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Kinderbetreuung
Eltern können Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen – für Hort, Krippe, Kita, für Tagesmutter, Erzieherin oder Au-pair. Pro Jahr und Kind erkennt das Finanzamt zwei Drittel der Kosten an, maximal 4 000 Euro. Es zählen auch Ausgaben für Betreuung bei Hausaufgaben, für Ganztagsbetreuung und Unterbringung im Internat (Finanzgericht Thüringen, Az. 2 K 95/15). Damit Eltern Betreuungskosten absetzen können, verlangen sie am besten eine Rechnung und bezahlen per Überweisung. Die Belege brauchen sie nur auf Nachfrage beim Finanzamt einzureichen. Alle Ausgaben tragen Eltern in voller Höhe in Zeile 67 der Anlage Kind ein.
Oma als Babysitter
Spannen Eltern Oma, Opa oder Tante gegen Bezahlung ein, können sie die Ausgaben dennoch geltend machen. Voraussetzung: Es gibt einen Arbeitsvertrag wie „unter Fremden üblich“ und der Lohn wird überwiesen. Der Betreuer darf aber nicht dauernd im selben Haushalt leben. Ist die Betreuung unentgeltlich, können Eltern immerhin die Fahrtkosten mit einfacher Quittung erstatten und abrechnen. Die Kosten kommen dann genauso in Zeile 67, Anlage Kind.
Schulgeld
Besuchen Kinder eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, etwa weil sie in ihrer Bildung einen fremdsprachlichen oder religiösen Schwerpunkt erhalten sollen, dürfen Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgabe absetzen, maximal 5 000 Euro im Jahr. Eltern tragen das gezahlte Schulgeld in voller Höhe in die Zeilen 61 bis 63 in die Anlage Kind ein.
Kirchensteuer
Gezahlte Kirchensteuer oder Kirchgeld rechnen Mitglieder als Sonderausgaben ab. Arbeitnehmer können besonders sparen, da bei der Lohnabrechnung zunächst nur ein Freibetrag von 36 Euro im Jahr berücksichtigt wird. Die Religionszugehörigkeit wird im Hauptvordruck in Zeile 11, die des Ehepartners in Zeile 20 abgefragt. Die gezahlten Steuern oder das Kirchgeld kommen in Zeile 43. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer tragen Arbeitnehmer in Zeile 9, Anlage N ein.
Gesundheitskosten
Zahlungen für Behandlungen, Arznei, Zuzahlungen oder etwa eine Brille, aber auch die Augenoperation zählen steuerlich. Ebenso alle Aufwendungen für die Kinder, etwa Zuzahlungen zur Zahnspange. Zwar muss jeder bis zu seiner individuellen Grenze, je nach Familienstand und -größe, die Kosten selbst tragen, die seine Krankenkasse nicht übernimmt. Wird diese Grenze aber überschritten, bringt das Steuervorteile. Wie hoch der Anteil ist, berechnet der Onlinerechner des Bayerischen Finanzamts. Eine neue Berechnungsmethode der Finanzämter hat den Eigenanteil für alle Steuerzahler gesenkt, sodass sich Krankheitskosten steuerlich jetzt schon bei geringeren Ausgaben auswirken.
Spenden
Gutes tun – auch das wird vom Finanzamt belohnt: In Höhe von bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte können Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dafür listen Spender alle Organisationen einzeln auf, die im Jahr 2018 von ihnen Zuwendungen erhalten haben. Das vermeidet Nachfragen der Finanzbeamten. Spenden an gemeinnützige Hilfsorganisationen, Kirchen, Vereine, Gemeinden, Museen und Universitäten gehören in Zeile 46 im Hauptvordruck. Sitzt der Spendenempfänger in einem EU- oder EWR-Staat, kommt die Summe in Zeile 47. Spendenbelege für Rückfragen unbedingt aufheben.
Politisch engagiert
Wer 2018 an Parteien gespendet oder Mitgliedsbeiträge gezahlt hat, erhält für sein Engagement einen Steuerbonus: Die Hälfte seiner Ausgaben, maximal aber 825 Euro, zieht das Finanzamt direkt von seiner Steuer ab. Der Rest wird als Sonderausgabe bis zu 1 650 Euro berücksichtigt. Spendenbelege sollten für Rückfragen besser aufgehoben werden. Eintragen in: Zeilen 48, 49 im Hauptvordruck.
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