
Manches ist neu in der Abrechnung. Viele hatten 2020 andere Einnahmen und Kosten als sonst und es gibt einige neue Formulare. © Getty Images / AaronAmat
Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
Steuerprogression: Einfach erklärt

Wie viel Prozent Steuern muss ich zahlen? Und warum ist das mit dem Steuersatz so kompliziert? Lesen Sie unser Finanztest-Special Steuerprogression: Einfach erklärt.
Steuererklärung 2020: Das ist anders als sonst
Unser Rat
- Besonderheiten.
- Rechnen Sie in der Steuererklärung für 2020 nicht automatisch alles so ab, wie Sie es immer machen. Corona-Folgen wie Kurzarbeit oder Jobverlust wirken sich auch steuerlich aus. Die Steuererklärung ist 2020 für sehr viel mehr Menschen Pflicht als in den Vorjahren (siehe Abschnitt „Abrechnen häufiger vorgeschrieben“).
- Ausfüllen.
- Die Vordrucke für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter formulare-bfinv.de zum Herunterladen. Unter Elster.de können Sie die Erklärung online erledigen.
Homeoffice und Kurzarbeit mit Folgen
In anderen Jahren sind viele Arbeitnehmer an mehr als 200 Tagen in die Firma gefahren. 2020 wird die Zahl der Tage im Betrieb häufig geringer sein, wenn die Arbeit ins Homeoffice verlagert wurde. Deshalb können alle, die pendeln, weniger Ausgaben für den Arbeitsweg als Werbungskosten geltend machen.
Immerhin können Berufstätige, die im Wohnzimmer oder am Küchentisch ihren Arbeitsplatz eingerichtet haben, einen neuen Vorteil nutzen: Pro Homeoffice-Tag machen sie pauschal 5 Euro Werbungskosten geltend – bis zu 600 Euro im Jahr.
Tage, an denen ein Angestellter aufgrund von Kurzarbeit frei hatte, zählen weder für die Homeoffice-Pauschale noch für die Fahrtkosten. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Das Finanzamt setzt die Zahlung mit an, wenn es den Steuersatz für die übrigen Einkünfte ermittelt. Dadurch steigen der Steuersatz und die Belastung, es droht eine Nachforderung vom Finanzamt.
Alte und neue Chancen zum Sparen
Trotz der Besonderheiten als Folge von Corona: Arbeitnehmerinnen, Rentner und Pensionäre haben auch für 2020 zahlreiche Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu drücken und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Auf den folgenden Seiten nennen wir einige der Posten, die sie geltend machen können – angefangen bei den eigenen Ausgaben für den Job (Jobkosten) über Ausgaben für Gesundheit und Pflege bis hin zu Sparmöglichkeiten rund um Geldanlage und Altersvorsorge.
Viele dieser Sparchancen sind seit Jahren bekannt. Es gibt aber auch neue Vorteile, etwa für Hausbesitzer. Sie können Ausgaben für die Sanierung des Eigenheims beim Finanzamt abrechnen, wenn sie damit den Energieverbrauch in ihrem Haus verbessert haben.
Blick in die Formulare
Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung vier neue Formulare aufgelegt.
- Anlage Corona-Hilfen. Sie ist für Freiberufler, Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Betriebe. Sie geben hier Zuschüsse, Überbrückungshilfen und Soforthilfen an. Die Zahlungen gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Auch wer keine Corona-Hilfe hatte, muss erklären, dass er nichts bezogen hat.
- Die Anlage Energetische Maßnahmen ist für den neuen klimafördernden Steuerbonus für Immobilien, zum Beispiel für Wärmedämmung. Die Sanierungskosten werden in den Zeilen 10 bis 19 in voller Höhe angegeben. Das Finanzamt ermittelt den Abzugsbetrag, bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten pro Objekt.
- Anlage R-AV/bAV. Hier finden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus betrieblicher Altersvorsorge Platz.
- Anlage R-AUS. In diese Anlage kommen Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Ansonsten benötigen die meisten Steuerpflichtigen die gleichen Formulare wie im Vorjahr, zum Beispiel
- Anlage N, um Einkünfte aus angestellter Tätigkeit und Pensionen abzurechnen,
- Anlage R für Renten,
- Anlage Vorsorgeaufwand zum Abrechnen von Versicherungsbeiträgen,
- Anlage Außergewöhnliche Belastung, wenn etwa Ausgaben für die medizinische Versorgung abzurechnen sind, sowie die
- Anlage Sonderausgaben für Posten wie Kirchensteuer und Spenden.
Abrechnen häufiger vorgeschrieben
Das Ausfüllen der Steuerformulare ist in Corona-Zeiten für mehr Arbeitnehmer Pflicht als sonst: Wer im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatz erhalten hat, muss eine Steuererklärung einreichen.
Pflicht ist die Erklärung außerdem für Berufstätige und Pensionäre, die sich einen Freibetrag in ihre Lohnsteuerdaten haben eintragen lassen oder in den Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI waren.
Auch immer mehr Menschen in Rente müssen ihre Jahreseinnahmen abrechnen, zum Beispiel wenn diese 2020 nach Abzug von Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen über 9 408 Euro (Ehepaare: 18 816 Euro) lagen.
Sie alle können ihre Steuererklärung auf Papier erledigen, oder sie wählen die digitale Form – entweder mithilfe eines Steuerprogramms oder über das Portal Elster.de der Finanzverwaltung (E-Daten).
Stichtag für alle, die eine Steuererklärung einreichen müssen, ist grundsätzlich der 31. Juli 2021. Für die Erklärung 2020 gibt es ausnahmsweise einen Aufschub:
Steuererklärung 2020: Abgabefrist verlängert
Weil die Erklärung 2020 für all diejenigen aufwendiger ist, die pandemiebedingte Zuschüsse erhalten haben oder Erleichterungen wie die Homeoffice-Pauschale beantragen wollen, hat die Bundesregierung die Abgabefrist einmalig um drei Monate verlängert. Wer eine Erklärung abgeben muss und sich selbst kümmert, kann sich bis zum 1. November 2021 Zeit lassen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine müssen spätestens am 31. Mai 2022 abgeben.
Mehr Zeit für freiwillige Erklärung
Ist das Ausfüllen der Steuerformulare keine Pflicht, kann es sich lohnen, freiwillig mit dem Finanzamt abzurechnen. Arbeitnehmer können zum Beispiel hohe Werbungskosten absetzen – etwa für eine Fortbildung oder für einen beruflich bedingten Umzug. Die Chancen stehen gut, dass sie dann Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Sie können die freiwillige Abrechnung sogar rückwirkend für bis zu vier Jahre abgeben. Es reicht, wenn ihre Erklärung für 2020 am 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingeht.
Ausnahmsweise getrennte Wege?
Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner ist es meistens am günstigsten, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Nur dann können sie vom Ehegattensplitting profitieren und sparen meist Steuern.
Doch eventuell verschenken Paare Geld, wenn sie für 2020 aus reiner Gewohnheit die gemeinsame Veranlagung wählen: Hat ein Partner eine Abfindung erhalten oder Lohnersatz wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezogen, kann es günstiger sein, auf den Splittingvorteil zu verzichten und die Einzelveranlagung zu wählen. Dann geben beide Partner jeweils eine Steuererklärung ab.
Ob sich das lohnt, können Paare vorab mit einem Steuerprogramm ausrechnen. Nutzen sie das Elster-Portal, rechnen sie ihre Steuern zur Probe zweimal aus – zuerst wählen sie die gemeinsame Veranlagung, dann füllen sie zwei Einzelerklärungen aus. Der Vergleich wird zeigen, ob es tatsächlich etwas bringt, ausnahmsweise getrennt abzurechnen.
E-Daten: Weniger Mühe beim Ausfüllen

Elektronisch ans Finanzamt übermittelte Daten machen das Erstellen der Steuererklärung einfacher. © Getty Images / RgStudio
Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozialabgaben sind geflossen? Das Finanzamt kennt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Ende Februar sollen die Daten vorhanden sein.
Elektronische Daten
Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung und andere Institutionen übermitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanzamt. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.
Steuererklärung auf Papier
Berufstätige und Rentner müssen viele Daten nicht mehr in die Steuerformulare eintragen. Seit 2019 ist es zum Beispiel nicht mehr nötig, die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung abzuschreiben. Die entsprechenden Zeilen in der Anlage N können leer bleiben. Sie sind daran zu erkennen, dass sie anders als der Rest der Seite nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt sind. Zu Zeilenbeginn steht ein „e“. Angaben machen Steuerpflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht übermittelt wurden oder fehlerhafte Daten ans Finanzamt geflossen sind.
Steuererklärung mit Elster
Erledigen Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster.de, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung übernehmen. Wenn nötig, können sie Werte überschreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.
Tipp: Das kostenlose Angebot von Elster reicht Ihnen nicht? Mehr Unterstützung bieten kostenpflichtige Steuerprogramme.
Jobkosten: Möglichst mehr als 1000 Euro

Die tatsächlichen Ausgaben sind oft höher als die Pauschale, die das Finanzamt ansetzt. © Getty Images / contrastwerkstatt
Der regelmäßige Weg zur Arbeit, eine Zweitwohnung in der Nähe der Firma, Kosten für einen beruflich bedingten Umzug: Im Laufe eines Jahres summieren sich für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Ausgaben, die sie als Werbungskosten geltend machen können. Alles zusammen kann eine enorme Steuerersparnis bringen.
Eigene Ausgaben abrechnen
Geben Beschäftigte keine oder kaum Werbungskosten in der Steuererklärung an, rechnet das Finanzamt automatisch mit einer Pauschale von 1 000 Euro im Jahr.
Oft sind die eigenen Ausgaben für den Job aber deutlich höher, etwa wenn Angestellte regelmäßig mit dem eigenen Wagen zu Kunden fahren oder wenn sie eine Fortbildung samt Reisekosten selbst bezahlt haben. Auch kleinere Posten wie Kontoführungsgebühren oder Ausgaben für Fachliteratur können helfen, die 1 000-Euro-Pauschale zu überspringen und weitere Steuern zu sparen.
So rechnen Sie ab: Ihre Ausgaben für den Job tragen Sie in die Anlage N ab Zeile 31 ein.
Einen beruflich bedingten Umzug rechnen Sie in Zeile 115 ab. Neben den Ausgaben für Spedition und Umzugshelfer dürfen Sie für kleinere Posten wie Trinkgelder und Schönheitsreparaturen eine Pauschale ansetzen. Die Pauschalen haben sich 2020 gleich zweimal geändert. Mit welchen Werten Sie je nach Umzugstermin rechnen können, steht in unserem Special Mit dem Umzug Steuern sparen.
Arbeitsplatz Wohnzimmer: Das gilt fürs Homeoffice

Bis zu 600 Euro Werbungskosten können Arbeitnehmer für den heimischen Arbeitsplatz abrechnen. © Getty Images / Khosrork
Küchentisch statt Gemeinschaftsbüro hieß es für viele Angestellte im März 2020. Seither haben sich viele, deren Tätigkeit zu Hause möglich ist, durchgängig oder zumindest vorübergehend im Homeoffice eingerichtet.
Arbeitsecke oder separater Raum
Konnten Arbeitnehmer bisher allenfalls ein separates Arbeitszimmer absetzen, berücksichtigt das Finanzamt 2020 erstmals einen Arbeitsplatz am Küchentisch oder die Arbeitsecke im Schlafzimmer: Für die Arbeit im Homeoffice erkennt es pro Tag 5 Euro, insgesamt bis zu 600 Euro im Jahr als Werbungskosten an. Diese Ausgaben können somit dazu beitragen, die Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro im Jahr (Jobkosten) zu überspringen.
Mehr Steuern sparen alle, die einen abgeschlossenen Raum nutzen können, der fast nur dem Job dient. Haben sie in der Corona-Krise auf Anweisung des Chefs zeitweise an mindestens drei von fünf Arbeitstagen pro Woche in dem Zimmer gearbeitet, war es in der Zeit Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Für diese Monate zählen die Raumkosten unbegrenzt. Waren sie in den anderen Monaten mehr Tage pro Woche im Betrieb als zu Hause, machen sie zusätzlich für diese Monate insgesamt bis zu 1 250 Euro im Jahr geltend.
So rechnen Sie ab: Die Pauschale für die Homeoffice-Tage tragen Sie in Anlage N, Zeile 44 ein. Haben Sie einen separaten Arbeitsraum, füllen Sie ebenfalls Zeile 44 aus. Hier zählen die anteiligen Ausgaben, etwa für Miete und Nebenkosten wie Strom und Hausratversicherung. Berechnungsgrundlage ist der prozentuale Anteil des Zimmers an der Gesamtwohnfläche von Wohnung oder Haus.
Arbeitsmittel auf eigene Kosten
Haben sich Arbeitnehmer für die Tätigkeit zu Hause neu eingerichtet, zum Beispiel einen neuen Monitor oder Drucker gekauft, rechnen sie diese Kosten als Werbungskosten ab. Auch kleinere Posten wie Druckerpapier und Stifte dürfen sie geltend machen.
