
Die Uhr läuft. Bis zum 31. Juli muss die Steuererklärung in der Regel beim Finanzamt sein.
Viele müssen bis Ende Juli die Steuererklärung abgeben. Sonst drohen satte Zuschläge. Wir erklären, wie Sie „last minute“ vorgehen. Alle Infos in unseren Steuerratgebern.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss
Mit ungefähr der Hälfte der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ist das Finanzamt besonders streng: Für sie ist Abrechnen Pflicht. Wer sein Geld als Selbstständiger oder Unternehmerin verdient, ist quasi immer betroffen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer und Beamte zwar keine Steuererklärung abgeben. Allerdings gibt es viele Ausnahmen. Zur Pflicht wird die Erklärung vor allem in diesen Fällen:
- Person erhielt Lohnersatz, etwa Arbeitslosengeld I von mehr als 410 Euro, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld.
- Einkünfte wurden in Lohnsteuerklasse VI besteuert.
- Es gab Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungskosten, Pausch-, Entlastungs-, Freibeträgen). Minijobs zählen nicht. Lag die Summe aller Einkünfte unter 11 600 Euro (22 050 Euro für Paare), entfällt die Pflicht.
- Ein Lohnsteuerfreibetrag ist eingetragen. Das gilt nicht für Pauschbeträge für Behinderte, Kinder und Hinterbliebene.
- Einkünfte aus einer Abfindung oder mehrjähriger Tätigkeit werden mit der Fünftelmethode besteuert.
- Ein Paar wählt die Einzelveranlagung.
- Ein Paar wählt die Zusammenveranlagung und zumindest einer versteuert Einkünfte in einer anderen Steuerklasse als IV ohne Faktor.
- Ausländische Kapitalerträge liegen vor, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde.
- Kapitalerträge liegen vor, auf die keine Kirchensteuer gezahlt wurde.
Unser Rat
Freiwillige Erklärung. Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie sich die Arbeit machen. In knapp 90 Prozent der Fälle winkt eine Steuererstattung – dem Statistischen Bundesamt zufolge im Schnitt 1 007 Euro. Wer freiwillig abgibt, hat nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2016 muss also bis Ende 2020 beim Amt eingehen.
Fristverlängerung. Durch die Corona-Pandemie können Finanzämter unter Umständen mehr Anträge auf Fristverlängerung akzeptieren. Das kann in den Bundesländern unterschiedlich sein.
Elster. Registrieren Sie sich am besten bei Elster, dem Onlineportal der Finanzverwaltung – falls Sie es noch nicht getan haben. Das dauert etwa zwei Wochen. Dadurch haben Sie zumindest künftig Ihre Steuerdaten im Blick, können leichter mit dem Amt kommunizieren und externe Steuerprogramme besser nutzen.
Säumige zahlen mehr Steuern
Bis zum 31. Juli 2020 muss die Pflichterklärung für 2019 beim Finanzamt sein. Ist sie das nicht, droht Säumigen eine satte Buße. Das Finanzamt verlangt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Verspätungsmonat.
Ist die Erklärung zwar verspätet, wird aber noch bis zum 1. März 2021 abgegeben, haben Finanzbeamte Ermessensspielraum. Danach müssen sie den vollen Aufschlag verlangen. Diese Strafe lässt sich aber leicht vermeiden, denn eine fristwahrende Steuererklärung abzugeben ist nicht schwer. Wir zeigen, auf welchen fünf Wegen sich schnell und kurzfristig eine gültige Erklärung anfertigen lässt.
Weg 1: Elster
Am schnellsten geht es für alle, die schon einen Elster-Zugang haben. Dann ist über das kostenlose Onlineportal der Finanzverwaltung oder mit einer anderen Steuersoftware die Abgabe im Extremfall noch um 23.59 Uhr des 31. Juli möglich.
Elster ist außerdem dank der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ sehr komfortabel und schnell. Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, lassen sich einsehen und mit einem Klick in die Erklärung übernehmen. Das geht etwa für die abgeführte Lohnsteuer, für Rentenbeiträge und Kirchensteuer. Gleich gebliebene Posten der vorherigen Jahre, etwa der Mitgliedsbeitrag einer Gewerkschaft, lassen sich auch übertragen.
Einfach, ja - aber ...
Wer allerdings noch nicht angemeldet ist, muss aufpassen. Die Registrierung dauert ungefähr zwei Wochen. Eine Möglichkeit gibt es, den Zugang sofort freizuschalten: Ist die Onlinefunktion des Personalausweises aktiviert, benötigen Steuerzahler nur noch entweder die AusweisApp2 des Bundes (verfügbar für Android und iOS 13.1 oder höher) oder ein Kartenlesegerät. Eine Anleitung und mehr Informationen gibt es in unserem Elster Special.
Weg 2: Auf Papier
Ohne Elster-Zugang oder Personalausweis mit Onlinefunktion ist die klassische Erklärung auf Papier für die kurzfristige Abgabe besser geeignet.
