Hier haben Ihnen die Finanztest-Steuerexperten zwei typische Steuertexte in verständliche Sprache übersetzt.
Steuerdeutsch |
Deutsch |
„Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich …“ |
„Sie können als Arbeitnehmer nur 1 900 Euro für Ihre Vorsorge, etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, absetzen. Der Betrag ist durch Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Andere Versicherungsbeiträge können Sie nicht mehr absetzen.“ Tipp: Rentner, die zum Beispiel nur 1 500 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge haben, füllen 400 Euro mit privaten Versicherungen auf. |
„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich .... der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ... (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).“ |
„Die Kosten für Ihr Erststudium erkennen wir nicht als Werbungskosten an, da diese nur als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gibt dazu aber einen Musterprozess. Daher ist die Streichung der Kosten nicht endgültig. Sollte der Musterprozess zu Ihren Gunsten ausgehen, erhalten Sie einen geänderten Bescheid. Ein Einspruch ist nicht nötig.“ Tipp: Prüfen Sie, ob bei Streitpunkten zutreffende Vorläufigkeitsvermerke gesetzt sind. |
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Guten Morgen,
auch ich versuche meine Steuererklärung für 2018 dahingehend wieder zu aktivieren. Leider ohne Erfolg bisher. Der Antrag nach § 173 AO ist bereits abgelehnt worden. Haben sie schon Versuche oder Erfolge ?
Mit vielen Grüßen
Kg
@Leon-ard: Die Tatsache allein, dass Steuerzahler in Finanztest einen Tipp zum Steuersparen lesen, mit dem sie auch schon früher hätten Steuern sparen können, reicht nicht aus, um einen bestandskräftigen Steuerbescheid wieder zu öffnen. Nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Es muss also noch etwas hinzukommen, damit das Finanzamt verpflichtet ist, die Änderung vorzunehmen. Gute Chancen haben Steuerzahlerinnen dann, wenn sich in den Formularen für das Veranlagungsjahr weder Hinweisen noch Erläuterungen dazu befanden, dass es hierfür einen Steuerabzug zusteht. Denn die Vordrucke müssen übersichtlich sein. Und die Erläuterungen haben auch für steuerliche Laien klar und verständlich zu sein. Wir haben die Erläuterungen zum Unterhalt nicht für alle Veranlagungsjahre geprüft, aber in den aktuellen Hinweisen zur Steuererklärung ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit des Unterhaltes für Kinder zu entnehmen.
Wenn es um besondere Fälle des Unterhaltes geht, kann das schon wieder anders sein. In Finanztest 09/2018 hatten wir zu einem solchen Fall berichtet, in dem es dem Steuerzahler gelang, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Mantelbogen nicht klar darüber informierte, dass auch die Unterhaltszahlungen für die Lebensgefährtin absetzbar sind. Er hatte gedacht, diesen Steuervorteil gibt es nur für Geschiedene: www.test.de/Steuerbescheid-aendern-Auch-vier-Jahre-spaeter-moeglich-5364693-0
Tipp: Entdecken Sie im Nachhinein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Berichtigung. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht. (maa)
Guten Tag,
dank Ihres Artikels stellt ich fest, dass ich für mein erw, Kind Unterhaltsleistungen für 2019 geltend machen kann.
Meine Frage:
Kann ich auch für ältere, bereits rechtskräftige EKST-Erkläungen, die Unterhaltsleistungen noch nachträglich geltend machen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort