Sie hatten Bildungskosten für den Job? Dann rechnen Sie diese als Werbungskosten ab. Fraglich ist, ob das auch für die erste Ausbildung gelten muss. Das prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14).
Das zählt. Sie können Bildungskosten für eine Lehre oder ein duales Studium mit Arbeitsverhältnis, Zweitausbildungen wie Masterstudium oder Weiterbildung in Anlage N unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Sonst zählen Kosten für eine Erstausbildung nur bis 6 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben (Mantelbogen). Diese bringen steuerlich nur etwas, wenn Sie im selben Jahr Einkünfte versteuern müssen. Neu definiert ist, was eine Erstausbildung ist: Sie muss mehr als 20 Stunden pro Woche zwölf Monate lang dauern und mit einem Abschluss enden.
Tipp: Wirken sich Ihre Werbungskosten nicht aus, weil Sie 2015 keine Einkünfte haben? Dann beantragen Sie im Mantelbogen einen Verlustvortrag. Den Verlust können Sie später verrechnen.
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