Die Abrechnung fürs Finanzamt macht etwas Arbeit, lohnt sich aber meist. Oft gibt es mehr als ein paar Hundert Euro zurück.
Gute Aussichten: „Rund 90 Prozent der Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben, können mit einer Erstattung rechnen“, schätzt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Ein Guthaben für 2015 kann zum Beispiel beim Finanzamt haben, wer:
- eine Abfindung oder Sonderzahlungen im vergangenen Jahr erhalten hat,
- als Ehe- und gesetzlicher Lebenspartner nicht die optimalen Steuerklassen hatte,
- als Alleinerziehender noch einen Entlastungsbetrag erhalten muss,
- seinen Lebenspartner oder andere unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützte,
- zu viel Lohnsteuer zahlte, weil die Verwaltung falsche Steuerklassen per Elstam, der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale, an den Arbeitgeber übermittelte.
Alle Jobkosten auftischen
Berufstätige holen mit ihren Ausgaben für den Job Steuern zurück (Anlage N). Dafür müssen sie nicht mal in jedem Fall Belege haben: Die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer der Entfernung von daheim zur Arbeit bekommt jeder – auch Mitfahrer.
Strittig ist derzeit, ob die Pauschale für Autofahrer zu niedrig ist. Das muss der Bundesfinanzhof klären (BFH, Az. VI R 4/15).
Noch mehr als nur Wegekosten haben Arbeitnehmer, die mal hier und mal dort arbeiteten. Waren sie am Tage mehr als acht Stunden außerhalb ihrer ersten Arbeitsstätte für den Chef auf Achse, setzen sie auch noch 12 Euro Verpflegungspauschale und ihre Parkgebühren auf ihre Abrechnung.
Auch Privatkosten gehen durch
Viele mussten Krankheitskosten selbst tragen. Diese gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen und zählen mit, soweit sie die jeweilige zumutbare Belastung übersteigen. Dass der von Familienstand und Kinderzahl abhängige Eigenanteil rechtens ist, hat jüngst der Bundesfinanzhof bestätigt. So muss ein kinderloses Ehepaar mit 50 000 Euro Einkünften 2 500 Euro selbst tragen, das sind 5 Prozent seiner Einkünfte.
In diese Kategorie gehörten in der Vergangenheit auch Scheidungskosten. Ob das Finanzamt sie wieder anerkennen muss, steht beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand (Az. VI R 66/14, Az. VI R 81/14).
Großzügiger als 2014 muss das Finanzamt Kosten für Handwerker und andere Helfer im Haushalt anerkennen. Neuerdings zählt auch die Betreuung der Haustiere daheim. Genauso kommen Sonderausgaben in den Mantelbogen wie Kirchensteuer und Spenden. Betragen sie mehr als 36 Euro (72 Euro bei zusammenveranlagten Paaren) im Jahr, senken sie die Steuerlast.
Versicherungsbeiträge in Grenzen
Basisbeiträge für die Vorsorge sind ein großer Posten in der Anlage Vorsorgeaufwand. Eigene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bringen aber oft keine Ersparnis mehr. Der Chef hat diese meist wie die Rentenkassenbeiträge schon mit der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Abzug ist noch drin für Kranken- und Pflegebasisbeiträge, die noch nicht berücksichtigt sind – etwa für den Ehe- oder gesetzlichen Lebenspartner oder für Kinder.
Fraglich ist, ob das Finanzamt Boni für Gesundheitsmaßnahmen, die Krankenkassen ihren Mitgliedern zahlen, wie eine Beitragsrückerstattung von den Beiträgen abziehen darf. Der Bundesfinanzhof muss erst entscheiden (Az. X R 17/15).
Etwas mehr als im Jahr 2014 können Rürup-Sparer absetzen. Begünstigt sind alle Verträge nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – entsprechend auch Beiträge, die Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbstätigkeit absichern.
Allerdings fallen viele andere Beiträge wie die für die Arbeitslosenversicherung für die meisten unter den Tisch. Das ist verfassungskonform, bestätigte kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. X R 5/13).
Für Riester-Sparer kann noch eine Ersparnis drin sein. Mit Anlage AV beantragen sie den Riester-Sonderausgabenabzug.
Gemeinsam oder besser getrennt?
Ehe- und gesetzliche Lebenspartner können statt einer gemeinsamen Steuererklärung jeder eine eigene Steuererklärung machen. Darin kann jeder von ihnen seine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen absetzen.
Die Einzelveranlagung kann etwa günstiger sein, wenn ein Partner 2015 hohe steuerfreie Leistungen als Lohnersatz oder aus Auslandseinkünften erhalten hat.
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