Steuererklärung 2017

665 Euro mehr Abzug für Krank­heits­kosten und andere Lasten

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Steuererklärung 2017 - Schnell mein Geld zurück

© Stiftung Warentest

Sie blieben 2017 auf Ausgaben wegen Krankheit, Natur­katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Belastungen sitzen? Dafür sollten Sie Steuer­abzug im Mantelbogen, Zeile 67 beantragen. Denn solche Kosten wirken sich viel eher aus als früher, weil der zumut­bare Eigen­anteil nicht mehr so hoch ist.

Leichter über die Hürde „Eigen­anteil“

Der Eigen­anteil wird nun gestaffelt ermittelt. Das haben Steuerzahler vor dem Bundes­finanzhof erstritten (Az. VI R 75/14). Wer zum Beispiel als Ehepaar 52 000 Euro Einkünfte hat, kann jetzt bis zu 665 Euro mehr absetzen.

665 Euro mehr Abzug für Privatkosten

Ein Ehepaar aus Brandenburg mit 52 000 Euro Gesamt­einkünften hat 3 500 Euro Schadens­kosten wegen des Unwetters im letzten Sommer.
So berechnet sich die zumut­bare Belastung:

4 % von Einkünften bis 15 340 Euro

613,60 Euro

5 % von Einkünften über 15 340 Euro bis 51 130 Euro

1 789,50 Euro

6 % von über 51 130 Euro Einkünften

52,20 Euro

Eigen­anteil (gerundet)

2 455,00 Euro

Bisher zumut­barer Eigen­anteil:
6 % von 52 000 Euro Einkünften


3 120,00 Euro

Höherer Abzugs­betrag

665,00 Euro

Tipp: Wie hoch Ihre zumut­bare Belastung ist, ermitteln Sie schnell mit einem Online­rechner (finanzamt.bayern.de/lfst/default.php unter „Steuerinfos“ und weiter unter „Steuerbe­rechnung“). Dazu brauchen Sie den Gesamt­betrag Ihrer Einkünfte. Den können Sie aus dem letzten Steuer­bescheid entnehmen, wenn sich Ihre Einkünfte 2017 nicht wesentlich verändert haben.

Behand­lungen, Kur und Pflege

Ausgaben für ärzt­liche Behand­lungen, Medikamente und Kur müssen Sie nach­weisen. In der Regel müssen Arzneien, Hörgeräte, Brillen und Therapien von einem Arzt verordnet sein. Kosten für Kur und Psycho­therapie gehen nur durch, wenn ein Amts­arzt oder der Medizi­nische Dienst der Krankenkassen per Attest grünes Licht gegeben haben.

Haben Sie 2017 einen Pfle­gegrad oder einen nahen Angehörigen mit Pfle­gegrad unterstützt, können Sie die selbst getragenen Pflege­kosten abrechnen. Achtung: Pflege­kosten und Behindertenpausch­betrag lassen sich nicht kombinieren. Sie müssen sich für das eine oder das andere entscheiden.

Heim­kosten wegen Krankheit

Zur Palette der außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Heim­kosten. Das gilt aber nur, wenn der Aufenthalt im Heim wegen Pflegebedürftig­keit, Behin­derung oder Krankheit nötig ist – Alters­gründe zählen nicht.

Von den Heim­kosten zieht das Finanz­amt 8 820 (2018: 9 000) Euro Haus­halts­ersparnis ab, wenn der Heimbe­wohner den eigenen Haushalt aufgelöst hat. Wenn ein Ehepaar krank­heits­bedingt im Heim lebt, muss sich jeder Partner jeweils 8 820 Euro Haus­halts­ersparnis anrechnen lassen (BFH, Az. VI R 22/16).

Tipp: Für Ihre Pflege­kosten, die unter die zumut­bare Belastung fallen und so keine außergewöhnlichen Belastungen sind, können Sie Steuerbonus für haus­halts­nahe Dienste beantragen (in Zeilen 68–69 Mantelbogen).

Pflegepausch­betrag ohne Eigen­anteil

Haben Sie im Jahr 2017 einen hilfs­bedürftigen Angehörigen gepflegt, beantragen Sie 924 Euro Pflegepausch­betrag (Zeilen 65–66). Hier rechnet das Amt keine zumut­bare Belastung an. Haben Sie sich die Pflege in der Familie geteilt, wird auch der Pausch­betrag entsprechend geteilt.

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