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Sie blieben 2017 auf Ausgaben wegen Krankheit, Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Belastungen sitzen? Dafür sollten Sie Steuerabzug im Mantelbogen, Zeile 67 beantragen. Denn solche Kosten wirken sich viel eher aus als früher, weil der zumutbare Eigenanteil nicht mehr so hoch ist.
Leichter über die Hürde „Eigenanteil“
Der Eigenanteil wird nun gestaffelt ermittelt. Das haben Steuerzahler vor dem Bundesfinanzhof erstritten (Az. VI R 75/14). Wer zum Beispiel als Ehepaar 52 000 Euro Einkünfte hat, kann jetzt bis zu 665 Euro mehr absetzen.
665 Euro mehr Abzug für Privatkosten |
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Ein Ehepaar aus Brandenburg mit 52 000 Euro Gesamteinkünften hat 3 500 Euro Schadenskosten wegen des Unwetters im letzten Sommer. |
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4 % von Einkünften bis 15 340 Euro |
613,60 Euro |
5 % von Einkünften über 15 340 Euro bis 51 130 Euro |
1 789,50 Euro |
6 % von über 51 130 Euro Einkünften |
52,20 Euro |
Eigenanteil (gerundet) |
2 455,00 Euro |
Bisher zumutbarer Eigenanteil: |
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Höherer Abzugsbetrag |
665,00 Euro |
Tipp: Wie hoch Ihre zumutbare Belastung ist, ermitteln Sie schnell mit einem Onlinerechner (finanzamt.bayern.de/lfst/default.php unter „Steuerinfos“ und weiter unter „Steuerberechnung“). Dazu brauchen Sie den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. Den können Sie aus dem letzten Steuerbescheid entnehmen, wenn sich Ihre Einkünfte 2017 nicht wesentlich verändert haben.
Behandlungen, Kur und Pflege
Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Kur müssen Sie nachweisen. In der Regel müssen Arzneien, Hörgeräte, Brillen und Therapien von einem Arzt verordnet sein. Kosten für Kur und Psychotherapie gehen nur durch, wenn ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen per Attest grünes Licht gegeben haben.
Haben Sie 2017 einen Pflegegrad oder einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad unterstützt, können Sie die selbst getragenen Pflegekosten abrechnen. Achtung: Pflegekosten und Behindertenpauschbetrag lassen sich nicht kombinieren. Sie müssen sich für das eine oder das andere entscheiden.
Heimkosten wegen Krankheit
Zur Palette der außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Heimkosten. Das gilt aber nur, wenn der Aufenthalt im Heim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit nötig ist – Altersgründe zählen nicht.
Von den Heimkosten zieht das Finanzamt 8 820 (2018: 9 000) Euro Haushaltsersparnis ab, wenn der Heimbewohner den eigenen Haushalt aufgelöst hat. Wenn ein Ehepaar krankheitsbedingt im Heim lebt, muss sich jeder Partner jeweils 8 820 Euro Haushaltsersparnis anrechnen lassen (BFH, Az. VI R 22/16).
Tipp: Für Ihre Pflegekosten, die unter die zumutbare Belastung fallen und so keine außergewöhnlichen Belastungen sind, können Sie Steuerbonus für haushaltsnahe Dienste beantragen (in Zeilen 68–69 Mantelbogen).
Pflegepauschbetrag ohne Eigenanteil
Haben Sie im Jahr 2017 einen hilfsbedürftigen Angehörigen gepflegt, beantragen Sie 924 Euro Pflegepauschbetrag (Zeilen 65–66). Hier rechnet das Amt keine zumutbare Belastung an. Haben Sie sich die Pflege in der Familie geteilt, wird auch der Pauschbetrag entsprechend geteilt.
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