Steuererklärung 2018

Abzugs­posten Job und Studium

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Steuererklärung 2018 - Kosten rund um Haushalt, Job und Familie absetzen

© Stiftung Warentest / Ralph Kaiser, iStockphoto, Adobe Stock / Evgenia Smirnova

Laptop und Co

Vom Drucker­papier bis zum Büro­stuhl – beruflich genutzte Arbeits­mittel bringen einen Steuerbonus. Und für 2018 ist der sogar höher als zuvor: Neu angeschaffte Sachen für den Job können Berufs­tätige jetzt sogar bis zu einem Preis von 952 Euro (mit Mehr­wert­steuer) auf einen Schlag absetzen. War der Gegen­stand teurer, müssen die Kosten auf die Nutzungs­dauer laut amtlicher Abschreibungs­tabelle (Afa-Tabelle) verteilt werden (Bundesfinanzministerium.de). Wer die Anschaffung auch privat nutzt, darf nur den beruflichen Anteil geltend machen. Arbeits­mittel gehören in die Zeilen 41 und 42 der Anlage N.

Arbeits­wege

Den Weg von zu Hause zum Arbeits­platz bezu­schusst das Finanz­amt: Pro Arbeits­tag gibt es für jeden Kilo­meter der einfachen Strecke 30 Cent – egal, ob Arbeitnehmer mit dem Auto, dem Fahr­rad oder zu Fuß unterwegs sind. Nutzen sie Bus oder Bahn, dürfen sie auch die tatsäch­lichen Ticket­kosten absetzen. Arbeitsweg und Tage kommen in die Zeilen 31 und 32 der Anlage N, Ticket­kosten: Zeilen 35 bis 38.

Umzugs­kosten

Wechseln Angestellte für den Job ihren Wohn­ort, können sie ihre Ausgaben unbe­grenzt angeben. Dafür addieren sie die Kosten für Spedition oder Mietwagen, für Makler, doppelte Mieten und Fahrt­kosten für die Wohnungs­suche. Vom Chef steuerfrei über­nommene Ausgaben müssen abge­zogen werden. Die Summe tragen sie in die Zeilen 46 bis 48 der Anlage N ein.

Jobsuche

Die Jagd nach dem Traumjob kann ins Geld gehen. Ausgaben für Stellen­suche, einen professionell gestalteten Lebens­lauf, Bewerbungs­mappen, Fachbücher, Porto, Fahrt­kosten und Gebühren für ein Bewerbungs­training – alles absetz­bar. Jobsuchende heben die Quittungen als Nach­weis auf und tragen die Ausgaben in die Zeilen 46 bis 48 der Anlage N ein.

Arbeits­zimmer

Richten Berufs­tätige zu Hause ein Büro ein, können sie manchmal Kosten steuerlich berück­sichtigen. Steht ihnen für bestimmte Tätig­keiten kein anderer Arbeits­platz als das Heimbüro zur Verfügung, sind bis zu 1 250 Euro möglich. Liegt der inhalt­liche Schwer­punkt ihrer gesamten beruflichen Tätig­keit im heimischen Arbeits­zimmer, können sie sogar alle Kosten angeben. Wer zum ersten Mal ein häusliches Arbeits­zimmer geltend macht, sollte sich für Nach­fragen vom Finanz­amt mit Grund­riss und Belegen wappnen. Die Behörde kann aber auch prüfen, wenn Berufs­tätige schon lange ein Heimbüro abrechnen. Eintragen in Zeile 43, Anlage N.

Fort­bildung

Bilden sich Steuerzahler auf eigene Rechnung beruflich weiter, setzen sie Lehr­gangs- und Prüfungs­gebühren unbe­grenzt ab. Zudem zählen Fahrt­kosten zur Bildungs­stätte, Verpflegungs- und Über­nachtungs­kosten, Ausgaben für Lern­mittel. Das gilt auch, wenn sie sich während einer Phase der Arbeits­losig­keit oder in Eltern­zeit weiterbilden, um ihre Jobchancen zu erhalten. Kosten eintragen in: Zeile 44, Anlage N.

Studien­kosten

Studierende müssen nach Auffassung der Finanz­ämter Kosten für ein Erst­studium bis zu einer Höhe von 6 000 Euro als Sonder­ausgaben abrechnen. Sie sparen damit nur Steuern, wenn sie im selben Jahr Einkünfte hatten. Güns­tiger wäre ein Abzug als Werbungs­kosten. Daher rechnen Studenten ein Erst­studium besser als Werbungs­kosten in Zeile 44, Anlage N ab und legen später Einspruch ein. Das Bundes­verfassungs­gericht prüft 2019, ob die Ausgaben Werbungs­kosten sind. Fällt das Urteil positiv aus, ändert das Amt die Bescheide auto­matisch.

Beiträge zu Berufs­verbänden

Mitglieder in einer Gewerk­schaft oder in einem Berufs­verband machen ihre Beiträge als Werbungs­kosten geltend. Dafür tragen sie die Zahlungen in die Zeile 40 der Anlage N ein.

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