Pend­lerpauschale, Reise- und Unfall­kosten Kosten für Arbeits­wege richtig absetzen

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Pend­lerpauschale, Reise- und Unfall­kosten - Kosten für Arbeits­wege richtig absetzen

Arbeitsweg. Wer mit dem Zug zur Arbeit fährt, kann die Entfernungs­pauschale oder die höheren Fahrt­kosten steuerlich geltend machen. © picture alliance / Jochen Eckel

Mit Entfernungs­pauschale, Unfall- und Reise­kosten Steuern sparen: Wer ins Büro fährt, setzt die Pend­lerpauschale ab. Wer auswärts unterwegs ist, rechnet noch mehr ab.

Zwischen Frühstücks­tisch und Schreibtisch liegt für viele Berufs­tätige erst einmal eine längere Fahrt. Ausgaben für den täglichen Weg zum Job sind Werbungskosten, mit denen sich Steuern sparen lassen. Wer außerdem Ausgaben für andere berufliche Fahrten selbst getragen hat, kann mit diesen die Steuerlast zusätzlich drücken.

Ob Sie die Pend­lerpauschale von 30 Cent (ab dem 21. Kilo­meter: 38 Cent) oder höhere Reise­kosten absetzen können, hängt vom Arbeits­ort ab. Der Unterschied ist geld­wert: Bei Wegen zu anderen Arbeits­orten zählen steuerlich nicht nur die Fahrt­kosten, sondern auch Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 13.03.2023 um 10:26 Uhr
Zum Kunden verfahren

@mindiusi: Die Fahrten des Handwerkers zum Kunden sind anders abzurechnen als die Ausgaben für den regelmäßigen Arbeitsweg. Die Ausgaben für die Fahrten zum Kunden sind Reisekosten, sodass z.B. bei Fahrten mit dem eigenen Wagen jeder gefahrene Kilometer pauschal mit 30 Cent abgerechnet werden kann. Das gilt auch für Umwege.
Bei der Pendlerpauschale für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke gibt es im Gesetz den direkten Hinweis auf die kürzeste Entfernung, bei den Aufwendungen für die anderen beruflich veranlasste Fahrten nicht.

mindiusi am 03.03.2023 um 10:50 Uhr
Zum Kunden verfahren

Und wenn man als Handwerker auf dem Weg zum Kunden sich verfährt?
Muss man dann nur die eigentlich kürzeste Strecke angeben für die Pendlerpauschale und den Umweg aus "eigener Tasche" zahlen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.07.2021 um 10:51 Uhr
Werbungskosten Auszubildende

@superblub: Eine Steuererklärung lohnt unter anderem, wenn die Jobkosten (Werbungskosten) bei Arbeitnehmern über 1000 Euro im Jahr betragen. 1000 Euro im Jahr werden bei jedem Arbeitsnehmer automatisch schon bei der Lohnsteuer als Arbeitnehmerfreibetrag berücksichtigt, so dass erst Jobkosten darüber die Einkommensteuer nach der Steuererklärung senken. Sie können für Ihren Weg zum Ausbildungsbetrieb die Pendlerpauschale absetzen, allerdings zieht das Finanzamt den Zuschuss den Sie vom Arbeitgeber für das Jobticket erhalten ab. Auch Ihre Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen zählen – in dem Fall sind es Reisekosten. Sie können also die 30 Cent für jeden Fahrtkilometer mit dem eigenen Auto absetzen. Dazu zählen noch viele andere Werbungskosten wie auch Porto oder Schreibmaterialien für Ihre Bewerbungsunterlagen. (PK)

superblub am 13.07.2021 um 15:26 Uhr
Toll, aber Fragen bleiben

Ein guter Beitrag, der bei mir immer noch einige Fragen offen lässt.
Wenn ich ab September eine Ausbildung mache, vom Gehalt her unter der Freibetragsgrenze liege und somit keine Steuererklärung machen muss, aber freiwillig eine machen möchte:
- kann ich eine Pendlerpauschale zur ersten Tätigkeitsstätte angeben, wenn ich vom Arbeitgeber ein Jobticket bekomme?
Und woanders habe ich gelesen, dass man Bewerbungskosten (Weg zum Bewerbungsgespräch, Portokosten) absetzen kann, sich dies jedoch nicht bei einem Gesamtbetrag von unter 1000€/Jahr lohnt. Warum nicht?
Wenn die Frage dumm ist, weil es vielleicht offensichtlich ist, dass der Betrag von der bei mir nicht auftauchenden Lohnsteuer abgezogen wird - Entschuldigung, ich bin noch neu in dem Thema.