Ein Arbeitszimmer zweimal absetzen, mit Jobkosten die 1000-Euro-Grenze knacken oder selbst getragene Ausgaben für den Dienstwagen zurückholen – mit unseren Tipps wird die Steuererklärung kinderleicht. Gute Aussichten: Viele können auf eine Erstattung vom Finanzamt hoffen, wenn sie ihre Ausgaben für Handwerker, Altersvorsorge, Unterhalt oder Bildung abrechnen. Finanztest sagt, wer bis zum 31. Mai mit dem Finanzamt abgerechnet haben muss und zeigt die wichtigsten acht Spartipps für 2016.
Zu diesem Thema bietet test.de einen aktuelleren Test: Steuererklärung 2017.
Abgabepflicht: Wer bis zum 31. Mai mit dem Finanzamt abrechnen muss
Arbeitnehmer oder Pensionär:
- Wenn Lohn oder Pension nach Steuerklasse V oder IV+Faktor oder VI besteuert wurden
- oder das Finanzamt Ihnen einen Lohnsteuerfreibetrag gewährte, ausgenommen davon sind Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Freibeträge für Kinder1),
- oder Sie Nebeneinkünfte2)3) wie aus Mieten oder selbstständiger Arbeit hatten, die höher als 410 Euro im Jahr waren,
- oder Sie Lohnersatz wie Eltern- oder Arbeitslosengeld über 410 Euro im Jahr erhalten haben.
Unternehmer:
- Wenn Sie Unternehmer sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit haben.
Anleger:
- Wenn Sie für Ihre Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer zahlen müssen
- oder das Finanzamt 2016 zu wenig Abgeltungsteuer erhalten hat
- oder Sie noch ausländische Erträge versteuern müssen.
Beamte:
- Wenn die Vorsorgepauschale für Ihr Beamtengehalt höher als Ihre anzuerkennenden Versicherungsbeiträge war – etwa wegen einer Beitragserstattung. Keine Pflicht zur Steuererklärung, wenn Lohn oder Pension 2016 maximal 11 000 Euro (Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner 20 900 Euro) betragen.
Paare:
- Wenn ein Ehe- oder gesetzlicher Lebenspartner die Einzelveranlagung für 2016 beantragt.
Rentner:
- Wenn Sie mehr als 8 652 Euro (17 304 Euro Ehe- und gesetzliche Lebenspartner) Einkünfte3) im Jahr hatten. Dazu zählen Mieteinkünfte, gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Riester-Rente, Rente aus Direktversicherung, Pensionsfonds oder -kasse (auch VBL-Rente), Rente aus privaten Rentenversicherungen oder einem beruflichen Versorgungswerk.
Legende:
1) Keine Pflicht zur Steuererklärung, wenn der Lohn oder die Pension 2016 maximal 11 000 Euro (Ehepaare/gesetzliche Lebenspartner 20 900 Euro) beträgt.
2) Einkünfte aus pauschal versteuerten Minijobs spielen keine Rolle.
3) Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen von den Einnahmen.
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@Deppi: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mittlerweile ist das Verfahren am BFH anhänig, sodass Verbraucher sich in ihren Einsprüchen auf das Verfahren berufen können, wenn die Finanzverwaltung die Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht gelten lässt, weil die 1000-Euro-Grenze überschritten ist. (maa)
Gemäss einem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.3.2017 - Aktenzeichen 13 K 1216/16E können die Einrichtungsgegenstände unbeschränkt abzugsfähig gemacht werden und werden nicht vom Höchstbetrag (1.000,00 €) erfasst. Das ist wichtig, denn damit können die Möbel für die Zweitwohnung der Doppelten Haushaltsführung und andere Einrichtungsgegenstände auch über die 1.000 € Grenze hinweg geltend gemacht werden. Allerdings ist eine Revision BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils zugelassen.