Sparkassen-Klauseln BGH kippt Gebühren, Rück­forderung möglich

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Sparkassen-Klauseln - BGH kippt Gebühren, Rück­forderung möglich

Spektakulärer Erfolg für die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden: Gleich acht verschiedene Sparkassen-Gebühren hat der Bundes­gerichts­hof heute aufgrund einer Klage der Schutz­gemeinschaft gekippt. Kunden können die Erstattung solcher Gebühren fordern. test.de erklärt die Urteile und sagt, was Sparkassen­kunden tun müssen, um ihr Geld zurück­zuerhalten.

Rück­last­schriften und Pfändungs­schutz­konten zu teuer

Die Schutz­gemeinschaft hatte gegen die Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau geklagt. Die Klauseln finden sich jedoch auch bei zahlreichen anderen Sparkassen. Grund für die Rechts­widrigkeit: Es handele sich teils um Gebühren für Tätig­keiten, zu denen die jeweilige Sparkasse von Gesetzes wegen verpflichtet sei und teils seien die Gebühren nicht an den Kosten orientiert, begründeten die BGH-Richter ihr Urteil. Folgende Klauseln sind nach dem Urteil der höchsten deutschen Zivil­richter rechts­widrig:

  • „Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Last­schrift bei Post­versand 5,00 €“
  • „Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Post­versand) einer Einzugs­ermächtigungs-/Abbuchungs­auftrags­last­schrift mangels Deckung 5.00 €“ (zwei Klauseln an unterschiedlicher Stelle im Preis­verzeichnis)
  • „Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Post­versand) … eines Über­weisungs­auftrages mangels Deckung 5,00 €“ (zwei wort­gleiche Klauseln für verschiedene Über­weisungs­arten)
  • „Dauer­auftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“ (soweit es um die Aussetzung und Löschung geht, die Einrichtung und die Änderung dürfen gebühren­pflichtig sein)
  • „Pfändungs­schutz­konto: Privat-/Geschäfts­girokonto; Privatgiro­konto: Grund­preis je ange­fangenen Monat 7,00 €“ (galt bei der von der beklagten Sparkasse bis zum 13. Dezember 2012 verwendeten Klausel, entscheidend: Pfändungs­schutz­konten waren teurer als Giro­konten sonst)
  • „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“ (soweit es um Streichung einer Order geht, die Änderung darf gebühren­pflichtig sein)

Erstattung bis zurück ins Jahr 2014

Sparkassen- und Bank­kunden, die auf Grund dieser oder inhalts­gleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können Erstattung fordern. Mehr noch: Waren ihre Konten über­zogen, müssen Sparkassen und Banken auf die unbe­rechtigte Gebührenzahlung entfallende Zinsen erstatten. Die Erstattungs­forderung verjährt allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Bis Ende 2017 können Kunden immerhin noch alle ab 1. Januar 2014 rechts­widrig gezahlten Gebühren zurück­verlangen.

Tipps für die Rück­forderung

Sparkassen sind als öffent­lich-recht­liche Körperschaften anders als Banken direkt an Recht und Gesetz gebunden. Sie müssten eigentlich alle Konten von sich aus über­prüfen und rechts­widrige Gebühren erstatten. test.de kennt aber keinen Fall, wo das in der Vergangenheit so geschehen ist. Nur Sparkassen­kunden, die das ausdrück­lich fordern und zur Not auch einen Rechts­anwalt beauftragen, erhalten ihr Geld zurück. test.de gibt Tipps für die Forderung:

