Manche Steuerzahlende haben keine Wahl: Sie müssen die Steuerformulare ausfüllen – entweder digital oder auf Papier. Es trifft sowohl Berufstätige als auch Frauen und Männer im Ruhestand, wie die folgende Übersicht zeigt.
Angestellte und Pensionäre
Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, muss in der Regel keine Erklärung einreichen. Denn für Angestellte führt der Arbeitgeber automatisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer an den Staat ab. Das heißt: Die Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. Unter Umständen müssen Nichtselbstständige wie Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre aber doch eine Steuererklärung machen. Für 2022 ist sie zum Beispiel unter folgenden Voraussetzungen Pflicht:
- Sie haben Lohnersatz von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
- Sie waren bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig angestellt, sodass Einkünfte nach Lohnsteuerklasse VI versteuert wurden.
- Sie hatten 2022 Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungskosten, Pausch-, Entlastungs- und Freibeträgen). Minijobs und abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte zählen nicht dazu.
- In die Lohnsteuerdaten war ein Freibetrag eingetragen, etwa für Kinderbetreuungskosten, und der Bruttoarbeitslohn als Single lag 2022 über 13 150 Euro im Jahr (Paare: mehr als 24 950 Euro). Ein eingetragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpauschbetrag sowie die Kinderfreibeträge lösen dagegen keine Abgabepflicht aus.
- Sie haben eine Abfindung oder Lohn für mehrjährige Arbeit erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung abgezogen.
Beamte
Für Beamte gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer. Zusätzlich kann die Steuererklärung zur Pflicht werden, wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge – etwa bei Beitragserstattung. Die Pflichtabgabe entfällt aber auch hier bei Bruttoarbeitslöhnen bis 13 150 Euro (24 950 Euro für Paare).
Rentnerinnen und Rentner
Abgeben müssen Rentner, die steuerpflichtige Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags erzielen. Für 2022 liegt diese Grenze bei 10 347 Euro, für 2023 bei 10 908 Euro. Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften. Dieser persönliche Freibetrag wird bei Renteneintritt berechnet und bleibt in den Folgejahren gleich. Durch Rentenerhöhungen rutschen manche später in die Pflichtveranlagung.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Wenn ein Ehepaar seine Steuern nicht zusammen erklären will, muss jeder Partner eine eigene Erklärung abgeben. Aber auch bei Zusammenveranlagung kann die Steuererklärung für Paare Pflicht sein, zum Beispiel in diesen Situationen:
- Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohnsteuerklasse IV+, V oder VI.
- Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.
Unternehmer
Selbstständige, Unternehmer und Landwirte müssen grundsätzlich abgeben. Nur wenn ihre Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (2022: 10 347 Euro, 2023: 10 908 Euro) liegen und sie auch keinen Verlust ausweisen, müssen sie keine Steuererklärung abgeben.
Achtung: Diese Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Steuererklärung online abzugeben. Die klassische Erklärung auf Papier ist für sie nicht zulässig.
Anlegerinnen und Anleger
Kapitalerträge unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer und zählen daher nicht bei der Einkommensteuer. Mitunter kann aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung aber zur Pflicht werden. Das ist der Fall, wenn
- fällige Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte nicht bezahlt wurde,
- ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde oder
- im Jahr zuvor zu wenig Abgeltungsteuer gezahlt wurde.
Erben müssen abrechnen
Der verstorbene Vater, die Ehefrau oder eine andere nahestehende Person waren zur Steuererklärung verpflichtet? In dem Fall müssen die Erben im Namen des Erblassers eine Einkommensteuererklärung abgeben.