Steuererklärung 2016

Tipp 3: Zu viel für den Dienst­wagen gezahlt?

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Steuererklärung 2016 - Spielend Steuern sparen

© Stiftung Warentest

Sie haben von Ihrem Chef einen Dienst­wagen bekommen, den Sie auch privat nutzen, haben aber Sprit und Versicherung selbst gezahlt? Dann holen Sie sich jetzt zu viel gezahlte Steuern für den Firmenwagen zurück.

Neue Urteile. Gleich mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundes­finanzhof (BFH) das jetzt ermöglicht: Auch bei der 1-Prozent-Regelung dürfen Arbeitnehmer selbst gezahlte Pkw-Kosten absetzen. Bislang konnten eigene Kosten nur bei der Fahrten­buch-Methode geltend gemacht werden (BFH, Az. VI R 2/15 und BFH, Az. VI R 49/14).

Darf ein Arbeitnehmer den Dienst­wagen privat nutzen und führt kein Fahrten­buch, muss er für die private Nutzung des Autos einen geld­werten Vorteil von 1 Prozent des Listen­preises sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte 0,03 Prozent des Listen­preises versteuern. Hat er mit seinem Chef vereinbart, dass er Betriebs­kosten wie Benzin und Versicherung selbst zahlt, war das bisher sein Privatvergnügen. Nach den neuen Urteilen muss das Finanz­amt den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten geld­werten Vorteil um selbst getragene Ausgaben mindern.

Arbeit­geber mussten bis spätestens 28. Februar die elektronischen Lohn­steuer­bescheinigungen für 2016 ans Finanz­amt über­mitteln. Ist das bereits geschehen, können sie den Steuer­abzug nicht mehr ändern. Dann müssen sich Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohn­steuer über ihre Steuererklärung zurück­holen. Dafür machen sie den zu hoch versteuerten geld­werten Vorteil als Werbungs­kosten geltend.

Eintragen: Der geld­werte Vorteil steht auf Ihrer Jahres­brutto­bescheinigung vom Arbeit­geber. Diesen tragen Sie in Anlage N, Zeile 6 ein. Eigene Benzin­kosten oder Zuzah­lungen, die der Chef nicht berück­sichtigt hat, kommen in die Zeilen 46 bis 48.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 04.05.2017 um 10:28 Uhr
BFH R VI R 18/17, neues Musterverfahren

@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)

Deppi am 18.04.2017 um 12:10 Uhr
Fehler im Tip 8 - 1000 € Höchstbetrag Doppelte HHF

Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.