
© Stiftung Warentest
Für 2016 sind bis zu 5 710 Euro Steuerbonus drin. Dafür müssten Sie alle Höchstbeträge ausgeschöpft und insgesamt 28 550 Euro investiert haben.
Maximal so viel rechnen Sie im Mantelbogen ab:
- 2 550 Euro für Minijobber,
- 20 000 Euro für Haushaltshilfen,
- 6 000 Euro für Handwerker.
Das Finanzamt zieht 20 Prozent davon direkt von Ihrer Steuerlast ab. Vorsicht: Nur Minijobber mit Haushaltscheckverfahren dürfen Sie bar bezahlen, alle anderen Rechnungen müssen Sie überweisen. Es zählen Lohn- und Fahrtkosten für Reparaturen, Renovierung und Modernisierung im Haushalt oder Ausbauarbeiten. Begünstigt werden auch Messungen und Reparaturen an Gastherme, Ölheizung, Kamin oder Schornstein. Steuerboni können auch Tierfreunde einstreichen, wenn sie ihre Haustiere zu Hause versorgen lassen (BMF-Schreiben vom 9. November 2016 „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“).
-
- Steuern kann man vielfältig sparen – mit Jobticket, E-Auto vom Chef oder einer ökologischen Sanierung daheim. Die Regeln für die Steuererklärung 2020.
-
- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
-
- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)
Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.