In vielen Steuerbescheiden spielen Kapitaleinnahmen weiter eine Rolle, weil das Finanzamt noch Krankheitskosten, Kirchensteuern oder den Sparerpauschbetrag berücksichtigen soll.
Anleger müssen ihren Steuerbescheid völlig neu prüfen, wenn sie eigene Fehler oder solche des Finanzamts finden wollen. Ob sie berufstätig oder in Rente sind, ist egal. Wir nehmen einen Angestellten mit 38 720 Euro Lohn und 3 001 Euro Zinsen als Beispiel.
Außergewöhnliche Belastungen
Der Mann hat Arztkosten von 4 000 Euro in der Steuererklärung für 2009 angegeben. Davon geht die „zumutbare Belastung“ ab, die er ohne Steuervorteil bestreiten muss.
Nur wenn die Kapitaleinkünfte bekannt sind, kann das Finanzamt die zumutbare Belastung berechnen. Sie beträgt je nach Familienstand 1 bis 7 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Kapitaleinnahmen gehören in die Steuererklärung (Mantelbogen, Zeile 73), wenn sie höher als der Sparerpauschbetrag von 801 (Ehepaare 1 602) Euro sind. Unser Mann hat Kapitaleinkünfte von 2 200 (3 001– 801) Euro.
Im Steuerbescheid tauchen die Kapitaleinkünfte nicht auf. Dort prüft unser Mann vorn, ob die Einkünfte aus seiner nichtselbstständigen Arbeit richtig berechnet sind. Zieht das Finanzamt die Werbungskosten pauschal von den 38 720 Euro Lohn ab, müssen die Einkünfte so hoch sein:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
Bruttoarbeitslohn: 38 720 Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag: – 920 Euro
Einkünfte: 37 800 Euro
Zusammen mit den Kapitaleinkünften von 2 200 Euro muss der Gesamtbetrag der Einkünfte im Steuerbescheid 40 000 Euro betragen. 6 Prozent (2 400 Euro) davon berechnet das Finanzamt als zumutbare Belastung, weil unser Mann alleinstehend und kinderlos ist. Findet er die Arztkosten von 4 000 Euro so im Steuerbescheid, stimmt alles:
Außergewöhnliche Belastung:
Aufwendungen: 4 000 Euro
Zumutbare Belastung (6 Prozent von 40 000 Euro): – 2 400 Euro
Abziehbar: 1 600 Euro
Kirchensteuer
Gehen wir jetzt davon aus, dass unser Anleger noch nichts an die Kirche gezahlt hat. Dann müssen seine Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid als Einkünfte berechnet sein, die nach Paragraf 32 d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert werden:
Kapitalerträge:
Kapitalerträge: 3 001 Euro
Ab Sparerpauschbetrag: – 801 Euro
Kapitalerträge: 2 200 Euro
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent von der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer selbst wird mit weniger als den üblichen 25 Prozent angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigt, dass Anleger die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen können. Die Abgeltungsteuer macht nur 24,51 Prozent (Kirchensteuersatz 8 Prozent) oder 24,45 Prozent (Kirchensteuersatz 9 Prozent) aus.
Für unsere 2 200 Euro sind mit 9 Prozent Kirchensteuersatz 537 Euro Abgeltungsteuer fällig. Die Kirchensteuer dafür muss so im Bescheid stehen:
Kirchensteuer für die Abgeltungsteuer:
Bemessungsgrundlage (Kapitalertragsteuer): 537,00 Euro
Evangelische Kirchensteuer (9 Prozent von 537,00 Euro): 48,33 Euro
Angestellte zahlen auch Kirchensteuer für ihre Einkommensteuer. Die beträgt in unserem Fall 6 556 Euro. Dafür sind 590,04 Euro (9 Prozent) Kirchensteuer fällig. Mit den 48,33 Euro für die Abgeltungsteuer müssen vorn im Steuerbescheid 638,37 Euro festgesetzt sein.
Von den 638,37 Euro muss die Kirchensteuer abgezogen werden, die der Arbeitgeber 2009 für die Lohnsteuer überwiesen hat. In Steuerklasse I waren für 38 720 Euro Gehalt 7 298 Euro Lohnsteuer fällig. Dafür hat das Finanzamt 656,82 Euro (9 Prozent) Kirchensteuer erhalten. 48,45 Euro muss unser Mann gutgeschrieben bekommen:
Kirchensteuer:
Festgesetzt werden: 638,37 Euro
Abzug vom Lohn: – 656,82 Euro
Verbleibende Beträge: – 48,45 Euro
Sparerpauschbetrag
Zum Schluss nehmen wir an, dass der Angestellte für seine 3 001 Euro Zinsen nur einen Freistellungsauftrag über 501 Euro erteilt hat statt über 801 Euro. Die Bank hat deshalb 625 Euro Abgeltungsteuer abgeführt (25 Prozent von 2 500 Euro). Im Steuerbescheid berechnet das Finanzamt die Erträge mit 801 Euro „nicht ausgeschöpftem“ Pauschbetrag:
Kapitalerträge:
Kapitalerträge: 3 001 Euro
Nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag: – 801 Euro
Kapitalerträge: 2 200 Euro
Die Abgeltungsteuer für die 2 200 Euro beträgt wie im Abschnitt Kirchensteuer gezeigt 537 Euro (24,45 Prozent). Das Finanzamt addiert sie zur Einkommensteuer, die hinten im Steuerbescheid mit 6 556 Euro angegeben ist. Die Summe von 7 093 Euro muss vorn als Einkommensteuer festgesetzt sein.
Jetzt ist noch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber für das Gehalt von 38 720 Euro 7 298 Euro Lohnsteuer überwiesen hat. Zudem müssen die 625 Euro Abgeltungsteuer verrechnet sein, welche die Bank abgeführt hat:
Einkommensteuer:
Festgesetzt werden: 7 093 Euro
Abzug vom Lohn: – 7 298 Euro
Kapitalertragsteuer: – 625 Euro
Verbleibende Beträge: – 830 Euro
Unser Mann erhält 830 Euro zurück.
-
- Ob berufstätig oder im Ruhestand: Viele müssen eine Steuererklärung machen. Doch oft lohnt es sich auch, sie freiwillig abzugeben, um Geld vom Finanzamt zurückzuholen.
-
- Viele Angaben liegen den Finanzämtern elektronisch vor – als sogenannte E-Daten. Sie können fehlerhaft sein. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, besser genau prüfen.
-
- Ist das wichtig? Kann das weg? Das fragen sich viele Menschen angesichts alter Unterlagen. Wir erklären, wie lange Sie Rechnungen, Verträge oder Auszüge aufheben sollten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Bin in einern ähnlichen Lage und der Artikel veranlasst mich, Einspruch zu erheben. Besten Dank.