Das Finanzamt erkennt die Ausgaben voll an, wenn die erworbenen Dinge zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden. Bei mancher Neuanschaffung ist der Anteil privater Nutzung jedoch höher, etwa wenn ein neues Tablet zu 50 Prozent beruflich und zu 50 Prozent privat im Einsatz ist. Dann zählt nur die Hälfte des Kaufpreises steuerlich mit.
So rechnen Sie ab: Jedes Teil, das bis zu 800 Euro ohne Mehrwertsteuer gekostet hat, setzen Sie sofort ab. Waren PC oder Büroregale teurer, schreiben Sie den Preis monatsgenau über die Jahre der Nutzung verteilt ab. Je nach Anschaffung gelten unterschiedliche Fristen, einen PC schreiben Sie über drei Jahre ab.
Listen Sie Ihre Arbeitsmittel einzeln in den Zeilen 42 und 43 der Anlage N auf. Die Summe Ihrer Ausgaben tragen Sie in Zeile 43 ein.
Unterwegs in die Firma
Auch wenn es weniger Tage waren als üblich: Für die Tage, an denen sich Arbeitnehmer doch auf den Weg zur Arbeit gemacht haben, steht ihnen die Pendlerpauschale zu. Das Finanzamt rechnet für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent.
So rechnen Sie ab: Zählen Sie nach, wie oft Sie 2020 unterwegs waren. Machen Sie die Angaben in Anlage N ab Zeile 31.
Die Pendlerpauschale steht Ihnen zu, ganz gleich, ob Sie mit dem eigenen Wagen, dem Fahrrad, zu Fuß oder mit Kollegen unterwegs waren.
Familienleben: Vorteile können schwinden

Besserverdienende büßen unter Umständen einen Teil des Kinderbonus‘ wieder ein. © Getty Images / fizkes
Um Familien in Zeiten der Pandemie zu entlasten, hat die Bundesregierung einige Leistungen auf den Weg gebracht. Was sie tatsächlich wert sind, zeigt sich für viele Eltern erst mit der Steuererklärung.
Kinderbonus eventuell mit Folgen
Eltern erhielten im Herbst 2020 für jedes Kind, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben, einen Bonus von 300 Euro. Familien mit höherem Einkommen müssen einplanen, dass sie diesen Bonus ganz oder zumindest zum Teil wieder einbüßen.
Ob eine Familie Einbußen hat, zeigt sich in mehreren Rechenschritten. Mit der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt zunächst, wie hoch der Steuervorteil einer Familie dank der Steuerfreibeträge ist, die Eltern für ihre Kinder zustehen. Ist der Vorteil größer als das ausgezahlte Kindergeld, zieht es vom Vorteil das Kindergeld ab. Nur der Rest wirkt sich dann noch steuermindernd aus.
Da Eltern 2020 Kindergeld und Kinderbonus erhalten haben, werden nun beide Posten mit den Steuerfreibeträgen verrechnet. Je nach Einkommen kann es dann passieren, dass die Eltern nicht wie sonst von den Freibeträgen profitieren. So büßen etwa Eltern mit einem Kind, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen über 67 800 Euro (Alleinerziehende: 33 900 Euro) liegt, den Bonus zumindest teilweise oder voll wieder ein, weil sie nun weniger Steuern sparen als sonst.
So rechnen Sie ab: Füllen Sie für jedes Kind eine einzelne Anlage Kind aus. Tragen Sie in Zeile 6 ein, wie viel Kindergeld und -bonus Sie bekommen haben. Geben Sie den Bonus auch an, wenn Sie ihn erst 2021 erhalten, weil Ihr Kind nach September geboren wurde.
Weniger für Betreuung abrechnen
Kinderbetreuungskosten sind für viele Familien ein wichtiger Posten, um Steuern zu sparen. Für die Betreuung können sie bis zu 6 000 Euro im Jahr geltend machen. Zwei Drittel davon, maximal 4 000 Euro, berücksichtigt das Finanzamt als Sonderausgaben.
Was manche Familie vielleicht nicht mehr im Hinterkopf hat: Während des Lockdowns mussten die Eltern häufig keine Kitagebühren zahlen. Entsprechend weniger Sonderausgaben kommen dieses Mal zusammen, sodass die Steuerersparnis niedriger ist.
So rechnen Sie ab: Tragen Sie in Anlage Kind, Zeile 73, ein, wie hoch die Betreuungskosten 2020 insgesamt waren.
