Behalten Steuerzahlende in ihrem Steuerbescheid den Durchblick, können sie bei Fehlern rasch reagieren und oft noch mehr rausholen. Schon auf der ersten Seite stehen dafür wichtige Informationen.
Hinschauen, auch wenn keine Nachzahlung droht
Häufig schauen Steuerzahlende nur dann genauer hin, wenn im Bescheid statt der erwarteten Erstattung ein kleinerer Betrag oder gar eine Nachzahlung steht. Entdecken sie Abweichungen, Zahlendreher oder Schreibfehler oder hegen sie Zweifel an Berechnungen, müssen sie sich sputen. Ihnen bleibt nach Erhalt des Bescheids nur ein Monat Zeit, um Einspruch einzulegen.
Schon die erste Seite bringt wichtige Informationen
Doch auch ohne Zweifel kann ein wachsamer Blick in den Steuerbescheid hilfreich sein. Schon auf der ersten Seite stehen wichtige Informationen. Dazu gehört die Identifikationsnummer. Unter dieser fließen lebenslang alle steuerrelevanten Daten zur Person zusammen wie Geburtsdatum und Anschrift. Deshalb fragen neben dem Finanzamt auch andere Behörden und Stellen diese Zahl ab. Die Steuernummer ändert sich dagegen häufig, etwa bei Umzug und je nach Steuerart.
Auch die Adresse ist wesentlich. Die Einspruchsfrist startet, sobald der Bescheid bei der richtigen Person ankommt, in der Regel beim Steuerzahlenden. Wurde aber einem Steuerberater eine ausdrückliche Empfangsvollmacht erteilt, muss der Bescheid diesen auch erreichen, damit die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.
6 wichtige Punkte auf der ersten Seite Ihres Bescheids

- Identifikationsnummer. Ihre individuelle Kennzahl finden Sie oben links. Sie begleitet Sie Ihr Leben lang und wird bei allen steuerrelevanten Anträgen vom Finanzamt benötigt. In manchen Angelegenheiten fragen auch Banken oder die Rentenversicherung nach Ihrer Identifikationsnummer.
- Adresse. Hier steht, an wen das Finanzamt den Bescheid bekannt gegeben hat. Ehepaare, die sich gemeinsam veranlagen lassen, bekommen einen zusammengefassten Bescheid.
- Vermerke. Bei einem Vorläufigkeitsvermerk ist der Fall in einem bestimmten Punkt noch ungeklärt. Der Bescheid bleibt in dieser Frage über die Einspruchsfrist hinaus offen und kann geändert werden. Steht der Bescheid unter „Vorbehalt der Nachprüfung“, bleibt er für beide Seiten komplett anfechtbar – solange der Vorbehalt besteht.
- Datum. An diesem Tag hat das Finanzamt Ihren Bescheid zur Post gegeben. Drei Tage später gilt er als bekannt gegeben. Ihre Einspruchsfrist beginnt am Tag nach Bekanntgabe und läuft einen Monat. Fallen Bekanntgabe des Bescheids oder Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschieben sie sich auf den nächstfolgenden Werktag. Können Sie nachweisen, dass Sie Ihren Bescheid erst später erhalten haben, gilt der Tag der Zustellung als Bekanntgabe.
- Inhalt. Das Schreiben umfasst mehrere Bescheide: je einen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Möglich sind etwa auch Bescheide über Verlustfeststellungen, Riester-Rente, Arbeitnehmer-Sparzulage oder Vorauszahlungen. Jede Festsetzung können Steuerzahler separat anfechten, die anderen bleiben unberührt.
- Kurzberechnung. Diese Steuer hat das Finanzamt für Sie ermittelt. Arbeitnehmer haben ihre Schuld in der Regel schon über die Lohnsteuer beglichen. Haben Sie „zu viel entrichtet“, erhalten Sie eine Erstattung. Es kann sich aber auch eine Nachzahlung ergeben. Weicht das Ergebnis von Ihrer Erwartung ab, prüfen Sie den Bescheid besonders sorgfältig.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Guten Morgen,
auch ich versuche meine Steuererklärung für 2018 dahingehend wieder zu aktivieren. Leider ohne Erfolg bisher. Der Antrag nach § 173 AO ist bereits abgelehnt worden. Haben sie schon Versuche oder Erfolge ?
Mit vielen Grüßen
Kg
@Leon-ard: Die Tatsache allein, dass Steuerzahler in Finanztest einen Tipp zum Steuersparen lesen, mit dem sie auch schon früher hätten Steuern sparen können, reicht nicht aus, um einen bestandskräftigen Steuerbescheid wieder zu öffnen. Nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Es muss also noch etwas hinzukommen, damit das Finanzamt verpflichtet ist, die Änderung vorzunehmen. Gute Chancen haben Steuerzahlerinnen dann, wenn sich in den Formularen für das Veranlagungsjahr weder Hinweisen noch Erläuterungen dazu befanden, dass es hierfür einen Steuerabzug zusteht. Denn die Vordrucke müssen übersichtlich sein. Und die Erläuterungen haben auch für steuerliche Laien klar und verständlich zu sein. Wir haben die Erläuterungen zum Unterhalt nicht für alle Veranlagungsjahre geprüft, aber in den aktuellen Hinweisen zur Steuererklärung ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit des Unterhaltes für Kinder zu entnehmen.
Wenn es um besondere Fälle des Unterhaltes geht, kann das schon wieder anders sein. In Finanztest 09/2018 hatten wir zu einem solchen Fall berichtet, in dem es dem Steuerzahler gelang, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Mantelbogen nicht klar darüber informierte, dass auch die Unterhaltszahlungen für die Lebensgefährtin absetzbar sind. Er hatte gedacht, diesen Steuervorteil gibt es nur für Geschiedene: www.test.de/Steuerbescheid-aendern-Auch-vier-Jahre-spaeter-moeglich-5364693-0
Tipp: Entdecken Sie im Nachhinein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Berichtigung. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht. (maa)
Guten Tag,
dank Ihres Artikels stellt ich fest, dass ich für mein erw, Kind Unterhaltsleistungen für 2019 geltend machen kann.
Meine Frage:
Kann ich auch für ältere, bereits rechtskräftige EKST-Erkläungen, die Unterhaltsleistungen noch nachträglich geltend machen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort