Anlage Kind: Sparzeilen für Eltern
Zum Glück sind Eltern jetzt schneller mit dem Formular durch. Sie bekommen ihre Abzüge für Betreuungskosten und erwachsene Kinder leichter.
Endlich haben Eltern es einfacher. Egal, ob beide Partner 2012 berufstätig waren – alle könnten ihre Ausgaben für Kita, Tagesmutter oder andere Betreuer absetzen.
Das Finanzamt muss die Kosten sogar voll anerkennen, wenn das Kind im Kindergarten auch eine Fremdsprache lernt. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 29/11). Die Behörde darf die Betreuungskosten nicht um die Ausgaben für die Sprachassistentin kürzen.
Auch die Hortkosten zählen
Oft glauben Eltern, dass nach der Kita Schluss ist mit Kinderbetreuungskosten. Doch auch die Ausgaben danach etwa für Hort oder Tagesmutter bringen weitere Vorteile – längstens bis zum 14. Geburtstag des Kindes. Gar keine Altersgrenze greift, wenn es vor dem 25. Geburtstag behindert war.
Beispiel: Klaus Gustavus sechsjährige Tochter geht seit September 2012 zur Schule, vorher war sie in der Kita. Der alleinstehende Vater kann die Kita-Gebühren und auch die Hortkosten absetzen. Dafür trägt er 4 000 Euro in der Anlage Kind, Zeile 67 und 69 ein. Davon zählen zwei Drittel. Dafür sinkt seine Steuerschuld inklusive Soli bei seinen 40 000 Euro Einkommen um 985 Euro.
Tücken mit dem Au-pair-Vertrag
Häufig hilft Eltern eine Au-pair, die auch die Kinder betreut. Haben sie mit ihr nichts anderes vereinbart, zählt eine Hälfte des Lohns als haushaltsnahe Dienstleistung und die andere als Kinderbetreuungskosten.
Das klappt problemlos, wenn sie der Au-pair ihren Verdienst überwiesen haben. Zahlen sie die Hilfe dagegen bar, fallen die Hälfte der Ausgaben – nämlich die Betreuungskosten, unter den Tisch. Denn sie dürfen nicht bar beglichen werden.
Anders ist die Regelung bei der Steuerermäßigung für Haushaltshilfen (siehe „Sparzeilen für alle“). Es genügt, wenn die Au-pair bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Der Abzug ist also nicht gefährdet, wenn sie ihr Taschengeld auf die Hand bekommen hat.
Plus mit Übertragen von Freibeträgen
Häufig vergessen Alleinstehende und verheiratete Mütter oder Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben, dass sie sich den halben Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen können. Dabei bringt ihnen das meist einen Steuervorteil. Bedingung ist, dass ihr minderjähriges Kind bei ihnen lebt und beim anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Der andere Elternteil sollte mit der Übertragung einverstanden sein. Denn neuerdings kann er widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig betreut oder Betreuungskosten übernommen hat.
Beispiel: Anja Krause erhält für Sohn Felix 2 184 Euro Kinderfreibetrag und 1 320 Euro Betreuungsfreibetrag. Beantragt Anja in Zeile 41 die Übertragung des halben Betreuungsfreibetrags von Felix’ Vater, zahlt sie mit 30 000 Euro Jahreseinkommen 385 Euro weniger Steuern und Soli.
Sie könnte auch 2012 den vollen Kinderfreibetrag erhalten, weil Felix’ Vater arbeitslos war und keinen Unterhalt zahlte. Doch die Übertragung bringt ihr kein Plus, weil sie sich dann auch das volle statt das halbe Kindergeld für Felix im Steuerbescheid anrechnen lassen muss.
Noch mehr Freibeträge für die Großen
Auch Eltern mit erwachsenen Kindern können einiges rausholen. Sie erhalten oft wieder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Denn beides gibt es seit 2012 unabhängig vom Einkommen des Kindes – längstens bis zum 25. Geburtstag. Viele erhalten deshalb auch zum ersten Mal einen Ausbildungsfreibetrag für ihr Kind, das auswärts lernt.
Beispiel: Sebastian studierte 2012 in Halle und wohnte dort in einer WG. Seine Eltern erhalten für ihn Kindergeld. Auch wenn Sebastian Bafög bekam und während der Ferien Geld verdient hat, können die Eltern den Ausbildungsfreibetrag in den Zeilen 51 und 52 beantragen. Weil Sebastian das ganze Jahr in Halle studierte und dort gewohnt hat, bekommen sie den vollen Freibetrag von 924 Euro. Das bringt ihnen bei 50 000 Euro steuerpflichtigem Jahreseinkommen inklusive Soli 285 Euro Steuererstattung.
Aufpassen müssen Eltern, wenn ihr Kind den ersten Berufs- oder Studienabschluss hat. Ist Sebastian im Masterstudium, darf er im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobben, damit die Eltern die Freibeträge nicht verlieren. Ausgenommen davon sind allerdings Jobs als Werkstudent.
Tipp: Setzen Sie auch die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes ab, wenn es das nicht selbst in seiner Erklärung tut. Die Behörde muss sie berücksichtigen, auch wenn die Beiträge vom Lehrlingsgeld des Kindes abgingen. Sie dürfen den Beitrag absetzen, weil Sie noch Kindergeld erhalten und Unterhalt leisten.