
Bundesfinanzminister Olaf Scholz kassiert künftig mehr Steuern von Privatanlegern, die mit Wertpapieren Verluste erlitten haben. © picture alliance / dpa / Kay Nietfeld
Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes wird künftig die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bestimmter Wertpapiere beschränken. Es geht um Aktien, Anleihen und Termingeschäften. Hier lesen Sie die Details.
Das gilt zukünftig für Aktien und Anleihen
Anleger mit Aktien und Anleihen, die mit ihren Papieren einen Totalverlust erleiden, können diesen nur noch bis zu einer Höhe von 10 000 Euro mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Die Regelung gilt für Totalverluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Was als Totalverlust angesehen wird, ist noch nicht genau definiert. Er liegt vor, wenn eine Aktie oder Anleihe wertlos ausgebucht wird oder wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingeschätzt wird. Wie das genau ablaufen soll, ist unklar.
Der Bundesfinanzhof sah bisher die Verrechnung von Totalverlusten als zulässig an. „Aus unserer Sicht verstößt das Gesetz gegen fundamentale verfassungsrechtliche Prinzipien wie das der Leistungsfähigkeit“, sagt Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und kündigt ein Musterverfahren an. Verluste aus Veräußerungsgeschäften, die nicht als Totalverluste gelten, sind weiterhin abziehbar. Etwa, wenn Anleger eine Aktie an der Börse mit Verlust verkaufen. Sie dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnen. „Totalverluste mit Aktien dürfen allerdings auch mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden“, sagt Norbert Kuhn vom Deutschen Aktieninstitut, etwa mit Zinseinnahmen oder Kursgewinnen aus Fonds.
Das gilt zukünftig für Termingeschäfte
Von 2021 an sollen auch Verluste aus Termingeschäften nicht mehr voll angerechnet werden, etwa solche aus Optionen, Futures und Hebelzertifikaten. Dabei geht es nicht nur um Totalverluste, sondern um alle Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 anfallen. Auch hier gilt künftig eine Deckelung von 10 000 Euro pro Jahr. Ebenfalls neu: Verluste aus Termingeschäften sollen künftig nur mit Erträgen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Was alles als Termingeschäft eingestuft wird, ist ebenfalls noch unklar. Insbesondere ist fraglich, ob Anlagezertifikate wie Discount-, Bonus- oder Expresszertifikate dazuzählen, die sich aus einem Festpreis- und einem Termingeschäft zusammensetzen.
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