Pend­lerpauschale, Reise- und Unfall­kosten Kosten für Arbeits­wege richtig absetzen

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Pend­lerpauschale, Reise- und Unfall­kosten - Kosten für Arbeits­wege richtig absetzen

Arbeitsweg. Wer mit dem Zug zur Arbeit fährt, kann die Entfernungs­pauschale oder die höheren Fahrt­kosten steuerlich geltend machen. © picture alliance / Jochen Eckel

Mit Entfernungs­pauschale, Unfall- und Reise­kosten Steuern sparen: Wer ins Büro fährt, setzt die Pend­lerpauschale ab. Wer auswärts unterwegs ist, rechnet noch mehr ab.

Zwischen Frühstücks­tisch und Schreibtisch liegt für viele Berufs­tätige erst einmal eine längere Fahrt. Ausgaben für den täglichen Weg zum Job sind Werbungskosten, mit denen sich Steuern sparen lassen. Wer außerdem Ausgaben für andere berufliche Fahrten selbst getragen hat, kann mit diesen die Steuerlast zusätzlich drücken.

Ob Sie die Pend­lerpauschale von 30 Cent (ab dem 21. Kilo­meter: 38 Cent) oder höhere Reise­kosten absetzen können, hängt vom Arbeits­ort ab. Der Unterschied ist geld­wert: Bei Wegen zu anderen Arbeits­orten zählen steuerlich nicht nur die Fahrt­kosten, sondern auch Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.07.2023 um 11:42 Uhr
    Werbungskosten/Umweg

    @Mattaku: Unfallkosten können Werbungskosten sein, wenn sie auf beruflich veranlassten Fahrten entstanden sind (z.B. mit dem Auto auf Dienstreise). Für den Arbeitsweg ist uns nur bekannt, dass die Reparaturkosten, die infolge eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, abzugsfähig sind. Da wir nicht den gesamten Sachverhalt kennen, etwa was Meldeadressen und Zweitwohnsitze angeht, könnte im Einzelfall die Nachfrage beim Steuerexperten sinnvoll sein.

  • Mattaku am 30.07.2023 um 22:26 Uhr
    Autounfall bei Umweg

    Hallo liebes Test-Team,
    Vielen Dank für den informativen Artikel. Aber eine Frage habe ich noch zum Thema Unfall und Werbungskosten. Wir besitzen noch eine zweites Haus und ich hatte dort morgens einen Termin mit einem Handwerkerund habe mich dort ca. 2,5h aufgehalten. Im Anschluss bin ich von unserem Haus zur Arbeit gefahren und hatte dabei einen selbstverschuldeten Unfall ohne Beteiligung Dritter. Kann ich die Kosten dieses Unfalls als Werbekosten geltend machen? Das Haus befindet sich nicht auf direktem Weg zur Arbeit, sondern ist ein größerer Umweg.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.07.2023 um 13:10 Uhr
    Fahrtkosten/Belege

    @Thorsten_online: Im Rahmen des Doppelten Haushalts kann pro Woche eine Heimfahrt abgerechnet werden, wenn sie stattgefunden hat. Die Kosten dafür müssen nicht belegt werden, doch gerade bei weiteren Strecken wäre es zur Sicherheit sinnvoll, die Tickets vorzuhalten, um sie auf Nachfrage des Finanzamts als Nachweis dafür vorlegen zu können, dass es die Fahrten gegeben hat. Wichtig außerdem: Alternativ zu den Ticketkosten besteht auch die Möglichkeit, für die Heimfahrten die Pendlerpauschale anzusetzen – also 30 Cent jeweils für die ersten 20 Entfernungskilometer und 38 Cent ab Kilometer 21.

  • Thorsten_online am 20.07.2023 um 21:45 Uhr
    Nachweise öffentliche Verkehrsmittel

    Liebes Test-Team,
    ich habe einen Doppelten-Haushalt und fahre regelmäßig mit dem Nahverkehr nach Hause. Im Jahr 2021 hatte ich noch kein Deutschland-Ticket, habe die Tickets jeweils bar bezahlt. Meine -Frage: Kann das FA Nachweise für die Heimfahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr verlangen? Ich habe weder die Einzeltickets aufgehoben, noch kann ich die Bezahlung nachweisen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.03.2023 um 10:26 Uhr
    Zum Kunden verfahren

    @mindiusi: Die Fahrten des Handwerkers zum Kunden sind anders abzurechnen als die Ausgaben für den regelmäßigen Arbeitsweg. Die Ausgaben für die Fahrten zum Kunden sind Reisekosten, sodass z.B. bei Fahrten mit dem eigenen Wagen jeder gefahrene Kilometer pauschal mit 30 Cent abgerechnet werden kann. Das gilt auch für Umwege.
    Bei der Pendlerpauschale für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke gibt es im Gesetz den direkten Hinweis auf die kürzeste Entfernung, bei den Aufwendungen für die anderen beruflich veranlasste Fahrten nicht.