Anlage N: Sparzeilen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können hohe Jobkosten abrechnen. Vor allem punkten sie mit Fahrtkosten für ihre Wege zur Arbeit.
Arbeitnehmer bekommen Unterstützung vom Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter haben in zahlreichen Urteilen statt der Pendler- die Reisekostenpauschale anerkannt.
Für den Weg zur ersten Arbeitsstätte ihres Chefs erhalten sie 30 Cent Pendlerpauschale je Kilometer der einfachen Entfernung – selbst wenn sie etwa als Mitfahrer dafür gar nichts ausgegeben haben.
Für alle anderen Arbeitswege dagegen zählen sämtliche Reisekosten. Fahrer mit eigenem Auto können 30 Cent je Kilometer ansetzen oder ihre tatsächlichen Kosten, außerdem ihre Ausgaben für Kost und Logis.
Dadurch kommen viele leichter über den 1 000-Euro-Pauschbetrag für Arbeitnehmer. Erst ab dieser Grenze lohnt es, alle Jobkosten in Anlage N nachzuweisen.
Mit der richtigen Wegstrecke zum Ziel
Selbst Berufstätige, die das ganze Jahr zur selben Arbeitsstätte ihres Chefs gefahren sind, können oft hohe Wegekosten mit der Pendlerpauschale erreichen. Es zählt die kürzeste Straßenverbindung. Doch die kann sogar länger sein als der wirkliche Weg.
Beispiel: Antonia Selig fährt 40 Kilometer mit der Bahn zur Arbeit. Die Strecke, die sie mit dem Auto fahren müsste, beträgt 50 Kilometer. Weil das die kürzeste Straßenverbindung ist, kann sie 50 Kilometer in die Anlage N Zeile 36 eintragen. Das bringt ihr 3 300 Euro Werbungskosten: 220 Arbeitstage x 50 km x 0,30 Euro.
Bei ihren 40 000 Euro steuerpflichtigem Einkommen erhält sie dafür inklusive Soli 863 Euro zurück. Hätte sie nur 40 Kilometer angesetzt, bekäme sie 245 Euro weniger.
Sie dürfte sogar noch mehr Kilometer angeben, wenn sie mit ihrem Auto immer eine längere Strecke gefahren ist, weil die verkehrsgünstiger ist (BFH, Az. VI R 53/11). Es ist nicht mal nötig, dass sie auf der Strecke schneller zum Ziel kommt, wenn viele andere auch den Weg fahren (BFH, Az. VI R 19/11).
Tipp: Wie viel Kilometer Ihre Straßenverbindung beträgt, ermitteln Sie zum Beispiel mit einem Routenplaner.
Die Obergrenze umgehen
Normalerweise ist bei der Pendlerpauschale bei 4 500 Euro im Jahr Schluss. Doch Autofahrer können mehr abrechnen, wenn sie ihre Fahrkilometer etwa mit dem Tachostand belegen können. Sogar wenn sie nicht das ganze Jahr selbst fuhren, können über 4 500 Euro anerkannt werden.
Beispiel: Heinz Keils Arbeitsweg beträgt 75 Kilometer. Dass er an 110 Tagen 2 x 75 Kilometer (Hin- und Rückweg) mit seinem Auto gefahren ist, kann er mit dem Tachostand belegen (eintragen in Zeile 36, Spalte 4). Die anderen 110 Tage Arbeitstage ist Keil mit seinem Kollegen mitgefahren (eintragen in Zeile 37, Spalte 6). Somit muss das Finanzamt 2 x 110 Arbeitstage x 75 km x 0,30 Euro berücksichtigen. Die 4 950 Euro bringen ihm bei 40 000 Euro Jahreseinkommen 1 466 Euro Erstattung inklusive Soli.
Tipp: Über 4 500 Euro können Sie auch absetzen, wenn Sie weite Strecken teils mit der Bahn, teils mit Ihrem Auto gefahren sind.
Viele Arbeitsstätten, mehr Wegegeld
Wer 2012 an einer anderen Arbeitsstätte seines Chefs arbeitete, hat Reisekosten.
Beispiel: Mathelehrerin Christine Busch unterrichtete drei Tage an ihrer 20 Kilometer entfernten Schule und zwei Tage in der Woche an einer anderen. Zu der zweiten Schule fuhr sie 2012 an 90 Tagen je 30 Kilometer mit ihrem Auto. Auf einer formlosen Anlage rechnet sie die Reisekosten ab: 90 Tage x 60 Kilometer (Hin- und Rückweg) x 0,30 Euro und trägt die Summe von 1 620 Euro in Zeile 50 ihrer Erklärung ein.
Für Fahrten zur ersten Schule erhält sie nur 30 Cent Pendlerpauschale pro Kilometer der einfachen Entfernung (Zeile 32 und 36). Hätte sie dort falsch auch die Fahrten zur zweiten Schule abgerechnet, erhielte sie bei 40 000 Euro Jahreseinkommen statt 529 Euro nur 224 Euro inklusive Soli zurück.
Tipp: Waren Sie über acht Stunden am anderen Einsatzort, erhalten Sie je nach Abwesenheit 6 bis 24 Euro Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate vom Beginn des Einsatzes, bei höchstens zwei Tagen pro Woche auch unbegrenzt.
Mehr für Fahrten zur Zweitunterkunft
Auf hohe Werbungskosten kommen auch Arbeitnehmer, die 2012 einen zweiten Haushalt wegen ihres Jobs geführt haben. Arbeiteten sie dort beim Kunden ihres Chefs, haben sie auch Reisekosten. Das ist selbst so, wenn sie lange bei demselben Kunden im Einsatz sind (BFH, Az. VI R 47/11).
Der Kundenbetreuer kann 30 Cent für jeden Kilometer mit seinem Auto geltend machen – von der Zweitwohnung zur Arbeit und auch für Fahrten nachhause. Dazu kommen die Kosten für Logis und die ersten drei Monate die Verpflegungspauschale.