Steuererklärung 2017

Jetzt Ausgaben für Kinder abrechnen

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Steuererklärung 2017 - Schnell mein Geld zurück

© Stiftung Warentest

Für Ihre Kinder unter 14 Jahren können Sie bis zu 6 000 Euro Betreuungs­kosten geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Ausgaben für Kinder­garten, Hort oder bei der Tages­mutter einschließ­lich der Ferien­betreuung.

Kosten für Kita, Hort und Tages­mutter

Das Finanz­amt berück­sichtigt zwei Drittel der Kosten, also maximal 4 000 Euro für jedes Kind. Dazu füllen Sie für jedes Kind eine Anlage Kind aus. Die Betreuungs­kosten kommen in Zeile 67. Nur Ausgaben für Verpflegung zählen nicht mit. Haben Oma, Opa, Tante oder andere nahe Angehörige das Kind betreut und erhalten sie dafür Geld, können Sie als Eltern dies auch absetzen. Bedingung ist, dass Sie mit den Verwandten einen Vertrag wie unter fremden Dritten üblich abge­schlossen haben. Insbesondere für Arbeits­zeit und Entlohnung müssen klare Regeln gelten.

Tipp: Am besten Sie schließen mit den Verwandten einen Vertrag auf 450-Euro-Basis (Mini-Jobber). Dann sind die Abgaben am geringsten. Gar keine Abgaben fallen an, wenn Sie nur die Fahrt­kosten der Betreuer ersetzen.

Kinder­frei­betrag leicht gestiegen

Betreuungs­frei­betrag. Der Kinder­frei­betrag stieg 2017 auf 4 716 (2018: 4 788) Euro im Jahr. Hinzu kommen 2 640 Euro Betreuungs­frei­betrag. Diese Frei­beträge wirken sich erst ab höheren Einkommen aus, da das Finanz­amt im Steuer­bescheid immer das Kinder­geld anrechnet. Single-Eltern haben mindestens Anspruch auf einen halben Kinder- und einen halben Betreuungs­frei­betrag. Für 2017 ergeben sich so 2 358 (2018: 2 394) Euro Kinder­frei­betrag und 1 320 Euro Betreuungs­frei­betrag.

Tipp: Hat der andere Eltern­teil kein eigenes Einkommen oder zahlt weniger als 75 Prozent des fest­gelegten Unter­halts, können Sie als Allein­erziehende in Zeile 38 der Anlage Kind ankreuzen, dass Sie dessen halbe Frei­beträge auf sich über­tragen lassen wollen.

Achtung: Bei nied­rigem Einkommen ist es oft güns­tiger, wenn Sie nur den halben Betreuungs­frei­betrag zusätzlich nehmen, nicht aber den halben Kinder­frei­betrag. Das hängt mit der Anrechnung des Kinder­gelds auf den Kinder­frei­betrag zusammen. Wenn Sie nur den halben Kinder­frei­betrag haben, rechnet das Finanz­amt auch nur die Hälfte des ausgezahlten Kinder­geldes gegen und nicht die volle Summe, um den Steuer­vorteil zu ermitteln. Eine Mutter mit einem Kind und vollem Betreuungs- und halbem Kinder­frei­betrag spart 2017 ab 16 310 Euro Einkommen Steuern, beim vollen Kinder­frei­betrag erst ab 33 885 Euro.

Entlastungs­betrag. Offen ist, ob der andere Eltern­teil der Über­tragung des Kinder­frei­betrags wider­sprechen kann, wenn er an 107 Tagen das Kind betreut hat (BFH, Az. III R 2/16). Single-Eltern erhalten außerdem aufgrund ihrer besonderen Lebens­situation 1 908 Euro Entlastungs­betrag im Jahr, für jedes weitere Kind 240 Euro zusätzlich. Den Entlastungs­betrag beantragen sie in Zeile 44, wenn sie noch nicht die Steuerklasse II erhalten haben. Noch offen ist, ob Allein­erziehenden der Steuer­vorteil des Ehegatten­splittings zusteht. Das muss das Bundes­verfassungs­gericht entscheiden (Az. 2 BvR 221/17).

Bonus für Bildung

Wie allen Eltern steht Allein­erziehenden ein Ausbildungs­frei­betrag von 924 Euro im Jahr zu, wenn das Kind in Ausbildung ist und auswärts lebt (in Zeile 50 beantragen).

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