Steuererklärung 2015

Wer bis zum 31. Mai abgeben muss

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Sie müssen bis Ende Mai eine Steuererklärung beim Finanz­amt einreichen, wenn einer der Punkte auf Sie zutrifft. Doch selbst, wenn Sie noch Zeit haben, sollten Sie Ihre Ausgaben bald abrechnen.

Arbeitnehmer oder Pensionär

  • Wenn Lohn oder Pension nach Steuerklasse V oder IV mit Faktor oder VI besteuert wurden,
  • oder das Finanz­amt Ihnen einen Lohn­steuerfrei­betrag gewährte − ausgenommen davon sind Pausch­beträge für Behinderte, Hinterbliebene und Frei­beträge für Kinder 1,
  • oder Sie Neben­einkünfte 2 wie aus Mieten oder selbst­ständiger Arbeit hatten, die höher als 410 Euro im Jahr waren,
  • oder Sie Lohn­ersatz wie Eltern- oder Arbeits­losengeld über 410 Euro im Jahr erhalten haben.

Anleger

  • Wenn Sie für Ihre Kapital­einkünfte noch Kirchen­steuer zahlen müssen,
  • oder das Finanz­amt 2015 zu wenig Abgeltung­steuer erhalten hat,
  • oder Sie noch ausländische Erträge versteuern müssen.

Paare

  • Wenn ein Ehe- oder gesetzlicher Lebens­partner die Einzel­ver­anlagung für 2015 beantragt.

Unternehmer

  • Wenn Sie Unternehmer sind und Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft oder aus einem Gewerbe­betrieb oder aus freiberuflicher Tätig­keit haben.

Beamte

  • Wenn die Vorsorgepauschale für Ihr Beamten­gehalt höher als Ihre anzu­erkennenden Versicherungs­beiträge war – etwa wegen einer Beitrags­erstattung. Keine Pflicht zur Steuererklärung, wenn Lohn oder Pension 2015 maximal 10 800 Euro (Ehepaare und gesetzliche Lebens­partner 20 500 Euro) betragen.

Rentner

  • Wenn Sie mehr als 8 472 Euro (16 944 Euro Ehe- und gesetzliche Lebens­partner) Einkünfte3 im Jahr hatten. Dazu zählen Miet­einkünfte, gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Riester-Rente, Rente aus Direkt­versicherung, Pensions­fonds oder -kasse (auch VBL-Rente), Rente aus privaten Renten­versicherungen oder einem beruflichen Versorgungs­werk.
1
Keine Pflicht zur Steuererklärung, wenn der Lohn oder die Pension 2015 maximal 10 800 Euro (Ehepaare/gesetzliche Lebens­partner 20 500 Euro) beträgt.
2
Einkünfte aus pauschal versteuerten Minijobs spielen keine Rolle.
3
Einkünfte nach Abzug von Werbungs­kosten, Betriebs­ausgaben und Frei-, Pausch- und Entlastungs­beträgen von den Einnahmen.
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