Steuer­bescheid

Deutsch – Steuer, Steuer – Deutsch

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Hier haben Ihnen die Finanztest-Steuer­experten zwei typische Steuer­texte in verständliche Sprache über­setzt.

Steuer­deutsch

Deutsch

„Der Höchst­betrag für sons­tige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berück­sichtigung Ihrer Beiträge zur Kranken­versicherung (Basis­absicherung) und zur gesetzlichen Pflege­versicherung ausgeschöpft; ein darüber hinaus­gehender Abzug der weiteren sons­tigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich …“

„Sie können als Arbeitnehmer nur 1 900 Euro für Ihre Vorsorge, etwa Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge, absetzen. Der Betrag ist durch Ihre Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge ausgeschöpft. Andere Versicherungs­beiträge können Sie nicht mehr absetzen.“

Tipp: Rentner, die zum Beispiel nur 1 500 Euro Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge haben, füllen 400 Euro mit privaten Versicherungen auf.

„Die Fest­setzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsicht­lich .... der Abzieh­barkeit der Aufwendungen für eine Berufs­ausbildung oder ein Studium als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben ... (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).“

„Die Kosten für Ihr Erst­studium erkennen wir nicht als Werbungs­kosten an, da diese nur als Sonder­ausgaben abge­zogen werden können. Es gibt dazu aber einen Muster­prozess. Daher ist die Streichung der Kosten nicht endgültig. Sollte der Muster­prozess zu Ihren Gunsten ausgehen, erhalten Sie einen geänderten Bescheid. Ein Einspruch ist nicht nötig.“

Tipp: Prüfen Sie, ob bei Streit­punkten zutreffende Vorläufigkeits­vermerke gesetzt sind.

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SonjaEngelhardt am 20.11.2020 um 09:39 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

Kgmuenchen am 04.10.2020 um 09:07 Uhr
Habe das gleiche Problem

Guten Morgen,
auch ich versuche meine Steuererklärung für 2018 dahingehend wieder zu aktivieren. Leider ohne Erfolg bisher. Der Antrag nach § 173 AO ist bereits abgelehnt worden. Haben sie schon Versuche oder Erfolge ?
Mit vielen Grüßen
Kg

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2020 um 11:40 Uhr
Bestandskräftiger Steuerbescheid

@Leon-ard: Die Tatsache allein, dass Steuerzahler in Finanztest einen Tipp zum Steuersparen lesen, mit dem sie auch schon früher hätten Steuern sparen können, reicht nicht aus, um einen bestandskräftigen Steuerbescheid wieder zu öffnen. Nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Es muss also noch etwas hinzukommen, damit das Finanzamt verpflichtet ist, die Änderung vorzunehmen. Gute Chancen haben Steuerzahlerinnen dann, wenn sich in den Formularen für das Veranlagungsjahr weder Hinweisen noch Erläuterungen dazu befanden, dass es hierfür einen Steuerabzug zusteht. Denn die Vordrucke müssen übersichtlich sein. Und die Erläuterungen haben auch für steuerliche Laien klar und verständlich zu sein. Wir haben die Erläuterungen zum Unterhalt nicht für alle Veranlagungsjahre geprüft, aber in den aktuellen Hinweisen zur Steuererklärung ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit des Unterhaltes für Kinder zu entnehmen.
Wenn es um besondere Fälle des Unterhaltes geht, kann das schon wieder anders sein. In Finanztest 09/2018 hatten wir zu einem solchen Fall berichtet, in dem es dem Steuerzahler gelang, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Mantelbogen nicht klar darüber informierte, dass auch die Unterhaltszahlungen für die Lebensgefährtin absetzbar sind. Er hatte gedacht, diesen Steuervorteil gibt es nur für Geschiedene: www.test.de/Steuerbescheid-aendern-Auch-vier-Jahre-spaeter-moeglich-5364693-0
Tipp: Entdecken Sie im Nachhinein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Berichtigung. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht. (maa)

Leon-ard am 09.08.2020 um 18:29 Uhr
Unterhalt für erwachenes Kind im eignen Haushalt

Guten Tag,
dank Ihres Artikels stellt ich fest, dass ich für mein erw, Kind Unterhaltsleistungen für 2019 geltend machen kann.
Meine Frage:
Kann ich auch für ältere, bereits rechtskräftige EKST-Erkläungen, die Unterhaltsleistungen noch nachträglich geltend machen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort