Steuer­änderungen bei Wert­papieren Mehr Steuern für Scholz

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Steuer­änderungen bei Wert­papieren - Mehr Steuern für Scholz

Bundes­finanz­minister Olaf Scholz kassiert künftig mehr Steuern von Privat­anlegern, die mit Wert­papieren Verluste erlitten haben. © picture alliance / dpa / Kay Nietfeld

Eine Änderung des Einkommensteuerge­setzes wird künftig die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bestimmter Wert­papiere beschränken. Es geht um Aktien, Anleihen und Termin­geschäften. Hier lesen Sie die Details.

Das gilt zukünftig für Aktien und Anleihen

Anleger mit Aktien und Anleihen, die mit ihren Papieren einen Total­verlust erleiden, können diesen nur noch bis zu einer Höhe von 10 000 Euro mit anderen Kapital­einkünften verrechnen. Die Regelung gilt für Total­verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Was als Total­verlust angesehen wird, ist noch nicht genau definiert. Er liegt vor, wenn eine Aktie oder Anleihe wert­los ausgebucht wird oder wenn eine Forderung als ganz oder teil­weise uneinbring­lich einge­schätzt wird. Wie das genau ablaufen soll, ist unklar.

Der Bundes­finanzhof sah bisher die Verrechnung von Total­verlusten als zulässig an. „Aus unserer Sicht verstößt das Gesetz gegen fundamen­tale verfassungs­recht­liche Prinzipien wie das der Leistungs­fähig­keit“, sagt Haupt­geschäfts­führer Marc Tüngler von der Deutschen Schutz­ver­einigung für Wert­papier­besitz und kündigt ein Muster­verfahren an. Verluste aus Veräußerungs­geschäften, die nicht als Total­verluste gelten, sind weiterhin abzieh­bar. Etwa, wenn Anleger eine Aktie an der Börse mit Verlust verkaufen. Sie dürfen Aktien­verluste nur mit Aktiengewinnen verrechnen. „Total­verluste mit Aktien dürfen allerdings auch mit anderen Kapital­einkünften verrechnet werden“, sagt Norbert Kuhn vom Deutschen Aktien­institut, etwa mit Zins­einnahmen oder Kurs­gewinnen aus Fonds.

Das gilt zukünftig für Termin­geschäfte

Von 2021 an sollen auch Verluste aus Termin­geschäften nicht mehr voll ange­rechnet werden, etwa solche aus Optionen, Futures und Hebelzertifikaten. Dabei geht es nicht nur um Total­verluste, sondern um alle Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 anfallen. Auch hier gilt künftig eine Deckelung von 10 000 Euro pro Jahr. Ebenfalls neu: Verluste aus Termin­geschäften sollen künftig nur mit Erträgen aus Termin­geschäften verrechnet werden dürfen. Was alles als Termin­geschäft einge­stuft wird, ist ebenfalls noch unklar. Insbesondere ist fraglich, ob Anlagezertifikate wie Discount-, Bonus- oder Express­zertifikate dazu­zählen, die sich aus einem Fest­preis- und einem Termin­geschäft zusammensetzen.

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