Testergebnisse für 22 Spielzeug 12/2020
Im Test: 22 exemplarisch ausgewählte Plüschtiere und Figuren. Wir kauften das Spielzeug von April bis Mai 2020. Bei den Preisen handelt es sich um von uns bezahlte Einkaufspreise.
Sicherheit vor unmittelbaren Gefahren
Wir prüften nach den Spielzeugnormen, ob Risiken beispielsweise durch Entflammbarkeit, verschluckbare Kleinteile, Strangulations- oder Erstickungsgefahr bestanden, führten Zugprüfungen durch und maßen Schnurlängen. Wir prüften die mechanisch-physikalischen Eigenschaften der Spielzeuge gemäß EN 71–1:2014+A1:2018, die Entflammbarkeit nach EN 71–2:2011+A1:2014.
Schadstoffe
Wir untersuchten Materialproben der Spielzeuge auf folgende Substanzen:
Farbmittel: In Textilien bestimmten wir den Gehalt an sensibilisierenden und krebserzeugenden Farbstoffen sowie an verbotenen Azofarbstoffen. Bei den Farbmitteln bestimmten wir die in Din EN 71–9 und im Oeko-Tex Standard 100 aufgeführten sensibilisierenden und krebserzeugenden Farbstoffe in Anlehnung an Din 54231:2005 und gemäß Din EN 71–9 bis 11:2005. Die Azofarbstoffe, die krebserzeugende Arylamine freisetzen können, untersuchten wir bei den Textilien und den Lacken in Anlehnung an Din EN ISO 14362–1:2017. Die Verwendung von Azofarbstoffen, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können, untersuchten wir gemäß Din EN ISO 14362–3:2017.
Flammschutzmittel, Monomere, Formaldehyd: Kunststoffe prüften wir auf die Freisetzung von Monomeren wie Bisphenol A und Acrylamid, Textilien und Kunststoffe auf den Gehalt an verbotenen halogenierten Flammschutzmitteln sowie Textilien zusätzlich auf den Gehalt an Formaldehyd. Flammschutzmittel prüften wir nach Lösemittelextraktion mittels GC-MS. Monomere prüften wir gemäß Din EN 71–9 bis 11:2005. Den Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd prüften wir gemäß Din EN ISO 14184–1:2011.
Kurzkettige Chlorparaffine: Kunststoffe analysierten wir auf den Gehalt dieser Chlorparaffine nach Lösemittelextraktion in Anlehnung an die CADS Methode mit Bezug auf EN ISO 18219:2015 mit einem Chlorierungsgrad von 59 % für SCCP.
Nickel: Wir untersuchten metallhaltige Teile mit einem Nickelschnelltest und ermittelten die Abgabe des Metalls nach den Nickelprüfnormen. Der Nickelschnelltest wurde gemäß CR 12471–5.3.4:2002 und die Prüfung auf Nickellässigkeit gemäß Din EN 1811:2015 durchgeführt. Der Abrieb erfolgte nach Din EN 12472:2015.
Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe: Wir prüften, ob Teile aus Elastomeren wie Gummi diese Stoffe abgaben. Gummischnüre mit Textilummantelung versetzten wir mit Speichelprüflösung, ließen sie vier Stunden bei 40 Grad Celsius stehen. Die Speichelprüflösung wurde anschließend gemäß EN 71–12:2016 auf N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe untersucht.
Nonylphenolethoxylate (NPE), Nonylphenol: Bei Textilien, Lacken und Kunststoffen analysierten wir den Gehalt an Nonylphenolethoxylaten und Nonylphenol. Nonylphenol bestimmten wir nach Lösemittelextraktion mittels GC-MS, Nonylphenolethoxylate in Anlehnung an EN ISO 18254–1:2016 mit HPLC-MS.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Wir prüften Textilien, Lacke und Kunststoffe gemäß den Vorgaben des GS-Zeichens für Geprüfte Sicherheit auf PAK. Die Gehaltsbestimmung der PAK erfolgte gemäß der GS-Spezifikation AfPS GS 2019:01 PAK.
