Erneuern Vermieter Herd und Spüle in einer vermieteten Wohnung, können sie die Kosten dafür als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehen. Ausgaben für andere Küchengeräte und Küchenmöbel inklusive der Arbeitsplatte müssen sie dagegen als Werbungskosten abschreiben – je nach Kostenhöhe sofort oder zeitanteilig (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Az. 2 K 101/13). Endgültig muss der BFH entscheiden (IX R 14/15).
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