Steuererklärung 2017

Alle Ihre Jobkosten von Arbeits­mittel bis Umzug

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Steuererklärung 2017 - Schnell mein Geld zurück

© Stiftung Warentest

Steuern erhalten Sie als Arbeitnehmer zurück, wenn Sie in Anlage N der Steuererklärung mehr als 1 000 Euro Jobkosten abrechnen. 1 000 Euro Werbungs­kosten zählen auto­matisch, ohne dass Sie Kosten nach­weisen. Oft war aber schon der Weg zur Arbeit teurer.

Viel für Wege zur ersten Arbeits­stätte

Für jeden Kilo­meter der einfachen Entfernung zur Arbeit erhalten Arbeitnehmer 30 Cent Pend­lerpauschale – egal ob sie zu Fuß, mit Rad, Auto, Bahn oder als Mitfahrer kommen (eintragen in die Zeilen 31 bis 39).

Beispiel: Eine Angestellte fuhr 230 Arbeits­tage mit dem Pkw zum 15 Kilo­meter entfernten Büro. Sie kann 1 035 Euro absetzen: 15 km x 230 Tage x 30 Cent.

Das zählt für andere Einsatz­orte

Waren Sie 2017 zu Fort­bildungen, Auswärts­terminen oder mehreren Einsatz­orten unterwegs, geben Sie Reise­kosten an: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilo­meter mit dem Auto oder tatsäch­liche Kosten, bis zu 24 Euro Verpflegungs­pauschale pro Tag und Über­nachtungs­kosten (Zeilen 49 bis 57).

Tipp: Reise­kosten setzen Sie auch als Leih­arbeiter ab, da Sie keine erste Tätig­keits­stätte beim Entleiher haben (Finanzge­richt Nieder­sachsen, Az. 9 K 130/16). Das letzte Wort hat der Bundes­finanzhof (BFH, Az. VI R 6/17).

Fraglich ist auch, ob der Heimatflughafen einer Kopilotin oder die Dienst­stelle eines Polizisten die erste Tätig­keits­stätte sind (BFH, Az. VI R 40/16 und Az. VI R 27/17). Offen ist zudem, ob das Finanz­amt einen Sammel­punkt unterstellen darf, wenn Arbeitnehmer den gar nicht jeden Tag anfahren (Az. VI R 33/17). Gehen die Verfahren zugunsten der Steuerzahler aus, können sie statt der Pend­lerpauschale Reise­kosten abrechnen.

Zweit­wohnung am Arbeits­ort

Bis zu 1 000 Euro pro Monat setzen Sie für Miete, Neben­kosten und Zweit­wohnung­steuer Ihrer Zweit­wohnung am Arbeits­ort ab (Zeilen 61 bis 87). Rechnen Sie oben­drauf Ausstattungs­kosten ab wie für Gardinen, Lampen und Möbel. Ob die zusätzlich zum 1 000-Euro-Monats­höchst­betrag zählen, muss noch der Bundes­finanzhof klären (Az. VI R 18/17).

PC und Büromaterial

Steuern zurück gibts für Arbeits­mittel wie PC, Tablet, Smartphone, Schreibtisch und Bücher­regal. Kostet ein Teil inklusive Mehr­wert­steuer nicht mehr als 487,90 Euro (bei Kauf 2018: 952 Euro), setzen Sie den gesamten Betrag sofort ab. Liegt der Preis darüber, müssen Sie die Kosten in jähr­lichen Raten verteilt über die Nutzungs­dauer abschreiben: PC über 36 Monate, Smartphone über 60 Monate. Auch kleine Ausgaben wie für Bewerbungen, Büromaterial, Kopien und Fach­zeit­schriften ergeben unterm Strich häufig größere Summen (Zeilen 41 bis 48).

Die Kosten für das Heimbüro

Nutzen Sie Ihr Arbeits­zimmer daheim zu 90 Prozent beruflich, weil es Mittel­punkt Ihrer beruflichen Tätig­keit ist, setzen Sie die Kosten unbe­grenzt ab. Maximal 1 250 Euro setzen Sie an, wenn Sie wie Lehrer und Außen­dienstler für bestimmte Tätig­keiten sonst keinen Arbeits­platz zur Verfügung haben. Zu den Kosten zählen – gemäß Anteil an der Wohn­fläche – Abschreibung oder Miete inklusive Neben­kosten, Kreditzinsen, Grund­steuer, Strom­kosten, Versicherungen und Büromöbel, Gardinen und Teppich – jedoch kein Luxus (Zeile 43).

Umzugs­kosten gehören dazu

Sie sind aus beruflichen Gründen umge­zogen, weil sich etwa Ihr Arbeitsweg so um mehr als eine Stunde verkürzt hat? Dann können Sie seit 1. Februar 2017 höhere Umzugs­kostenpauschalen ansetzen: Ledige 764 Euro statt 746 Euro, Verheiratete das Doppelte. Für jede weitere Person, die mitzieht, gibt es 337 Euro zusätzlich. Es zählt der Tag, an dem der Umzug endet. Waren die Möbel am 31. Januar im Trans­porter, wurden aber am 1. Februar ausgeladen, gibt es die höheren Beträge. Über die Pauschalen hinaus zählen zum Beispiel auch Kosten für Spedition, Makler, doppelte Miete sowie für bis zu zwei Fahrten an den neuen Wohn­ort plus Über­nachtung und Verpflegungs­pauschale (Zeilen 46 bis 48). War der Umzug rein privat? Dann setzen Sie Speditions­kosten als haus­halts­nahe Dienst­leistung ab (eintragen in Mantelbogen, Zeile 72).

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