Steuererklärung 2015

Tipp 4: Mit Bildungs­kosten jetzt oder später sparen

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Sie hatten Bildungs­kosten für den Job? Dann rechnen Sie diese als Werbungs­kosten ab. Fraglich ist, ob das auch für die erste Ausbildung gelten muss. Das prüft derzeit das Bundes­verfassungs­gericht (Az. 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14).

Das zählt. Sie können Bildungs­kosten für eine Lehre oder ein duales Studium mit Arbeits­verhältnis, Zweit­ausbildungen wie Master­studium oder Weiterbildung in Anlage N unbe­grenzt als Werbungs­kosten absetzen. Sonst zählen Kosten für eine Erst­ausbildung nur bis 6 000 Euro im Jahr als Sonder­ausgaben (Mantelbogen). Diese bringen steuerlich nur etwas, wenn Sie im selben Jahr Einkünfte versteuern müssen. Neu definiert ist, was eine Erst­ausbildung ist: Sie muss mehr als 20 Stunden pro Woche zwölf Monate lang dauern und mit einem Abschluss enden.

Tipp: Wirken sich Ihre Werbungs­kosten nicht aus, weil Sie 2015 keine Einkünfte haben? Dann beantragen Sie im Mantelbogen einen Verlust­vortrag. Den Verlust können Sie später verrechnen.

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