
Sie haben Ihre Eltern im Pflegeheim oder Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, oder Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis in Ihrem Haushalt unterstützt? Dann können Sie das in der Anlage Unterhalt absetzen.
Das zählt. Anerkannt sind bezahlte Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und bis zu 8 472 Euro Unterhalt, 118 Euro mehr als 2014. Einkünfte und Bezüge des Unterstützten, die über 624 Euro liegen, gehen vom Höchstbetrag ab. Ob von Einkünften und Bezügen Pflichtbeträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen sind, ist noch offen (BVerfG., Az. 2 BvR 1853/15).
Beispiel: Eine Mutter zahlte ihrem 27-jährigen Sohn 6 000 Euro Unterhalt. Der Sohn verdiente 6 600 Euro und hatte 1 600 Euro Jobkosten. Die Mutter gibt 1 624 Euro außergewöhnliche Belastungen an: 6 000 Euro minus 5 000 Euro (6 600 minus 1 600 Euro) plus 624 Euro. Sie zahlt bei 30 Prozent Grenzsteuersatz 487 Euro weniger Steuern.
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