Über die Anlage Kind können Sie weitere Posten abrechnen, etwa die Ausgaben für eine Privatschule. Auch Krankenkassenbeiträge, die für Sohn oder Tochter geflossen sind, stehen hier – vorausgesetzt, Sie haben für Ihr Kind noch Anspruch auf Kindergeld.
Besteht kein Kindergeldanspruch mehr, rechnen Sie die von Ihnen übernommenen Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ab.
Wertvolle Hilfe: Finanzamt belohnt Engagement
Corona hat nicht nur die Finanzen zahlreicher Unternehmen und Familien durcheinandergewirbelt, sondern zum Beispiel auch die vieler Vereine, Museen und kirchlicher Einrichtungen. Sie hatten finanzielle Einbußen, etwa weil Mitgliedsbeiträge ausblieben oder Veranstaltungen ausfallen mussten, die eigentlich Geld in die Kassen bringen sollten.
Spenden sind Sonderausgaben
Haben Steuerpflichtige Geld an den Sportverein, den Seniorentreff oder eine Hilfsorganisation gespendet, belohnt das Finanzamt dieses Engagement. Es erkennt Spenden von bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben an (Spenden von der Steuer absetzen).
Rechnen Spender ihre Ausgaben in der Steuererklärung ab, zahlt sich das meist aus: Das Finanzamt berücksichtigt zwar automatisch Sonderausgaben, pauschal jedoch nur mit 36 Euro im Jahr. Diese Pauschale überspringen Steuerzahler oft problemlos. Das gilt vor allem, wenn sie neben Spenden auch andere Posten wie Kirchensteuer und Unterhalt als Sonderausgaben geltend machen können. Jeder Euro, der über 36 Euro hinausgeht, drückt die Steuerlast.
So rechnen Sie ab: Tragen Sie Spenden in die Anlage Sonderausgaben ab Zeile 5 ein. Es gelten nur Spenden für steuerbegünstigte Organisationen – zum Beispiel Kirchen, Gemeinden, Stiftungen und Vereine.
Überspringen Sie mit Ihren Spenden den Höchstwert, den das Finanzamt je nach Höhe Ihrer Einkünfte anerkennt, wird der ungenutzte Teil in einem besonderen Bescheid vermerkt. Sie können ihn dann im Jahr darauf als Spendenvortrag wieder geltend machen.
Im Ehrenamt engagiert
Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, muss dafür häufig weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. So gilt etwa für Platzwarte in Vereinen oder für Betreuer eines öffentlichen Jugendklubs eine Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr. Für Vereinstrainer, Chorleiter oder Dozenten an der Volkshochschule bleiben bis zu 2 400 Euro im Jahr steuerfrei.
Diese Übungsleiterpauschale steht zum Beispiel auch Ärzten und Krankenpflegern zu, die als Folge der Pandemie aus der Rente ins Berufsleben zurückgekehrt sind.
So rechnen Sie ab: Auch wenn Ihre Einnahmen diese Pauschalen nicht überschreiten, müssen Sie sie in der Steuererklärung angeben. Angestellte im Ehrenamt geben sie in Anlage N an, Selbstständige in der Anlage S.
Handwerkerkosten: Das können Sie absetzen
Restaurants und Fitnessstudios geschlossen, weniger Treffen mit Freunden, Urlaube nur eingeschränkt möglich: Die Wochen des Lockdowns boten manche Gelegenheit, Zeit und Geld in das Zuhause zu investieren. Haben Mieter und Hausbesitzer sich für ihre Arbeiten fachliche Unterstützung geholt, können sie einen Teil der Ausgaben zurückholen.
Ausgaben für ein schönes Zuhause
Hat ein Maler im Kinderzimmer tapeziert und das Treppenhaus gestrichen, machen Steuerpflichtige die Ausgaben für Arbeits- und Fahrtkosten geltend. 20 Prozent solcher Ausgaben – bis zu 1 200 Euro im Jahr– zieht das Finanzamt direkt von der zu zahlenden Steuer ab.
Materialkosten, etwa für Farbe oder neue Tapeten, bleiben aber außen vor.
Das Finanzamt erkennt außerdem Ausgaben für eine Reihe von haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa solche für eine Reinigungskraft oder Unterstützung bei der Arbeit im Garten (Kosten rund ums Heim senken die Steuer). Haben Möbelpacker den neu erworbenen Wohnzimmerschrank aufgebaut, zählen diese Ausgaben ebenfalls.
So rechnen Sie ab: Ausgaben für Handwerker tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 6 bis 9, ein.
Über diese Anlage rechnen Sie weitere Kosten ab, etwa Ihre Ausgaben für eine angestellt beschäftigte Haushaltshilfe.
