Sterbe­hilfe

„Debatte über Hilfe zum Sterben nötig“

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Sterbe­hilfe - Was in Deutsch­land erlaubt ist

Rechts­anwalt Robert Roßbruch (links) und Kläger Harald Mayer im Kölner Verwaltungs­gericht. © picture alliance / dpa / Roberto Pfeil

Rechts­anwalt Robert Roßbruch erklärt, warum der unheil­bar kranke 49-­jährige Harald Mayer vor Gericht zog, um ein Medikament zu erhalten, das ihm sicher beim Sterben hilft. Eine Erlaubnis dafür wollte er vom zuständigen Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) erhalten. Sie hat den Antrag abge­lehnt.

Dieses Interview wurde im Januar 2020 geführt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 hat an der hier dargestellten Rechts­lage bislang nichts geändert.

Herr Roßbruch, Ihr Mandant hat Klage bei Gericht einge­reicht, um ein in Deutsch­land verbotenes Betäubungs­mittel zu erhalten, das ihm sicher beim Suizid hilft. Wie kam es dazu?

Mein Mandant wollte per Gerichts­urteil die Heraus­gabe des Medikaments Natrium-Pentobarbital erwirken. Herr Harald Mayer leidet sein zwanzig Jahren an Multipler Sklerose (MS). Seinen Roll­stuhl kann er nur noch mit dem Mund bewegen. Der ehemalige Feuerwehr­mann ist Tag und Nacht auf fremde Hilfe angewiesen und hat acht Assistenten, die ihn rund um die Uhr betreuen. Er findet seinen Zustand unerträglich, leidet an schmerzhaften Spastiken sowie beginnenden Schluck- und Atem­beschwerden. Seine große Angst ist es, qualvoll zu ersti­cken. Er wünscht sich Hilfe zur Selbst­tötung.

Mit welchen Argumenten lehnte das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) den Antrag von Herrn Mayer ab?

Die Argumente waren formaler, nicht inhalt­licher Natur. So wurde seitens des BfArM vorgetragen, dass zur Beur­teilung des Antrages angeblich noch entscheidungs­erhebliche Unterlagen fehlen. Zum Beispiel ein fach­ärzt­liches Gutachten zum bisherigen Krank­heits­verlauf und den Aussichten des weiteren Verlaufs der Erkrankung, ein palliativmedizi­nisches Gutachten sowie ein psychiatrisches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass sich der Antrag­steller der Trag­weite seiner Entscheidung bewusst ist und er entscheidungs- und urteils­fähig ist und nicht unter dem Einfluss Dritter steht. Hierzu ist fest­zustellen, dass auch fach­ärzt­liche Kranken­unterlagen dem BfArM zugesendet worden sind. Auch das ange­forderte psychiatrische Gutachten zur Fest­stellung der Frei­ver­antwort­lich­keit und Ernst­lich­keit des Willens zur Selbst­tötung lagen dem BfArM vor. Die Vornahme eines palliativmedizi­nischen Gutachtens hat Herr Mayer abge­lehnt, da er eine solche Versorgung kategorisch ablehnt. In seinem Fall würden auch palliativmedizi­nische Maßnahmen sein Leben nicht mehr entscheidend verbessern.

Des Weiteren kamen sich mein Mandant und andere Antrag­steller verschaukelt vor, weil immer mehr Nach­weise und Gutachten verlangt wurden. Dazu muss man wissen: Das Bundes­gesund­heits­ministerium hat das BfArM angewiesen, Anträgen auf Erlaubnis zum Erwerb des Medikaments nicht zu entsprechen. Eine individuelle Prüfung und ein positiver Bescheid waren also gar nicht vorgesehen.

Wie ist die aktuelle Rechts­lage im Hinblick auf Betäubungs­mittel zum Zwecke der Selbst­tötung?

Der Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungs­mittels zum Zweck der Selbst­tötung ist nicht explizit verboten. Aber es wird dem schwer und unheil­bar erkrankten, frei­ver­antwort­lich handelnden Suizidwil­ligen über das restriktiv ausgelegte Betäubungs­mittel­gesetz faktisch unmöglich gemacht, an dieses Betäubungs­mittel zu gelangen, um damit einen sicheren und schmerz­freien Suizid begehen zu können. Es verbleiben dem schwer und unheil­bar erkrankten Suizidwil­ligen daher nur zwei Möglich­keiten. Zum einen kann er, wenn er genügend Geld hat, in der Schweiz die Leistungen einer legal tätigen Sterbe­hilfe­organisation in Anspruch nehmen, also einen professionell assistierten Suizid begehen. Er kann auch einen sogenannten harten Suizid begehen, mit den sich daraus ergebenden nicht unerheblichen Folgen für Dritte. Darüber hinaus sind nicht alle Suizid­versuche der oben genannten Art zwingend tödlich oder sofort tödlich. Nicht selten gehen miss­glückte Suizid­versuche mit einem erheblichen Leiden und schwersten Schädigungen und damit verbundener lebens­langer Behin­derung einher. Dies ist einer auf Humanität gegründeten Gesell­schaft mit einer freiheitlichen Rechts­ordnung unwürdig und auch und gerade aus ethischen Gesichts­punkten nicht hinnehm­bar.

Sie sind Vize­präsident der Deutschen Gesell­schaft für Humanes Sterben. Welches Ziel verfolgen sie?

