
E-Daten. Weniger Arbeit beim Ausfüllen, aber mehr Arbeit beim Kontrollieren. © Getty Images / iStockphoto
Viele Angaben liegen den Finanzämtern elektronisch vor – als sogenannte E-Daten. Sie können fehlerhaft sein. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, besser genau prüfen.
E-Daten auch bei Steuererklärung auf Papier
Einfacher und schneller soll die Steuererklärung jetzt von der Hand gehen, so wirbt jedenfalls die Finanzverwaltung. Möglich ist das, weil viele Daten den Finanzämtern bereits elektronisch vorliegen, sogenannte E-Daten. Davon profitiert jetzt auch, wer seine Erklärung auf Papier abgibt. In den amtlichen Vordrucken sind die entsprechenden Felder dunkelgrün hinterlegt und mit einem kleinen „e“ gekennzeichnet.
E-Daten gelten als eigene Angaben der Steuerzahler
Diese Felder müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Stellen wie Arbeitgeber, Krankenkasse und Rentenversicherung mussten die Daten bereits bis Ende Februar elektronisch an die Finanzämter übermittelt haben. Welche E-Daten dort vorliegen, zeigt die Tabelle weiter unten in diesem Text. Diese übermittelten Daten gelten als eigene Angaben der Steuerzahler. Sie müssen hier nur noch etwas eintragen, wenn sie wissen, dass die E-Daten gar nicht oder falsch übermittelt wurden.
E-Daten in der Steuererklärung – unser Rat
- Weniger eintragen.
- Sie machen Ihre Steuererklärung auf Papier? Dann können Sie alle dunkelgrünen Felder freilassen. Diese E-Daten liegen dem Finanzamt bereits vor. Sie tragen nur etwas ein, wenn Sie wissen, dass die gemeldeten Daten falsch oder nicht vollständig sind.
- Daten sofort abgleichen.
- Sie nutzen Elster oder eine Steuersoftware? Gleichen Sie übernommene E-Daten mit den Mitteilungen von Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherung beim Erstellen ab. Überschreiben Sie falsche Daten.
- Steuerbescheid prüfen.
- Prüfen Sie noch genauer als in den Vorjahren nicht nur auf Rechenfehler, sondern auch, ob das Amt mit den korrekten E-Daten gerechnet hat. Wenn nicht, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein.
Wie kommt man Fehlern auf die Spur?
Doch das hat seine Tücken: Woher wissen Steuerzahler, ob Arbeitgeber oder Krankenkasse nicht einen Fehler gemacht haben? Bei einer Erklärung auf Papier haben sie keine Chance zu sehen, welche Daten das Finanzamt aktuell hat. Ihnen bleibt nur, auf den Steuerbescheid zu warten und dann die Angaben abzugleichen.
Besser dran sind jene, die Elster – das Onlineportal der Finanzverwaltung – nutzen, oder ein Steuerprogramm (zum Test Steuersoftware). Für sie macht sich die Neuerung kaum bemerkbar. Sie übernehmen, wie bisher, die elektronisch übermittelten Daten in ihre Steuererklärung. Bereits beim Erstellen können sie so abgleichen, ob die E-Daten mit ihren Daten, etwa zu Bruttolohn, Rentenhöhe oder Krankenkassenbeiträgen übereinstimmen.
„In der Praxis kann es bei den übermittelten Daten Probleme geben“, sagt Dominic Eser von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Etwa wenn eine Rentennachzahlung, die mit Sozialleistungen in Vorjahren verrechnet wurde, im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs nochmals berücksichtigt wurde.“
Tabelle: Die wichtigsten E-Daten
Wer? |
Übermittelt was? |
Arbeitgeber |
Lohnsteuerdaten inklusive Beiträge zu den Sozialversicherungen |
Deutsche Rentenversicherung |
|
Krankenversicherungen |
Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für
oder aus Versorgungsbezügen,
|
Arbeitsagentur |
Arbeitslosengeld |
Private Rentenversicherungen |
|
Banken, Bausparkassen und Co |
Beiträge für vermögenswirksame Leistungen |
Elterngeldstelle |
Elterngeld |
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Welche Anlagen enthalten Felder, die ich nicht ausfüllen muss?
Die grün hinterlegten Felder gibt es in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand. Vor allem Arbeitnehmer und Rentner betrifft daher die Neuerung. Arbeitnehmer brauchen etwa die Werte aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zu übertragen. Sie lassen die Felder für die gezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einfach frei. Rentner müssen in der Anlage R weder Rentenbetrag noch Rentenbeginn angeben.
Ist meine Steuererklärung so halb ausgefüllt überhaupt vollständig?
Füllen Sie die E-Daten-Felder nicht aus, sind Sie trotzdem Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Erklärung gilt als vollständig. Sie könnten sie so abgeben. Aber besser ist es, wenn Sie noch steuermindernde Ausgaben geltend machen können.
Gelten die übermittelten Daten automatisch als meine Angaben?