Sanieren und Energie sparen
Für Immobilienbesitzer, die ihr Haus 2020 klimafreundlich saniert haben, ist eine noch größere Ersparnis drin. Ist die Immobilie mindestens zehn Jahre alt und haben die Besitzer das Haus etwa neu gedämmt oder die Fenster ausgetauscht, zieht das Finanzamt einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld ab. 20 Prozent der gesamten Ausgaben – maximal 40 000 Euro – senken die Steuerlast, allerdings verteilt über drei Jahre.
Für Arbeiten, die 2020 erledigt wurden, zieht das Finanzamt zunächst 7 Prozent der Ausgaben – höchstens 14 000 Euro – von der Steuerschuld ab. Auch für 2021 sind es 7 Prozent. Für 2022 bleiben noch 6 Prozent der Sanierungskosten, höchstens 12 000 Euro, die das Finanzamt berücksichtigt.
So rechnen Sie ab: Füllen Sie die neue Anlage Energetische Maßnahmen aus. Tragen Sie Ihre gesamten Ausgaben ein. Das Finanzamt rechnet dann aus, wie viel es von Ihrer Steuerschuld abzieht.
Mit der Steuererklärung müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die jeweiligen Sanierungsmaßnahmen einreichen. Diese stellt das Unternehmen aus, das die Arbeiten übernommen hat.
Beachten Sie allerdings: Haben Sie für Ihre Arbeiten andere Fördermittel in Anspruch genommen, etwa ein günstiges Darlehen der staatlichen KfW-Bank, können Sie den Steuervorteil nicht zusätzlich nutzen.
Sparen und vorsorgen: Selbst abrechnen lohnt oft

Kapitalerträge können Sie selbst abrechnen – in der Anlage KAP. © Getty Images
In Corona-Zeiten haben die Deutschen doppelt so viel gespart wie im Jahr davor. Das geht aus einer Studie des Bundesverbands Deutscher Banken hervor.
Meistens kümmert sich die Bank
Erzielen Anleger steuerpflichtige Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, Kurs- oder Währungsgewinnen, müssen sie dafür 25 Prozent Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Für Kirchenmitglieder wird zusätzlich Kirchensteuer fällig.
Meist kümmert sich die Bank darum, dass das Finanzamt seinen Anteil bekommt.
So rechnen Sie ab: Auch wenn die Abrechnung durch die Bank bequem erscheint, verlassen Sie sich nicht darauf, sonst verschenken Sie eventuell Geld. Wenn Sie zum Beispiel insgesamt ein eher niedriges Einkommen haben und Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt, müssen Sie auch für Kapitaleinkünfte nur den niedrigeren Satz zahlen.
Die Bank hat dann im Laufe des Jahres zu viel Steuer überwiesen. Dieses Geld holen Sie zurück, wenn Sie Ihre Kapitalerträge selbst in der Anlage KAP abrechnen und in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. Dann ermittelt das Finanzamt, ob Sie 25 Prozent Steuern zahlen müssen oder weniger.
Sparen auf lange Sicht
Ist das Geld der Sparer 2020 in einen staatlich geförderten Riester- oder Rürup-Vertrag geflossen, ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Das Finanzamt erkennt diese Beiträge je nach Art des Vertrags bis zu einer bestimmten Grenze als Sonderausgaben an. Das gilt auch für freiwillige Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung.
So rechnen Sie ab: Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung tragen Sie in Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand ein, Rürup-Beiträge in Zeile 8. Riester-Sparer füllen die Anlage AV aus.
Haben Sie über Ihren Arbeitgeber für das Alter vorgesorgt und zum Beispiel regelmäßig Beiträge in eine betriebliche Direktversicherung oder einen Pensionsfonds gezahlt, müssen Sie dazu keine Angaben in der Steuererklärung machen. Die Vorsorgebeiträge haben sich schon im Laufe des Jahres bei den Gehaltsabrechnungen ausgewirkt. Sie haben dafür gesorgt, dass Sie etwas weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen mussten.
Gesundheit: Belastung verringern

Ab wann die finanzielle Belastung „außergewöhnlich“ ist, ermittelt das Finanzamt individuell für jeden Steuerpflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation. © Getty Images / Khosrork
Desinfektionsmittel, Seife und Mund-Nasen-Schutz landeten 2020 regelmäßig in den Einkaufstaschen. Einen Steuervorteil bringen die Ausgaben dafür nicht. Andere Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung können dagegen beim Finanzamt eine Ersparnis bringen, etwa wenn Patienten Zuzahlungen zu einer Krankenhausbehandlung leisten oder einen Teil der Kosten für vom Arzt verordnete Medikamente übernehmen mussten.
