Tipp 3: Zu viel für den Dienstwagen gezahlt?

Sie haben von Ihrem Chef einen Dienstwagen bekommen, den Sie auch privat nutzen, haben aber Sprit und Versicherung selbst gezahlt? Dann holen Sie sich jetzt zu viel gezahlte Steuern für den Firmenwagen zurück.
Neue Urteile. Gleich mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) das jetzt ermöglicht: Auch bei der 1-Prozent-Regelung dürfen Arbeitnehmer selbst gezahlte Pkw-Kosten absetzen. Bislang konnten eigene Kosten nur bei der Fahrtenbuch-Methode geltend gemacht werden (BFH, Az. VI R 2/15 und BFH, Az. VI R 49/14).
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen und führt kein Fahrtenbuch, muss er für die private Nutzung des Autos einen geldwerten Vorteil von 1 Prozent des Listenpreises sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 Prozent des Listenpreises versteuern. Hat er mit seinem Chef vereinbart, dass er Betriebskosten wie Benzin und Versicherung selbst zahlt, war das bisher sein Privatvergnügen. Nach den neuen Urteilen muss das Finanzamt den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil um selbst getragene Ausgaben mindern.
Arbeitgeber mussten bis spätestens 28. Februar die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 ans Finanzamt übermitteln. Ist das bereits geschehen, können sie den Steuerabzug nicht mehr ändern. Dann müssen sich Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer über ihre Steuererklärung zurückholen. Dafür machen sie den zu hoch versteuerten geldwerten Vorteil als Werbungskosten geltend.
Eintragen: Der geldwerte Vorteil steht auf Ihrer Jahresbruttobescheinigung vom Arbeitgeber. Diesen tragen Sie in Anlage N, Zeile 6 ein. Eigene Benzinkosten oder Zuzahlungen, die der Chef nicht berücksichtigt hat, kommen in die Zeilen 46 bis 48.