe e. V.. In dem Fall müssen Betroffene mit dem Anlage­institut klären, dass die Daten über­mittelt werden sollen.

Was, wenn die Mitteilung nach meinem Steuer­bescheid kommt?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung anhand der Papier­bescheinigungen und erfassen einen relevanten Sach­verhalt nicht, da Sie und das Finanz­amt über diesen noch keine Informationen oder Daten­sätze haben, kann der Steuer­bescheid auch nach dem Ende der Einspruchs­frist noch geändert werden.

Vergleicht Elster über­schriebene Daten mit den gemeldeten?

Nein, Elster macht am Ende nur eine Plausibilitäts­prüfung, prüft also, ob Ihre Daten in sich schlüssig sind. Zwar spuckt Elster am Ende eine vorläufige Berechnung aus, rechnet dort aber mit Ihren über­schriebenen Daten. Sie können erst mit Erhalt des Steuer­bescheids bei Elster einen Vergleich ansehen und dort erkennen, mit welchen Daten das Finanz­amt letzt­endlich gerechnet hat.

An wen muss ich mich wenden, wenn Daten fehlen?

Stellen Sie bei der Über­prüfung Ihres Steuer­bescheids fest, dass E-Daten zu Ihrem Nachteil falsch sind oder fehlen, legen Sie Einspruch ein oder beantragen eine Änderung Ihres Bescheids. Als Nach­weis dient etwa die Lohn­steuer­bescheinigung Ihres Arbeit­gebers. Weichen sowohl die E-Daten als auch die Belege von den korrekten Daten ab, wenden Sie sich zuerst an die Behörde oder Institution, die die Daten über­mittelt hat. Kommt es darauf­hin zu einer Neuüber­mitt­lung der Daten, kann der Steuer­bescheid auch außer­halb der Einspruchs­frist korrigiert werden.

Was, wenn mein Amt richtige Daten nicht berück­sichtigt hat?

Stellt sich heraus, dass die Stellen korrekte Daten an die Finanzbehörden gesendet haben, liegt der Fehler beim Finanz­amt. Es hat die Daten falsch oder gar nicht berück­sichtigt. Stellen Sie einen Antrag auf Änderung nach Paragraf 175 b Abgaben­ordnung (AO). Das Amt muss die Änderung anerkennen. Dies ist bis zum Ablauf der Fest­setzungs­frist – üblicher­weise vier Jahre nach dem Veranlagungs­jahr – möglich.

Meine Bausparkasse hat keine Daten über­mittelt, was tun?

Hat die Behörde oder Institution fehler­hafte oder keine Daten ans Finanz­amt über­mittelt, bitten Sie die Stelle, die Daten bei den Finanzbehörden zu korrigieren oder die Über­mitt­lung nach­zuholen. Erfolgt dies inner­halb von sieben Jahren nach dem Veranlagungs­jahr, muss das Finanz­amt den Steuer­bescheid korrigieren. Macht es das nicht von selbst, sollten Sie einen Antrag auf Änderung nach Paragraf 175 b AO stellen. Dazu haben Sie bis zu zwei Jahre nach Zusendung der korrigierten Daten durch die Behörde an das Finanz­amt Zeit. Fällt einer Institution auf, dass sie falsche Daten über­mittelt hat, muss sie diese beim Finanz­amt korrigieren – bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungs­jahr. Ergeben sich Verbesserungen für Sie, ist das Amt verpflichtet, Ihren Bescheid nach­träglich zu ändern.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Nolte-BO am 23.06.2020 um 00:42 Uhr
    Deut. Rentenvers. meldet mehr!

    Die Deutsche Rentenversicherung meldet - soweit zutreffend - auch von ihr geleistete Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.05.2020 um 18:16 Uhr
    Elektronische Bescheinigung

    @Marie-Christin: Wer der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt hat, muss nicht mehr auf deren Zusendung warten, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen. Der Anbieter meldet die Daten zur VL-Anlage direkt ans Finanzamt. Sie können Ihre Steuererklärung also schon fertig machen. (maa)

  • Marie-Christin am 25.05.2020 um 17:53 Uhr
    ebase: keine VWL-Bescheinig. für 2019 ausgestellt

    Trotz Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung und entsprechender Bestätigung durch ebase liegt mir bis heute keine VWL-Bescheinigung vor - weder elektronisch noch schriftlich. Angeblich sollte das bis Ende Februar des Folgejahres erfolgt sein, ist es aber leider nicht. Auf meine E-Mail-Anfragen erhielt ich nur automatisierte Antworten. Auf der Internetseite wird auf Mitte Mai vertröstet. Das ist auch schon 10 Tage über die Zeit. Bis 31.07.2020 soll ich aber meine Steuererklärung einreichen. Die Zeit wird knapper.

  • Marie-Christin am 23.05.2020 um 15:33 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.