Medikamente, Reha, Zahnersatz
Ausgaben für die Gesundheit rechnen Patientinnen und Patienten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt ab. Die Beamten erkennen unter anderem Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten, zu Klinikaufenthalten sowie zu Zahnersatz wie Kronen und Implantaten an. Wer einen Teil der Ausgaben für Brille, Hörgerät oder Rollstuhl gezahlt hat, gibt diese Posten ebenfalls mit an. Kosten für eine Kur und Rehamaßnahme zählen mit, sofern diese medizinisch notwendig sind und der Genesungsprozess unter ärztlicher Kontrolle steht.
All diese Posten bringen aber nicht ab dem ersten Euro einen Vorteil, sondern erst, wenn eine bestimmte Grenze, die zumutbare Belastung, überschritten ist. Ab wann die finanzielle Belastung nicht mehr zumutbar, sondern außergewöhnlich hoch ist, ermittelt das Finanzamt individuell für jeden Steuerpflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation.
So rechnen Sie ab: Überschlagen Sie, ob Ihre Ausgaben für die medizinische Versorgung 2020 so hoch waren, dass sie Ihnen einen Steuervorteil bringen. Mit unserem Rechner Außergewöhnliche Belastungen können Sie ausrechnen, wo Ihre Belastungsgrenze liegt. Waren Ihre Ausgaben höher, tragen Sie sie in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ab Zeile 13 ein.
Regelmäßige Pflege notwendig
Steuerpflichtige, denen ein Pflegegrad zugewiesen wurde, rechnen beim Finanzamt die Kosten ab, die sie selbst für die Pflege übernommen haben. Als Nachweis der Ausgaben dienen die Rechnungen des Pflegedienstes und die Bescheinigung über den Pflegegrad. Haben sie jedoch aus einer privaten Zusatzversicherung einen Teil erstattet bekommen, müssen sie diesen Wert mit angeben.
Ausgaben für einen Aufenthalt im Heim erkennt das Finanzamt an, wenn er durch Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit veranlasst ist. Kosten einer krankheitsbedingten Unterkunft im Pflegeheim zählen auch ohne festgestellten Pflegegrad.
So rechnen Sie ab: Kommen Sie mit Ihren eigenen Ausgaben für Pflege oder Heimaufenthalt über Ihre zumutbare Belastung? Setzen Sie Ihre Kosten zunächst als außergewöhnliche Belastung ab. Beantragen Sie zusätzlich für den Eigenanteil, den das Finanzamt hier nicht berücksichtigt, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Haben Sie eine Behinderung, rechnen Sie Ihre Gesundheitskosten einzeln ab oder beantragen Sie in Zeile 4 bis 9 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen den „Behindertenpauschbetrag“. Dessen Höhe richtet sich nach Ihrem Grad der Behinderung und liegt für 2020 zwischen 310 und 3 700 Euro.
2021 steigen die Werte an. Überschlagen Sie vorab mithilfe Ihrer Rechnungen und Belege, welche Abrechnungsweise sich eher lohnt.
Im Ruhestand: Vorteil durch Freibeträge

Ausgaben für Haushaltshilfen oder medizinische Versorgung können die Steuerlast senken. © Getty Images / AaronAmat
Immer mehr Menschen im Ruhestand müssen eine Steuererklärung machen. Sie profitieren weiterhin von Steuerfreibeträgen, etwa vom Renten- und Versorgungsfreibetrag.
Garantierte Abzüge
Das Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge in der Steuererklärung automatisch. Von den steuerpflichtigen Einkünften im Ruhestand zieht es auf jeden Fall weitere Posten ab, zum Beispiel Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Beiträge, die für den Basisschutz in Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden, rechnet es ebenfalls an.
Können Rentnerinnen und Pensionäre von sich aus weitere Posten abrechnen, etwa Ausgaben für Haushaltshilfe oder medizinische Versorgung, sinkt die Steuerlast weiter.
Beiträge für private Versicherungen machen sich allerdings häufig nicht mehr bezahlt. Hintergrund: Das Finanzamt muss für 2020 keine sogenannte Günstigerprüfung mehr vornehmen. Bisher haben die Beamten noch geprüft, ob für die Steuerpflichtigen die aktuellen Steuerregeln günstiger sind oder die Regeln, die bis Ende 2004 für Versicherungsbeiträge galten. Von dem alten Recht haben Rentner oft profitiert. Dieser Vorteil entfällt nun, da immer das neue Recht gilt.
