
Alles angeben, sogar strittige Posten! Das ist in der Steuererklärung für 2013 wichtiger denn je. Es geht um mehrere hundert Euro für jeden.
Außergewöhnliche Belastungen - Grenzen ignorieren
Auf gar keinen Fall in der Jahreserklärung weglassen sollten Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Arztkosten und Unterhalt.
Unterhalt. Zahlen Steuerpflichtige Unterhalt an Lebensgefährten, mit denen sie nicht verheiratet sind oder an Angehörige wie Eltern, können sie bis zu 8 130 Euro absetzen. Das sind 126 Euro mehr als 2012. Wer mehr als den Höchstbetrag aufbringt, kann zusätzlich Unterhalt in Höhe der Basisbeiträge abrechnen, die für die Kranken- und Pflegeversicherung fällig sind.
Pflege. 924 Euro Pflegepauschbetrag dürfen alle beantragen, die Angehörige mit Pflegestufe III pflegen. Das gilt jetzt für die Pflege in allen EU-Staaten, Liechtenstein, Norwegen und Island.
Krankheit. Kosten für Ärzte, Medikamente, Kuren oder Pflegeleistungen erkennt das Finanzamt zurzeit nur an, wenn sie über die zumutbare Belastung hinausgehen siehe Tabelle. Das könnte sich allerdings ändern, denn es gibt einen Musterprozess. Der Bundesfinanzhof (BFH) soll klären, ob zwangsläufige Krankheits- und Pflegekosten ohne Abzug der zumutbaren Belastung zählen müssen. Jeder sollte deshalb unbedingt alle außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuererklärung nachweisen. Das Finanzamt rechnet die Ausgaben im Steuerbescheid nur noch vorläufig ab. Sollte die zumutbare Belastung kippen, könnten auch Menschen mit geringeren Ausgaben profitieren.
Angabe. Alle außergewöhnlichen Belastungen gehören auf die Seite drei des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung.
Versicherungen - Mehr angeben als erlaubt
Versicherte machen möglichst viele Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend – auch wenn das Finanzamt einige nicht berücksichtigt.
Altersvorsorge. Garantiert absetzen kann jeder Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für Versorgungswerke, Rürup- und Riester-Verträge.
Krankenversicherung. Auch für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt immer Ausgaben.
Weitere Vorsorge. Für viele Policen erhalten bisher vor allem Rentner und Pensionäre eine Steuerersparnis, aber das könnte der Bundesfinanzhof ändern, deshalb sollten alle Steuerzahler folgende Versicherungen abrechnen:
- Haftpflichtversicherungen,
- Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- Zusatzversicherungen für Chefarztbehandlungen, Zahnersatz und Brillen,
- Auslandsreise- und andere zusätzliche Krankenversicherungen,
- Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Kurkostenversicherungen,
- Private Zusatzpflegeversicherungen. Aufführen sollten Versicherte außerdem ihre Beiträge für die Versicherungen, um die beim Bundesfinanzhof gestritten wird, für
- Risikolebens-, Unfallpolicen und
- Kapitallebensversicherungen mit Beginn vor dem Jahr 2005. Solche Vorsorgeaufwendungen bleiben in allen Einkommensteuerbescheiden bis zur juristischen Klärung offen. Viele müssen vielleicht rückwirkend anerkannt werden, wenn die Kläger den Musterprozess gewinnen.
Angaben. Versicherte geben alle Vorsorgeaufwendungen auf der Anlage Vorsorgeaufwand an. Nur Angaben zu ihren Riester-Verträgen machen sie auf der Anlage AV.
Sonderausgaben - Aus dem Vollen schöpfen
Besonders viel bringen Angaben zu Sonderausgaben wie Spenden, Unterhalt an Expartner und Kirchensteuern. Ohne Nachweis berücksichtigt das Finanzamt bei jedem nur 36 Euro.
Kirchensteuer. Die Kirchensteuer, die viele gezahlt haben, ist meist schon höher als 36 Euro.
Spenden. Spenden, zum Beispiel für die Katastrophenopfer auf den Philippinen, senken die Steuerlast. Auch Spenden an Parteien bringen Geld zurück. Von Beträgen bis 1 650 (Ehepaare 3 300) Euro geht die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab. Das bringt bis zu 825 Euro (Ehepaare 1 650 Euro). Von höheren Zuwendungen zählen weitere 1 650 (Ehepaare 3 300) Euro als Sonderausgaben. Parteimitglieder sollten auch ihre Mitgliedsbeiträge mit in der Steuererklärung angeben.
Unterhalt. Steuerpflichtige, die nach der Trennung oder Scheidung an Expartner Unterhalt zahlen, dürfen bis zu 13 805 Euro absetzen. Bei 35 Prozent Grenzsteuersatz sparen sie damit 4 832 Euro Steuern. Über den Höchstbetrag hinaus erkennt das Finanzamt Unterhalt bis zu den Basisbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung des früheren Partners an.
Angaben. Sonderausgaben wie Kirchensteuern, Spenden und Unterhalt haben auf Seite zwei des Mantelbogens zur Steuererklärung ihren Platz. Beim Unterhalt muss der Expartner sich außerdem auf der Anlage U bereiterklären, das Geld zu versteuern.
Haushalt - Steuerrabatt einlösen
Viel Steuern sparen Eigenheimbesitzer und Mieter, die Kosten für Helfer im Haushalt oder Garten abrechnen.
Dienstleister. Wie viel das Finanzamt anerkennt, ist unterschiedlich:
- Ausgaben für Handwerker zählen bis zur Höhe von 6 000 Euro.
- Für Haushaltshilfen liegt der Höchstbetrag bei 20 000 Euro und
- für Minijobber bei 2 550 Euro.
Steuerermäßigung. In allen Fällen zählen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. 20 Prozent zieht das Finanzamt von der Einkommensteuer ab. Wer Handwerkern 5 000 Euro zahlt, erhält 1 000 Euro zurück.
Winterdienst. Jeder sollte auch die vollen Kosten für den Winterdienst angeben. Zurzeit wird zwar nur das Räumen auf Privatgrundstücken akzeptiert, nicht auf öffentlichen Gehwegen. Doch darüber muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 55/12). Lehnt das Finanzamt ab, lohnt sich ein Einspruch.
Angaben. Angaben zu Helfern im Haushalt und Garten macht jeder auf Seite 3 des Mantelbogens.
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@ giwdeh49: Grundsätzlich können wir bei den Tipps im Heft nicht alle Ausgaben aufzählen, die möglich sind. Wir müssen uns auf Beispiele beschränken bzw. auf die Aspekte, die den größten Teil unserer Leserinnen und Leser betreffen könnten. Grundsätzlich stimmt es, dass bei Fahrten zum Arzt etc. jeder Kilometer mit pauschal 30 Cent abgerechnet werden kann. Es gibt hierzu sogar ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. III R 16/02). Darauf können Steuerzahler, bei denen das abgelehnt wird, in Einsprüchen verweisen. Aber Achtung: Die zumutbare Eigenbelastung muss man sich vorher noch anrechnen lassen. Da es auch dazu einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof gibt, lässt das Finanzamt aber Steuerbescheide in diesem Punkt von sich aus offen. Das heißt: Steuerzahler sollten ihre Kosten immer angeben – auch wenn sie nicht über die zumutbare Belastung hinausgehen. (PH)
Leider vermisse ich in Ihren Tipps die Möglichkeit Fahrtkosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit Arzt-,Apothekenbesuchen und dgl.mit 30Cent pro Kilometer geltend zu machen.