
Geldgeschenke. Viele haben im neuen Jahr von den Steueränderungen mehr Netto vom Brutto. © Getty Images / EyeEm / Mohd Fildraus Halimi
Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge, weniger Steuern: Vor allem Familien und Berufstätige sahnen ab. Wir sagen, wie Sie die Steuergeschenke einlösen.
Inflation und Preissteigerungen machen im Moment vielen Haushalten zu schaffen. Einen Ausgleich sollen neu beschlossene Steuerentlastungen für das Jahr 2023 bringen. Die gute Nachricht: Fast alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren. Die Stiftung Warentest verschafft Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Sie erfahren, welche Änderungen Ihnen automatisch zugutekommen und für welche Sie selbst aktiv werden müssen. Außerdem sagen wir, wie viel Sie sparen können und wie Sie bei Ihrer Steuererklärung das meiste herausholen.
Über die Steueränderungen können sich alle freuen: Der angehobene Grundfreibetrag und der an die Inflation angepasste Steuertarif sorgen dafür, dass im neuen Jahr deutlich mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.
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@kurtgeisel: Für umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber gilt weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19% auf die Einspeisevergütung und den Wert des selbstgenutzten Stroms.
Der Steuersatz von 0 Prozent gilt seit 1. Januar nur für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern (ggf. auch für Erweiterungen oder den Austausch von Komponenten).
Wenn man trotz Größe der Solaranlage unter 10 kWp zwecks Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, musste man bisher regelmäßig (i. d. R. quartalsweise) Umsatzsteuer-Voranmeldungen machen. Entfällt dies ab sofort, weil mit der neuen Gesetzeslage rückwirkend zum 01.01.2022 solche Kleinanlagen grundsätzlich steuerbefreit sind? Im konkreten Fall liegt - abgesehen vom Betrieb der Solaranlage - keinerlei selbstständige Tätigkeit vor.
Zwar stellen die Finanzbehörden immer mehr auf „digital“ um, womit ein Heimcomputer unumgänglich wird, dessen Anschaffungskosten hingegen steuerpflichtige Ruheständler dann aber nicht steuerlich geltend machen können, weil sie ja keinen Heimcomputer brauchen und dieser ohnehin nur als Werbungskosten bei Erwerbstätigen anerkannt wird. Hier wäre Handlungsbedarf.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@alleinerziehend: Ein bisschen mehr Mühe können Sie von Ihrem Arbeitgeber schon erwarten. Schließlich ist er für die Richtigkeit der Abrechnung zuständig. Mindestens kann er Ihnen aber sagen, wer Ihre Abrechnung gemacht hat und einen Kontakt zu diesem Dienstleister herstellen. Sonst können Sie sich auch noch an den örtlichen Lohnsteuerhilfe-Verein wenden, die sich die Abrechnung einmal ansehen können. (PH)