
Viele Menschen haben die Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer daheim steuerlich abzurechnen. Wer keinen anderen Schreibtisch hat, darf anteilig Miete, Strom, Reinigung und andere Kosten für sein Homeoffice bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 Euro pro Jahr absetzen.
Zweimal absetzen. Aber was, wenn ein Ehepaar das Arbeitszimmer gemeinsam nutzt? Darf es dann zweimal abrechnen? Ja, sagt jetzt der Bundesfinanzhof: Beide dürfen jeweils den Höchstbetrag von 1 250 Euro als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben für dasselbe Zimmer geltend machen. Das haben die höchsten Finanzrichter gleich mit zwei Urteilen klargestellt (BFH, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13).
Geänderte Rechtsprechung. Bislang gingen die Richter von einem objektbezogenen Kostenabzug aus: Ein Arbeitszimmer – nur einmal Steuervorteil. Es spielte dabei keine Rolle, wie viele Menschen das Zimmer tatsächlich nutzen. Bis zum Höchstbetrag kann jetzt jeder Steuerzahler, der den Arbeitsraum nutzt, seine Aufwendungen geltend machen.
Der Fall. Geklagt hatte ein Lehrerpaar, das ein etwa 26 Quadratmeter großes Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus gemeinsam nutzt. Das Haus gehört beiden je zur Hälfte. Die Frau war im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes erst in Mutterschutz, dann in Elternzeit. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer nur einmal in Höhe des Maximalbetrags von 1 250 Euro und ordnete diesen Betrag beiden je zur Hälfte zu. Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof nun gestoppt.
Tipp: Mit dem Machtwort des Bundesfinanzhofs ist zwar dieser Streitpunkt geklärt. Sicherheitshalber sollten Sie trotzdem Einspruch einlegen und auf die Urteile verweisen, für den Fall, dass die Finanzämter diese noch nicht anwenden.
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@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)
Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.