Steuererklärung 2015

Tipp 2: Als Eltern von Entlastung profitieren

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Sie haben Kinder? Dann bleibt etwas mehr Einkommen steuerfrei als bisher, weil der Kinder­frei­betrag 2015 gestiegen ist. Mehr Entlastung gibt es, wenn Sie allein mit Ihren Kindern leben.

Das zählt. Diese Frei­beträge gibt es anstelle des Kinder­gelds:

  • 4 512 Euro Kinder­frei­betrag je Kind,
  • 2 640 Euro Betreuungs­frei­betrag. Die Frei­beträge bringen Eltern mehr als das Kinder­geld, wenn ihr steuer­pflichtiges Einkommen 2015 mehr als rund 31 800 (63 650 Euro Ehe-/gesetzliche Lebens­partner) beträgt. Eltern teilen sich diese Frei­beträge. Leben sie nicht zusammen, kann sich derjenige, bei dem das noch nicht voll­jährige Kind lebt, den Betreuungs­frei­betrag vom anderen Eltern­teil über­tragen lassen. Der volle Betreuungs­frei­betrag und halbe Kinder­frei­betrag lohnt ab rund 15 900 Euro steuer­pflichtigem Einkommen. Der andere Eltern­teil kann die Über­tragung auch ablehnen.
  • Für Allein­erziehende stieg der Entlastungs­betrag um 600 Euro auf 1 908 Euro. Für jedes zweite oder weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro.
  • Zudem können Eltern für ihre Kinder unter 14 jeweils bis 6 000 Euro Betreuungs­kosten abrechnen – etwa für die Kita. Davon berück­sichtigt das Finanz­amt zwei Drittel, maximal 4 000 Euro.

Tipp: Für bis 25-Jährige gibt es Förderung während folgender Zeiten:

  • Über­gangs­zeiten (maximal vier Monate) bis Ausbildungs­beginn,
  • Erst­ausbildung – egal, wie viel das Kind nebenher jobbt. Bei der Zweit­ausbildung entfällt die Förderung, wenn das Kind nebenher länger als 20 Stunden pro Woche jobbt. Die Erst­ausbildung dauert, bis das Kind sein Ausbildungs­ziel erreicht hat. So ist ein Master­studium Teil der Erst­ausbildung, wenn es inhalt­lich und zeitlich an den Bachelor anschließt (BFH, Az. VI R 9/15).
  • Wehr­dienst, wenn die Ausbildung im Mittel­punkt steht.
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