Hat das Finanzamt den Arbeitslohn falsch angesetzt, darf es den Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerzahlers ändern, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 41/16). In dem Fall war die Klägerin bei zwei Arbeitgebern nacheinander beschäftigt. Den aus beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Lohn gab sie in der Steuererklärung richtig an. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur den Lohn aus einem Arbeitsverhältnis, weil nur dieser elektronisch übermittelt worden war. Erst nach Bestandskraft stellte das Amt fest, dass der zweite Arbeitgeber erst später die Lohndaten übermittelt hatte und diese im Bescheid nicht enthalten waren. Es erließ einen Änderungsbescheid, weil es glaubte, es könne Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen. Das sahen die Richter anders: Vielmehr liege ein Ermittlungsfehler vor, da die Klägerin den Lohn zutreffend erklärt, das Amt ihre Angaben aber ignoriert hatte. Eine spätere Berichtigung sei nicht möglich.