Sparbeiträge für eine Betriebsrente und vermögenswirksame Leistungen sind nach einem Urteil des Landessozialgerichts Mainz (Az. L 3 AS 118/07) kein verfügbares Einkommen, da beides zweckgebunden ist. Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dieses Geld direkt an sie auszahlt. Deshalb zählen diese Einkommensanteile nicht mit, wenn der Bedarf für staatliche Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt geprüft wird.
Die Klägerin, eine Arzthelferin, brachte im Juli 2007 ein Kind zur Welt. Für die Zeit vor und während ihrer Schwangerschaft hatte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ergänzende staatliche Hilfeleistungen beantragt, die ihr nun bewilligt wurden. Die Frau sparte seit 2004 für eine Zusatzversorgung im Alter per Gehaltsumwandlung 197 Euro monatlich. Die Arbeitsagentur durfte weder diese Sparbeiträge noch die vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers in Höhe von 30 Euro im Monat als Einkommen berücksichtigen.
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