So rechnen Sie ab: Die gesetzliche Rente und andere Renten stehen in Anlage R, Pensionen in Anlage N, Versicherungsbeiträge in Anlage Vorsorgeaufwand. Können Sie noch andere Ausgaben abrechnen, benötigen Sie weitere Formulare wie die Anlage Sonderausgaben für Spenden und Kirchensteuer.
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11 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Ich schätze es sehr, dass sich die Stiftung Warentest Zeit viel für Rückmeldungen in den Kommentaren nimmt. Zum "Gendern": Es stimmt, Sie machen das nicht dogmatisch, Sie probieren aus. Auf dieses Ausprobieren allerdings bezieht sich auch meine Rückmeldung, nämlich, dass ich diese Varianten albern finde. Wenn von einer konkreten Person die Rede ist, möge man gerne den entsprechenden Begriff verwenden: Der Kunde, die Kundin. Wenn aber allgemein von "jemandem, der etwas kauft" die Rede ist, sind das eben "Kunden". Und das *sind* Männer und Frauen. Frauen sind da nicht "mitgemeint". Schließlich kann ja auch "das Baby" oder "das Kind" männlich oder weiblich sein. Oder: die Koryphäe kann eine Frau sein oder ein Mann. Das Ass oder die Niete ebenso.
Die Behauptung, generisch/grammatisch männliche Begriffe würden Frauen ausschließen oder zurücksetzen ist schlicht falsch. Am Ende resultiert dann eine sterile und gekünstelte Sprache, die jegliche Ästhetik verloren hat.
@alle; @test.it.harder: test und Finanztest gehen mit dem Gendern alles andere als dogmatisch um, sondern probieren die unterschiedlichen Formen aus und lassen alle nebeneinander stehen. Auf Ihr Beispiel mit den Arbeitnehmerinnen, Rentner und Pensionäre bezogen heißt das, dass Sie einmal auf diese Reihenfolge stoßen, ein anderes Mal vielleicht auf Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre und Pensionärinnen oder eine andere Form.
Eine feste Quote oder Regel gibt es nicht. Aber alle unsere Texte werden sowohl auf den Lesefluss als auch auf die Verständlichkeit in einem gesonderten Prozess geprüft. (maa)
@khak: Sie haben richtig recherchiert. Die einmalige Corona-Prämie der Arbeitgeber, die bis zu 1 500 € hoch sein darf und als Zuschuss oder Sachbezug gewährt werden kann und in § 3 Nr. 11 EStG geregelt wird, ist nicht nur sozialversicherungs- und steuerfrei. Sie erhöht auch nicht das zu versteuernde Einkommen und unterliegt damit nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Prämie muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es tut uns leid, wir können nicht immer zeitnah antworten, weil unsere FachkollegInnen sehr in die termingebundene Redaktionsarbeit eingespannt sind. (maa)
Nachdem hier niemand antwortet habe ich weiter recherchiert. Auf https://www.buhl.de/steuernsparen/corona-praemie-steuer/ gibt es zu dieser Frage erschöpfende Auskunft. Die Quintesseenz lautet:
Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Corona-Prämie in Ihrem Lohnkonto dokumentieren. In der Lohnsteuerbescheinigung 2020 wird sie aber nicht ausgewiesen. Auch in der Steuererklärung müssen Sie die Prämie nicht angeben.
"Arbeitnehmerinnen, Rentner und Pensionäre"
Warentest schließt hier männliche Arbeitnehmer bewusst aus. Zum einen ist das diskriminierend, zum anderen natürlich sachlich falsch, weil die Aussagen im Text analog auch für männliche Arbeitnehmer gelten. Also entweder müssten Sie, liebe Warentest, es auf die Spitze treiben und überall ausdrücklich die männliche UND die weibliche Form anführen, das wäre dann konsequent, aber die Lesbarkeit der Texte leidet ob dieser massenweisen Nichtinformationen im Text. Oder Sie halten sich schlicht an die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung und Grammatik. Meine Meinung dazu ist, dass es einer vermeintlich neutralen Zeitschrift gut zu Gesicht stünde ideologiefreie Sprache zu verwenden. Denn wer sich von Ideologen vor deren Karren spannen lässt verliert natürlich das Vertrauen in seine Neutralität und Unabhängigkeit.