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Steuern erhalten Sie als Arbeitnehmer zurück, wenn Sie in Anlage N der Steuererklärung mehr als 1 000 Euro Jobkosten abrechnen. 1 000 Euro Werbungskosten zählen automatisch, ohne dass Sie Kosten nachweisen. Oft war aber schon der Weg zur Arbeit teurer.
Viel für Wege zur ersten Arbeitsstätte
Für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zur Arbeit erhalten Arbeitnehmer 30 Cent Pendlerpauschale – egal ob sie zu Fuß, mit Rad, Auto, Bahn oder als Mitfahrer kommen (eintragen in die Zeilen 31 bis 39).
Beispiel: Eine Angestellte fuhr 230 Arbeitstage mit dem Pkw zum 15 Kilometer entfernten Büro. Sie kann 1 035 Euro absetzen: 15 km x 230 Tage x 30 Cent.
Das zählt für andere Einsatzorte
Waren Sie 2017 zu Fortbildungen, Auswärtsterminen oder mehreren Einsatzorten unterwegs, geben Sie Reisekosten an: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer mit dem Auto oder tatsächliche Kosten, bis zu 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag und Übernachtungskosten (Zeilen 49 bis 57).
Tipp: Reisekosten setzen Sie auch als Leiharbeiter ab, da Sie keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher haben (Finanzgericht Niedersachsen, Az. 9 K 130/16). Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 6/17).
Fraglich ist auch, ob der Heimatflughafen einer Kopilotin oder die Dienststelle eines Polizisten die erste Tätigkeitsstätte sind (BFH, Az. VI R 40/16 und Az. VI R 27/17). Offen ist zudem, ob das Finanzamt einen Sammelpunkt unterstellen darf, wenn Arbeitnehmer den gar nicht jeden Tag anfahren (Az. VI R 33/17). Gehen die Verfahren zugunsten der Steuerzahler aus, können sie statt der Pendlerpauschale Reisekosten abrechnen.
Zweitwohnung am Arbeitsort
Bis zu 1 000 Euro pro Monat setzen Sie für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungsteuer Ihrer Zweitwohnung am Arbeitsort ab (Zeilen 61 bis 87). Rechnen Sie obendrauf Ausstattungskosten ab wie für Gardinen, Lampen und Möbel. Ob die zusätzlich zum 1 000-Euro-Monatshöchstbetrag zählen, muss noch der Bundesfinanzhof klären (Az. VI R 18/17).
PC und Büromaterial
Steuern zurück gibts für Arbeitsmittel wie PC, Tablet, Smartphone, Schreibtisch und Bücherregal. Kostet ein Teil inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 487,90 Euro (bei Kauf 2018: 952 Euro), setzen Sie den gesamten Betrag sofort ab. Liegt der Preis darüber, müssen Sie die Kosten in jährlichen Raten verteilt über die Nutzungsdauer abschreiben: PC über 36 Monate, Smartphone über 60 Monate. Auch kleine Ausgaben wie für Bewerbungen, Büromaterial, Kopien und Fachzeitschriften ergeben unterm Strich häufig größere Summen (Zeilen 41 bis 48).
Die Kosten für das Heimbüro
Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer daheim zu 90 Prozent beruflich, weil es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist, setzen Sie die Kosten unbegrenzt ab. Maximal 1 250 Euro setzen Sie an, wenn Sie wie Lehrer und Außendienstler für bestimmte Tätigkeiten sonst keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Zu den Kosten zählen – gemäß Anteil an der Wohnfläche – Abschreibung oder Miete inklusive Nebenkosten, Kreditzinsen, Grundsteuer, Stromkosten, Versicherungen und Büromöbel, Gardinen und Teppich – jedoch kein Luxus (Zeile 43).
Umzugskosten gehören dazu
Sie sind aus beruflichen Gründen umgezogen, weil sich etwa Ihr Arbeitsweg so um mehr als eine Stunde verkürzt hat? Dann können Sie seit 1. Februar 2017 höhere Umzugskostenpauschalen ansetzen: Ledige 764 Euro statt 746 Euro, Verheiratete das Doppelte. Für jede weitere Person, die mitzieht, gibt es 337 Euro zusätzlich. Es zählt der Tag, an dem der Umzug endet. Waren die Möbel am 31. Januar im Transporter, wurden aber am 1. Februar ausgeladen, gibt es die höheren Beträge. Über die Pauschalen hinaus zählen zum Beispiel auch Kosten für Spedition, Makler, doppelte Miete sowie für bis zu zwei Fahrten an den neuen Wohnort plus Übernachtung und Verpflegungspauschale (Zeilen 46 bis 48). War der Umzug rein privat? Dann setzen Sie Speditionskosten als haushaltsnahe Dienstleistung ab (eintragen in Mantelbogen, Zeile 72).
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