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Sie haben von Ihrem Chef einen Dienstwagen bekommen, den Sie auch privat nutzen, haben aber Sprit und Versicherung selbst gezahlt? Dann holen Sie sich jetzt zu viel gezahlte Steuern für den Firmenwagen zurück.
Neue Urteile. Gleich mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) das jetzt ermöglicht: Auch bei der 1-Prozent-Regelung dürfen Arbeitnehmer selbst gezahlte Pkw-Kosten absetzen. Bislang konnten eigene Kosten nur bei der Fahrtenbuch-Methode geltend gemacht werden (BFH, Az. VI R 2/15 und BFH, Az. VI R 49/14).
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen und führt kein Fahrtenbuch, muss er für die private Nutzung des Autos einen geldwerten Vorteil von 1 Prozent des Listenpreises sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 Prozent des Listenpreises versteuern. Hat er mit seinem Chef vereinbart, dass er Betriebskosten wie Benzin und Versicherung selbst zahlt, war das bisher sein Privatvergnügen. Nach den neuen Urteilen muss das Finanzamt den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil um selbst getragene Ausgaben mindern.
Arbeitgeber mussten bis spätestens 28. Februar die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 ans Finanzamt übermitteln. Ist das bereits geschehen, können sie den Steuerabzug nicht mehr ändern. Dann müssen sich Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer über ihre Steuererklärung zurückholen. Dafür machen sie den zu hoch versteuerten geldwerten Vorteil als Werbungskosten geltend.
Eintragen: Der geldwerte Vorteil steht auf Ihrer Jahresbruttobescheinigung vom Arbeitgeber. Diesen tragen Sie in Anlage N, Zeile 6 ein. Eigene Benzinkosten oder Zuzahlungen, die der Chef nicht berücksichtigt hat, kommen in die Zeilen 46 bis 48.
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@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)
Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.