E-Daten helfen
Zwar gibt es die vereinfachte Steuererklärung für 2019 nicht mehr, das ist aber kein Minuspunkt. An ihre Stelle treten die sogenannten E-Daten – für alle Steuerpflichtigen. Daten, die das Finanzamt schon hat, etwa die Lohnsteuerdaten, Belege über Kirchensteuer oder Rentenbeiträge, müssen Steuerzahler nicht mehr eigens eintragen. Auf den Formularen sind diese Daten durch dunkelgrün hinterlegte Felder gekennzeichnet – besonders zahlreich in den Anlagen N und R. Diese Formulare lassen sich dieses Jahr also schnell ausfüllen.
Am PC ausfüllen geht auch
Die Papiererklärung ist der Onlinealternative fast ebenbürtig. Die Formulare lassen sich unter formulare-bfinv.de herunterladen und entweder am PC oder ausgedruckt ausfüllen. Nur die Übermittlung muss dann klassisch per Post erfolgen. Wichtig: Erst am 31. Juli losschicken reicht nicht. Spätestens an diesem Tag muss die Erklärung beim Amt ankommen. Wer so spät dran ist, kann seine Erklärung aber immer noch in den Hausbriefkasten seines Finanzamtes werfen.
Weg 3: Fristverlängerung
Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schafft, kann das Finanzamt auch um eine Verlängerung bitten – telefonisch, schriftlich oder direkt über Elster. Damit das Amt akzeptiert, müssen einige Punkte erfüllt sein.
Nachvollziehbare Gründe nennen ...
Zunächst muss jemand einen triftigen Grund haben. Das bloße Fehlen von Dokumenten etwa zählt nicht. Gute Aussichten haben aber alle, die Gründe wie einen Krankenhausaufenthalt, Umzug oder Todesfall in der Familie nennen können.
... und einen konkreten neuen Abgabetermin
Zweitens sollte bei der Bitte um Verlängerung ein realistisches Datum angegeben sein, zu dem die Erklärung vorliegen wird, zum Beispiel einen Monat später. Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 31. Juli erfolgen, allerspätestens aber nachträglich im August.
Dann ist aber wirklich Schluss!
Akzeptiert das Amt die Verlängerung, wird es das stillschweigend tun. Bis zum Ende der Verlängerung muss die Erklärung dann aber wirklich erledigt sein – sonst drohen wieder Verspätungszuschläge.
Update März 2021: Mehr Zeit in Corona-Pandemie
Wer die Abgabe seiner Steuererklärung für 2019 verpasst hat und jetzt mit Säumniszuschlägen rechnen muss, hat eine zweite Chance dank Corona. Letzter Tag ist nun der 31. August 2021 für alle, die abgeben müssen. Die Verlängerung gilt aber nur, wenn Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater helfen. Bisheriger Termin für alle mit Steuerberater war der 1. März 2021, für die ohne der 31. Juli 2020.
Weg 4: Unvollständige Erklärung
Die Zeit reicht immer noch nicht? Oder ein komplexerer Sachverhalt erfordert intensive Begutachtung? Kein Problem, denn solange die verpflichtenden Formulare innerhalb der Frist ankommen, bleibt die Frist gewahrt. Das sind der Hauptvordruck und das Formular zum Einkommen, bei Arbeitnehmern und Beamten die Anlage N sowie bei Eltern die Anlage(n) Kind.
Ein Monat Zeit, Unterlagen nachzureichen
Nicht berücksichtigte Ausgaben, zusätzliche Formulare und andere Posten gehen damit nicht verloren. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids beginnt eine einmonatige Einspruchsfrist. Während dieser akzeptiert das Finanzamt zusätzliche Abzugsposten oder Formulare.
Weg 5: Hilfe von Steuerprofis
Ist auch die Verlängerung zu kurz oder lehnt das Amt ab, können sich Steuerzahlende auch eine Verlängerung der Frist erkaufen – wortwörtlich. Denn wer seine Erklärung von einem Profi anfertigen lässt, hat länger Zeit. Da der 28. Februar 2021 auf einen Sonntag fällt, läuft die Frist bis zum 1. März 2021.
Alternative Lohnsteuerhilfeverein
Für viele Arbeitnehmer, Beamte und Ruheständler gibt es eine günstigere Alternative zum Steuerberater. Dazu müssen sie zunächst Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden. Das kostet ein paar Euro Aufnahmegebühr, hinzu kommt die jährliche Mitgliedsgebühr. Die liegt je nach Einkommen und Verein im Normalfall zwischen 35 und 400 Euro.
Wer zum Steuerberater muss
Vorsicht: Wer sich mit Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit oder Landwirtschaft etwas dazuverdient, kann keinen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen von über 18 000 Euro sind ebenfalls ein Ausschlusskriterium. Unverfänglich wirkende Nebeneinkünfte können ebenfalls vom Lohnsteuerhilfeverein ausschließen. Das betrifft zum Beispiel Hausbesitzer mit einer Solaranlage auf dem Dach, die Strom verkaufen. Sie haben steuerlich Gewerbeeinkünfte und können sich nur vom Steuerberater helfen lassen.
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