Phthalate: Kunststoffe analysierten wir nach Herauslösen auf alle in der EU geregelten Phthalate – einschließlich der als besonders besorgniserregend eingestuften Phthalate. Die Phthalate prüften wir nach der Extraktion mittels eines organischen Lösemittels mit GC-MS.
Schwermetalle und weitere Elemente: Wir bestimmten deren Freisetzung aus Textilien, Kunststoffen und abgeschabten Lacken sowie den Gehalt an Blei, Kadmium und Organozinnverbindungen. Die Freisetzung der Schwermetalle prüften wir gemäß EN 71–3:2019. Die Gehaltsbestimmung von Blei und Cadmium erfolgte nach Vollaufschluss gemäß EPA 3052 mittels ICP-OES bzw. ICP-MS, die Gehaltsbestimmung der Organozinnverbindungen nach Extraktion mit methanolischer Lösung und Derivatisierung mittels GC-MS in Anlehnung an ISO/TS 16179.
Speichel- und Schweißechtheit: Wir ermittelten mit Speichel- und Schweißprüflösung, ob die Materialien Farbe abgaben. Die Speichel- und Schweißechtheit prüften wir gemäß Din 53160–1 und –2:2010.
Abwertungen
Abwertungen bewirken, dass sich Urteile verstärkt auf das Gesamturteil auswirken. Sie sind in der Tabelle mit einem Sternchen *) gekennzeichnet. Folgende haben wir eingesetzt: Die Sicherheit kann nicht besser sein als die Note für die Sicherheit vor unmittelbaren Gefahren oder die Note für Schadstoffe.
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@sammmy: bei dem Urteil Schadstoffe verbergen sich viele Prüfungen auf verschiedene Substanzen. Sobald bei einer Prüfung auch nur Spuren gefunden wurden, kann das Urteil für Schadstoffe und auch das Gruppenurteil Sicherheit nicht mehr "sehr gut (1,0)" sein. Das Ergebnis der einzelnen Schadstoffprüfung bestimmt das Einzelurteil und das Gruppenurteil. Dies wird mit dem * gekennzeichnet (Führt zur Abwertung) und im Kasten "So haben wir getestet" erklärt.
Guten Tag,
Beim Sorgenfresser Stofftier ist bei den Schadstoffen ein sehr gut (++) und trotzdem das Sternchen, dass es deswegen zur Abwertung kommt. Entweder stimmt die Angabe zu den Schadstoffen nicht oder das * oder Sie müssen mir das bitte erklären. Danke!
@Necroix: Wir haben bei dem Spielzeugtest auf über 200 verschiedene Substanzen geprüft. Sobald ein Stoff gefunden wird – auch wenn es nur in Spuren ist - , konnte das Spielzeug nicht mehr „Sehr gut“ sein. Die untersuchten Substanzen sind oft in geringen Mengen nicht schädlich, sondern erst in höheren wie z.B. bei Zink oder Kupfer.
Auf jeden Fall hat der angefragte Löwe die Note Gut bei der die Schadstoff-Prüfung bekommen und ist damit empfehlenswert.
Warum genau hat der Sigikid Sweety Löwe Silvio Savanne nur eine 2,2 ich kann nicht genau erkennen warum das der Fall ist. Können Sie mir diesbezüglich evtl erklären warum dieser abgewertet wurde?
@Sorafemme: Die Sicherheit des Senger Naturwelt Schlenkertiers Bär braun wurde mit mangelhaft bewertet, da die Verpackungsfolie zu dünn war. Das ist eine Gefahr und wird von der Spielzeugnorm so eingeordnet: Legt sich ein Kind die Tüte aufs Gesicht, kann sie im schlimmsten Fall so an Mund und Nase haften, dass es nicht mehr atmen und ersticken kann. Verpackungen müssen eine bestimmte Foliendicke einhalten, sonst fallen sie durch und das umhüllte Spielzeug gleich mit. Der Anbieter hat die dünnen Folienbeutel entsorgt und wird künftig dickere Beutel verwenden. (Se)