Steuererklärung 2016

Tipp 6: Entlastung für Eltern ausschöpfen

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Steuererklärung 2016 - Spielend Steuern sparen

© Stiftung Warentest

Eltern bekamen 2016 für ein Kind 2 280 Euro Kinder­geld. Gutverdienende profitieren aber meist vom Kinder­frei­betrag. Müssen Eltern mit einem Kind 2016 beispiels­weise mehr als 64 150 Euro versteuern, bringen ihnen die Frei­beträge einen zusätzlichen Vorteil. Diese Frei­beträge zählen:

  • Kinder­frei­betrag: 4 608 Euro,
  • Betreuungs­frei­betrag: 2 640 Euro. Für Allein­erziehende gibt es zusätzlich einen Entlastungs­betrag: 1 908 Euro – plus 240 Euro für jedes weitere Kind.

Allein­erziehende. Wer mit seinen Kindern ohne Partner in einem Haushalt lebt, bekommt den Entlastungs­betrag. Er steht dem Eltern­teil zu, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist.

Eintragen: Den Steuer­vorteil erhalten Sie mit Steuerklasse II und mithilfe der Anlage Kind. Die Über­tragung des halben Kinder­frei­betrags des anderen Eltern­teils beantragen Sie in den Zeilen 38 und 39, die Über­tragung des Betreuungs­frei­betrags in Zeile 40.

Kinder­betreuung. Eltern können für ihre Kinder unter 14 Jahren Betreuungs­kosten bis zu 6 000 Euro pro Jahr abrechnen – etwa für Kita oder Hort. Das Finanz­amt akzeptiert zwei Drittel der Kosten, maximal also 4 000 Euro.

Schulgeld. Schulgeld für eine Privatschule setzen Eltern als Sonder­ausgaben von der Steuer ab. Das Finanz­amt akzeptiert 30 Prozent der Kosten bis zu einem Höchst­betrag von 5 000 Euro.

Eintragen: Eltern beantragen den Abzug für 2016 gezahltes Schulgeld in Anlage Kind, Zeile 61–63.

Erwachsene Kinder. Für voll­jährige Kinder bis 25 Jahre gibt es Kinder­geld und -frei­beträge in Über­gangs­zeiten von maximal vier Monaten bis Ausbildungs­beginn, außerdem während der Erst­ausbildung und während der Zweit­ausbildung, wenn das Kind weniger als 20 Wochen­stunden jobbt.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 04.05.2017 um 10:28 Uhr
BFH R VI R 18/17, neues Musterverfahren

@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)

Deppi am 18.04.2017 um 12:10 Uhr
Fehler im Tip 8 - 1000 € Höchstbetrag Doppelte HHF

Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.