Ja, die von den mitteilungspflichtigen Stellen wie Arbeitgeber, Rententräger, Versicherungsunternehmen und Krankenkassen ans Amt übermittelten Daten gelten als Ihre Angaben.
Wann sollte ich die E-Daten-Felder trotzdem ausfüllen?
Sie sollten sie immer ausfüllen, wenn Sie von den übermittelten E-Daten abweichen wollen. Etwa wenn Ihr Dienstwagen mit der 1-Prozent-Methode versteuert wurde, Sie aber die Fahrtenbuchmethode angewendet haben. In dem Fall müssen Sie die übers Jahr zu hoch versteuerte Privatnutzung manuell korrigieren, indem Sie das Jahresbrutto kürzen. Aber auch, wenn Sie wissen, dass Daten unvollständig oder gar nicht übertragen worden sind. Es steht Ihnen frei, eigene Angaben in den Feldern zu machen.
Habe ich Nachteile, wenn ich von übermittelten Daten abweiche?
Tragen Sie in die E-Datenfelder etwas ein, wird bei den Finanzämtern automatisch eine Kontrolle durch den Sachbearbeiter ausgelöst. Beratungsstellenleiter Dominic Eser sagt: „Entweder fordert das Finanzamt Belege an, um die Abweichungen zu prüfen, oder es überschreibt die von Ihnen eingetragenen Daten mit den elektronisch vorliegenden E-Daten und Sie müssen Einspruch einlegen, um den Sachverhalt zu klären.“ Unterscheiden sich eingegebene Daten von den übermittelten nicht, verzögert das unnötig die Bearbeitung.
Kann ich bei Elster oder einer Steuersoftware Felder freilassen?
Wer seine Steuererklärung auf Papier abgibt, kann auf das Eintragen der E-Daten verzichten. Bei elektronischen Erklärungen über das Portal der Finanzverwaltung Elster oder ein Steuerprogramm können Sie die E-Daten weglassen, solange sich die Angaben in der Erklärung nicht widersprechen. Wenn Sie allerdings vorab eine Steuerberechnung durchführen wollen, müssen Sie die Daten über „Bescheinigungen verwalten“ – früher hieß die Funktion „Belegdaten abrufen“ – in das elektronische Formular übernehmen.
Reicht es jetzt, nur den Hauptvordruck abzugeben?
Es kann sein, dass Sie in einer Anlage nichts ausfüllen müssen, weil Sie keine Abzugsposten haben. Dann müssen Sie keine Anlage abgeben. Der ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Hauptvordruck gilt als vollständige Erklärung.
Ist das sinnvoll, bekomme ich dann überhaupt eine Erstattung?
Nur den ausgefüllten Hauptvordruck einzureichen, ist dann sinnvoll, wenn Sie weniger als den Grundfreibetrag verdient haben und sich nur die gezahlte Lohnsteuer zurückholen wollen, etwa als Student für einen Nebenjob in den Semesterferien.
Machen Sie als Arbeitnehmer keine weiteren Kosten geltend, etwa für Ihre Fahrten ins Büro oder für gekaufte Arbeitsmittel, Kinderbetreuung oder Handwerkerkosten, können Sie auch nicht mit einer nennenswerten Erstattung rechnen, sofern Sie nur Arbeitslohn ohne weitere Ausgaben abrechnen. Rentner profitieren, wenn sie in der Anlage Vorsorgeaufwand zusätzliche Beiträge für die Haftpflichtversicherung angeben.
Woher weiß ich, welche Daten übermittelt wurden?
Nutzen Sie Elster oder ein Steuerprogramm, können Sie mit der Funktion „Bescheinigungen verwalten“ die übermittelten Daten in Ihre Erklärung übernehmen. Sie können direkt prüfen, ob sie stimmen oder E-Daten fehlen. Bei der Erklärung auf Papier lässt sich das erst im Steuerbescheid kontrollieren.
Wie kontrolliere ich, ob die übermittelten Angaben richtig sind?
Arbeitnehmer gleichen die Werte mit ihrer Lohnsteuerbescheinigung ab, Rentner mit ihrem Rentenbescheid. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Mitteilung erstmalig nur auf Ihre Anforderung hin, danach jährlich automatisch zugesandt. Die Zusendung der Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt beantragen Sie online (deutsche-rentenversicherung.de). Verwenden Sie zum Abgleich auch den Beitragsbescheid Ihrer Krankenversicherung und je nach Fall auch Elterngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheinigungen oder Rentenbescheide von privaten Versicherungen.
Ich habe keine Mitteilungen bekommen. Was kann ich tun?
In der Abgabenordnung ist geregelt, dass alle mitteilungspflichtigen Stellen Betroffene über die übermittelten Daten schriftlich informieren müssen. Die Mitteilung kann nach Zustimmung auch elektronisch erfolgen. Liegt Ihnen trotzdem kein entsprechender Beleg über die übermittelten Daten vor, sollten Sie bei der Behörde oder Institution anrufen und um Zusendung bitten.
