Steuererklärung 2018

Abzugs­posten Familie und Gesundheit

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Steuererklärung 2018 - Kosten rund um Haushalt, Job und Familie absetzen

© Getty Images / Dorling Kindersley, iStockphoto

Kinder­betreuung

Eltern können Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren als Sonder­ausgaben absetzen – für Hort, Krippe, Kita, für Tages­mutter, Erzieherin oder Au-pair. Pro Jahr und Kind erkennt das Finanz­amt zwei Drittel der Kosten an, maximal 4 000 Euro. Es zählen auch Ausgaben für Betreuung bei Haus­aufgaben, für Ganz­tags­betreuung und Unterbringung im Internat (Finanzge­richt Thüringen, Az. 2 K 95/15). Damit Eltern Betreuungs­kosten absetzen können, verlangen sie am besten eine Rechnung und bezahlen per Über­weisung. Die Belege brauchen sie nur auf Nach­frage beim Finanz­amt einzureichen. Alle Ausgaben tragen Eltern in voller Höhe in Zeile 67 der Anlage Kind ein.

Oma als Babysitter

Spannen Eltern Oma, Opa oder Tante gegen Bezahlung ein, können sie die Ausgaben dennoch geltend machen. Voraus­setzung: Es gibt einen Arbeits­vertrag wie „unter Fremden üblich“ und der Lohn wird über­wiesen. Der Betreuer darf aber nicht dauernd im selben Haushalt leben. Ist die Betreuung unentgeltlich, können Eltern immerhin die Fahrt­kosten mit einfacher Quittung erstatten und abrechnen. Die Kosten kommen dann genauso in Zeile 67, Anlage Kind.

Schulgeld

Besuchen Kinder eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, etwa weil sie in ihrer Bildung einen fremd­sprach­lichen oder religiösen Schwer­punkt erhalten sollen, dürfen Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgelds als Sonder­ausgabe absetzen, maximal 5 000 Euro im Jahr. Eltern tragen das gezahlte Schulgeld in voller Höhe in die Zeilen 61 bis 63 in die Anlage Kind ein.

Kirchen­steuer

Gezahlte Kirchen­steuer oder Kirchgeld rechnen Mitglieder als Sonder­ausgaben ab. Arbeitnehmer können besonders sparen, da bei der Lohn­abrechnung zunächst nur ein Frei­betrag von 36 Euro im Jahr berück­sichtigt wird. Die Religions­zugehörig­keit wird im Haupt­vordruck in Zeile 11, die des Ehepart­ners in Zeile 20 abge­fragt. Die gezahlten Steuern oder das Kirchgeld kommen in Zeile 43. Die vom Arbeit­geber einbehaltene Kirchen­steuer tragen Arbeitnehmer in Zeile 9, Anlage N ein.

Gesund­heits­kosten

Zahlungen für Behand­lungen, Arznei, Zuzah­lungen oder etwa eine Brille, aber auch die Augen­operation zählen steuerlich. Ebenso alle Aufwendungen für die Kinder, etwa Zuzah­lungen zur Zahn­spange. Zwar muss jeder bis zu seiner individuellen Grenze, je nach Familien­stand und -größe, die Kosten selbst tragen, die seine Krankenkasse nicht über­nimmt. Wird diese Grenze aber über­schritten, bringt das Steuer­vorteile. Wie hoch der Anteil ist, berechnet der Onlinerechner des Bayerischen Finanzamts. Eine neue Berechnungs­methode der Finanz­ämter hat den Eigen­anteil für alle Steuerzahler gesenkt, sodass sich Krank­heits­kosten steuerlich jetzt schon bei geringeren Ausgaben auswirken.

Spenden

Gutes tun – auch das wird vom Finanz­amt belohnt: In Höhe von bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte können Spenden als Sonder­ausgaben geltend gemacht werden. Dafür listen Spender alle Organisationen einzeln auf, die im Jahr 2018 von ihnen Zuwendungen erhalten haben. Das vermeidet Nach­fragen der Finanz­beamten. Spenden an gemeinnützige Hilfs­organisationen, Kirchen, Vereine, Gemeinden, Museen und Universitäten gehören in Zeile 46 im Haupt­vordruck. Sitzt der Spenden­empfänger in einem EU- oder EWR-Staat, kommt die Summe in Zeile 47. Spendenbelege für Rück­fragen unbe­dingt aufheben.

Politisch engagiert

Wer 2018 an Parteien gespendet oder Mitglieds­beiträge gezahlt hat, erhält für sein Engagement einen Steuerbonus: Die Hälfte seiner Ausgaben, maximal aber 825 Euro, zieht das Finanz­amt direkt von seiner Steuer ab. Der Rest wird als Sonder­ausgabe bis zu 1 650 Euro berück­sichtigt. Spendenbelege sollten für Rück­fragen besser aufgehoben werden. Eintragen in: Zeilen 48, 49 im Haupt­vordruck.

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