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Eltern bekamen 2016 für ein Kind 2 280 Euro Kindergeld. Gutverdienende profitieren aber meist vom Kinderfreibetrag. Müssen Eltern mit einem Kind 2016 beispielsweise mehr als 64 150 Euro versteuern, bringen ihnen die Freibeträge einen zusätzlichen Vorteil. Diese Freibeträge zählen:
- Kinderfreibetrag: 4 608 Euro,
- Betreuungsfreibetrag: 2 640 Euro. Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich einen Entlastungsbetrag: 1 908 Euro – plus 240 Euro für jedes weitere Kind.
Alleinerziehende. Wer mit seinen Kindern ohne Partner in einem Haushalt lebt, bekommt den Entlastungsbetrag. Er steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist.
Eintragen: Den Steuervorteil erhalten Sie mit Steuerklasse II und mithilfe der Anlage Kind. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags des anderen Elternteils beantragen Sie in den Zeilen 38 und 39, die Übertragung des Betreuungsfreibetrags in Zeile 40.
Kinderbetreuung. Eltern können für ihre Kinder unter 14 Jahren Betreuungskosten bis zu 6 000 Euro pro Jahr abrechnen – etwa für Kita oder Hort. Das Finanzamt akzeptiert zwei Drittel der Kosten, maximal also 4 000 Euro.
Schulgeld. Schulgeld für eine Privatschule setzen Eltern als Sonderausgaben von der Steuer ab. Das Finanzamt akzeptiert 30 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Eintragen: Eltern beantragen den Abzug für 2016 gezahltes Schulgeld in Anlage Kind, Zeile 61–63.
Erwachsene Kinder. Für volljährige Kinder bis 25 Jahre gibt es Kindergeld und -freibeträge in Übergangszeiten von maximal vier Monaten bis Ausbildungsbeginn, außerdem während der Erstausbildung und während der Zweitausbildung, wenn das Kind weniger als 20 Wochenstunden jobbt.
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@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)
Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.