Abrechnung. Sind Sie Arbeitnehmer? Dann rechnen Sie Ihre Werbungskosten vom ersten bis zum letzten Euro auf der Anlage N zur Steuererklärung ab, wenn die Summe höher als 1 000 Euro im Jahr ist.
Beratung. Waren Sie beim Steuerberater, geben Sie das Honorar für das Berechnen der Lohneinkünfte und Ausfüllen der Anlage N mit an. Geht es um Kosten für einen Lohnsteuerhilfeverein, PC-Steuerprogramme oder Literatur wie die Steuerratgeber der Stiftung Warentest? Dann zählt die Hälfte als Werbungskosten. Die volle Höhe geben Sie an, wenn maximal 100 Euro zusammenkommen.
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@ giwdeh49: Grundsätzlich können wir bei den Tipps im Heft nicht alle Ausgaben aufzählen, die möglich sind. Wir müssen uns auf Beispiele beschränken bzw. auf die Aspekte, die den größten Teil unserer Leserinnen und Leser betreffen könnten. Grundsätzlich stimmt es, dass bei Fahrten zum Arzt etc. jeder Kilometer mit pauschal 30 Cent abgerechnet werden kann. Es gibt hierzu sogar ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. III R 16/02). Darauf können Steuerzahler, bei denen das abgelehnt wird, in Einsprüchen verweisen. Aber Achtung: Die zumutbare Eigenbelastung muss man sich vorher noch anrechnen lassen. Da es auch dazu einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof gibt, lässt das Finanzamt aber Steuerbescheide in diesem Punkt von sich aus offen. Das heißt: Steuerzahler sollten ihre Kosten immer angeben – auch wenn sie nicht über die zumutbare Belastung hinausgehen. (PH)
Leider vermisse ich in Ihren Tipps die Möglichkeit Fahrtkosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit Arzt-,Apothekenbesuchen und dgl.mit 30Cent pro Kilometer geltend zu machen.