Gab es dabei in den letzten Jahren Probleme?
Ja, häufig dann, wenn Steuerzahlende eine Zustimmung zur Meldung der Daten erteilen mussten. „Anlageinstitute melden seit 2017 etwa Daten zu den vermögenswirksamen Leistungen. Dazu haben sie ihren Kunden sehr viel Papier geschickt. Viele haben gar nicht so weit gelesen, dass sie ihre Zustimmung zur Datenübermittelung erteilen mussten. Sie haben in der Steuererklärung dann ihren VL-Vertrag angegeben, das Finanzamt hat aber keine Arbeitnehmersparzulage festgesetzt, weil die elektronischen Daten fehlten“, berichtet Beratungsstellenleiterin Dagmar Gericke von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.. In dem Fall müssen Betroffene mit dem Anlageinstitut klären, dass die Daten übermittelt werden sollen.
Was, wenn die Mitteilung nach meinem Steuerbescheid kommt?
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung anhand der Papierbescheinigungen und erfassen einen relevanten Sachverhalt nicht, da Sie und das Finanzamt über diesen noch keine Informationen oder Datensätze haben, kann der Steuerbescheid auch nach dem Ende der Einspruchsfrist noch geändert werden.
Vergleicht Elster überschriebene Daten mit den gemeldeten?
Nein, Elster macht am Ende nur eine Plausibilitätsprüfung, prüft also, ob Ihre Daten in sich schlüssig sind. Zwar spuckt Elster am Ende eine vorläufige Berechnung aus, rechnet dort aber mit Ihren überschriebenen Daten. Sie können erst mit Erhalt des Steuerbescheids bei Elster einen Vergleich ansehen und dort erkennen, mit welchen Daten das Finanzamt letztendlich gerechnet hat.
An wen muss ich mich wenden, wenn Daten fehlen?
Stellen Sie bei der Überprüfung Ihres Steuerbescheids fest, dass E-Daten zu Ihrem Nachteil falsch sind oder fehlen, legen Sie Einspruch ein oder beantragen eine Änderung Ihres Bescheids. Als Nachweis dient etwa die Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Weichen sowohl die E-Daten als auch die Belege von den korrekten Daten ab, wenden Sie sich zuerst an die Behörde oder Institution, die die Daten übermittelt hat. Kommt es daraufhin zu einer Neuübermittlung der Daten, kann der Steuerbescheid auch außerhalb der Einspruchsfrist korrigiert werden.
Was, wenn mein Amt richtige Daten nicht berücksichtigt hat?
Stellt sich heraus, dass die Stellen korrekte Daten an die Finanzbehörden gesendet haben, liegt der Fehler beim Finanzamt. Es hat die Daten falsch oder gar nicht berücksichtigt. Stellen Sie einen Antrag auf Änderung nach Paragraf 175 b Abgabenordnung (AO). Das Amt muss die Änderung anerkennen. Dies ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist – üblicherweise vier Jahre nach dem Veranlagungsjahr – möglich.
Meine Bausparkasse hat keine Daten übermittelt, was tun?
Hat die Behörde oder Institution fehlerhafte oder keine Daten ans Finanzamt übermittelt, bitten Sie die Stelle, die Daten bei den Finanzbehörden zu korrigieren oder die Übermittlung nachzuholen. Erfolgt dies innerhalb von sieben Jahren nach dem Veranlagungsjahr, muss das Finanzamt den Steuerbescheid korrigieren. Macht es das nicht von selbst, sollten Sie einen Antrag auf Änderung nach Paragraf 175 b AO stellen. Dazu haben Sie bis zu zwei Jahre nach Zusendung der korrigierten Daten durch die Behörde an das Finanzamt Zeit. Fällt einer Institution auf, dass sie falsche Daten übermittelt hat, muss sie diese beim Finanzamt korrigieren – bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungsjahr. Ergeben sich Verbesserungen für Sie, ist das Amt verpflichtet, Ihren Bescheid nachträglich zu ändern.
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Die Deutsche Rentenversicherung meldet - soweit zutreffend - auch von ihr geleistete Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
@Marie-Christin: Wer der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt hat, muss nicht mehr auf deren Zusendung warten, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen. Der Anbieter meldet die Daten zur VL-Anlage direkt ans Finanzamt. Sie können Ihre Steuererklärung also schon fertig machen. (maa)
Trotz Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung und entsprechender Bestätigung durch ebase liegt mir bis heute keine VWL-Bescheinigung vor - weder elektronisch noch schriftlich. Angeblich sollte das bis Ende Februar des Folgejahres erfolgt sein, ist es aber leider nicht. Auf meine E-Mail-Anfragen erhielt ich nur automatisierte Antworten. Auf der Internetseite wird auf Mitte Mai vertröstet. Das ist auch schon 10 Tage über die Zeit. Bis 31.07.2020 soll ich aber meine Steuererklärung einreichen. Die Zeit wird knapper.
Kommentar vom Autor gelöscht.