Die Deutsche Gesell­schaft für Humanes Sterben unterstützt in dem Verfahren mehrere Antrag­steller ideell und finanziell. Wir verfolgen das Ziel, dass ein Suizidwil­liger, der wohl­erwogen und frei von äußeren Zwängen zum Zweck der Selbst­tötung ein Betäubungs­mittel erwerben möchte, dieses auch tatsäch­lich erwerben kann. Um dann einen sicheren und schmerz­freien – zur Not auch ärzt­lich assistierten – Suizid begehen zu können.

Wie geht es weiter?

Schwerst- und unheil­bar Kranke müssen abwarten. Die Richter haben das Verfahren ausgesetzt und das Bundes­verfassungs­gericht angerufen. Über die Frage, ob in einer extremen Notlage ein tödlich wirkendes Medikament ausgehändigt werden darf, ist meiner Meinung nach auch eine gesell­schaftliche Debatte notwendig. In vielen seriösen Umfragen spricht sich die Bevölkerung regel­mäßig mit über­wältigender Mehr­heit für die Ermöglichung eines professionell assistierten Suizids aus. Es muss möglich sein, Leben selbst­bestimmt und human beenden zu können.

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batom am 15.01.2022 um 17:57 Uhr
Bla bla

Wenn ich der Meinung bin es geht nicht mehr, dann muss, ich wiederhole dann muss meinem Wunsch bitte entsprochen werden...ohne wenn und aber. Keiner will sterben oder?? aber wenn dann mit Würde

Anonymium am 28.12.2021 um 17:38 Uhr
Was denn nun?

In einem Artikel steht, dass der Arzt mir das tödliche Medikament verschreiben darf, im anderen wird es wieder relativiert, da das Medikament ja nicht zur Heilung beiträgt, sondern den Tod herbeiführt. Wenn das noch nicht mal klar ist, dann noch das Risiko, dass der Arzt zur dunklen Seite der Macht zählt und den Patienten gleich wegsperren lässt, um jeglicher Problematik aus dem Weg zu gehen und seine Patienten-pro-Minute-Rate zu erhöhen, erkennt man erst, wie krank unser Gesundheitssystem ist. Man wird regelrecht in den Suizid gezwungen, obwohl man nichts anderes möchte als in Würde sterben. Sicher sterben, ohne Risiko einer noch schlimmeren Situation durch den kriminalisierten Suizid. Positiv sterben, mit einem Setting, in dem man die Dankbarkeit für ein großteils erfülltes Leben noch angemessen würdigen kann. Bewusst und mit sich selbst im Reinen sterben, weil man weiß, dass man einen Beitrag leisten durfte und nun Platz macht für neues Leben. Unfassbar, dass das verboten ist!

Malz_222 am 14.07.2021 um 18:52 Uhr
@GuessWhat

Nein, im Artikel ist nicht erkennbar, dass es *nur* um schwer körperlich Kranke geht, auch wenn nur bei diesen der Hinweis auf das Sterbenlassen an der Krankheit Sinn macht. Im Interview mit Herrn Dr. Mischo geht es auch um Fälle psychisch Kranker.
Beim Unterbringungsbeschluss kann es so laufen, dass der Richter auf das ärztliche Gutachten verweist und der Arzt auf die Entscheidung des Richters. Damit ist keiner mehr verantwortlich.
Die frommen Worte des interviewten Arztes sind völlig realitätsfremd. Sich mit einem Suizidwunsch an einen Arzt zu wenden ist in fast allen Fällen dumm. Am Ende geht es nicht um die Verhinderung des Leids, sondern um die Verhinderung des Suizids, für den der Arzt nicht verantwortlich gemacht werden will. Und es bleibt die Frage, wie der Arzt an der Stelle des Patienten gehandelt hätte. Beratung geht anders.

GuessWhat am 14.07.2021 um 12:32 Uhr
@Malz_222

Ihre Warnung ist grundsätzlich nicht falsch und zutreffend.
ABER: Im Beitrag geht es um Schwerkranke, zumeist Menschen im Endstadium einer nicht mehr länger behandelbaren Krebserkrankung. Hier ist es in der Praxis nahezu ausgeschlossen, dass jemand aufgrund des von ihm geäußerten Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, im die Psychiatrie kommt.
Solche Zwangseinweisungen müssen von einem Richter angeordnet werden. Man möge mir den Richter zeigen, der so etwas anordnet. Falls es ihm geben sollte, wird er hoffentlich baldmöglichst aus seinem Amt entfernt.

Malz_222 am 14.07.2021 um 08:23 Uhr
Beratung vom Arzt???

Auch mit Grundrecht auf Suizid und assistierten Suizid bleibt es dabei: Wer seinem Arzt seinen Suizidwunsch anvertraut, riskiert eine Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie. Denn nach wie vor müssen nicht freiverantwortliche Suizide verhindert werden. In der Psychiatrie wird unterstellt, so gut wie jeder Suizidwunsch sei nicht freiverantwortlich. Außerdem wird argumentiert, man könne es ja oft nicht genau wissen (oder will es nicht genau wissen oder nicht wahr haben?) und müsse daher vorsichtshalber den Patienten vor einer irreversiblen Handlung schützen. Was nach einer Zwangseinweisung in der Psychiatrie geschehen kann, kann beim Bundesverband Psychiatrieerfahrener erfragt werden.
Ich finde es unredlich, dass der interviewte Arzt nicht auf dieses Risiko hingewiesen hat.
Auch wenn die für den Suizidwunsch ursächliche Erkrankung behandelbar ist, hat der freiverantwortliche Suizidwillige das Recht, die Behandlung abzulehnen. (BVerfG Urteil Rn. 299)