  • Prüfung. Prüfen Sie Ihre Konto­auszüge. Notieren Sie Datum und Höhe aller Gebühren-Buchungen, die nach dem aktuellen Urteil des Bundes­gerichts­hofs verboten sind.
  • Forderung. Schreiben Sie an Ihre Sparkasse: „Nach dem Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 12.09.2017, Aktenzeichen: XI ZR 590/15, waren viele Ihrer Gebühren rechts­widrig. Bitte erstatten Sie folgende Beträge: (....) Sie haben mir außerdem heraus­zugeben, was Sie mit dem rechts­widrig kassierten Geld erwirt­schaftet haben. Dabei ist nach der ständigen Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs zu vermuten, dass Sie auf mindestens fünf Prozent­punkte über dem Basiszins­satz kommen. Soweit mein Konto über­zogen war, haben Sie statt­dessen die auf die rechts­widrig kassierten Gebühren entfallenden Zinsen zu erstatten. Die Erstattung erwarte ich bis spätestens (Datum in zwei oder drei Wochen). Sollte Sie ausbleiben, behalte ich mir vor, ohne weitere Ankündigung recht­liche Schritte einzuleiten.“ Schi­cken Sie den Brief per Einschreiben mit Rück­schein oder lassen Sie ihn von einem zuver­lässigen Boten zustellen, der als Zeuge benannt werden kann.

Schutz­gemeinschaft will Urteil durch­setzen

„Das Urteil hilft besonders finanz­schwachen Verbrauchern“, freut sich Verbraucher­anwalt Michael Dorst nach der Urteils­verkündung in Karls­ruhe. Menschen mit wenig Geld sind besonders oft von Rück­last­schriften betroffen und sollten für passende Konten mehr zahlen als Sparkassen­kunden sonst. Die Schutz­gemeinschaft macht sich jetzt daran zu prüfen, welche Sparkassen und Banken die vom BGH bean­standeten Klauseln noch verwenden. Das kündigte Schutz­gemein­schafts-Anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen an. Werden er und seine Kollegen fündig, mahnen sie das Kredit­institut ab und ziehen vor Gericht, wenn die Kredit­institute nicht recht­zeitig Besserung geloben.

Tipp: Sie sind mit ihrer Bank unzufrieden? Gute und kostenlose Konten finden sie im großen Vergleich Girokonten auf test.de.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12.09.2017
Aktenzeichen: XI ZR 590/15

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halsbandschnaepper am 13.09.2017 um 17:28 Uhr
Wer lesen kann ist klar im Vorteil

"Sparkassen- und Bank­kunden, die auf Grund dieser oder inhalts­gleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können Erstattung fordern. Mehr noch: Waren ihre Konten über­zogen, müssen Sparkassen und Banken auf die unbe­rechtigte Gebührenzahlung entfallende Zinsen erstatten. Die Erstattungs­forderung verjährt allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Bis Ende 2017 können Kunden immerhin noch alle ab 1. Januar 2014 rechts­widrig gezahlten Gebühren zurück­verlangen."
Da steht mehrmals "Sparkassen -und Bankkunden". Damit sollte sich die Frage von zwei anderen Kommentatoren erübrigt haben.

Michael1504 am 13.09.2017 um 16:11 Uhr
Urteil übertragbar?

Ich schließe mich der Frage von MaerteBMG an : Läßt sich dieses Urteil auch auf Kunden anderer Banken (in meinem Fall Postbank) übertragen?

Gelöschter Nutzer am 12.09.2017 um 20:21 Uhr
Pyrrhussieg

"„Das Urteil hilft besonders finanz­schwachen Verbrauchern“, freut sich Verbraucher­anwalt Michael Dorst nach der Urteils­verkündung in Karls­ruhe."
So denkt man aber nur, wenn das Denken nicht weiter als fünf Minuten in Zukunft reicht. Banken müssen und werden Gewinn machen. Die Kosten müssen also ausgeglichen und ein einträglicher Gewinn erwirtschaftet werden. Wenn bestimme Gebühren verboten werden, wird sich die Bank an anderer Stelle das Geld wiederholen - auch von finanzschwachen Kunden. Das Urteil ist also ein Pyrrhussieg.

MaerteBMG am 12.09.2017 um 19:32 Uhr
BGH-Urteil

Gilt dieses Urteil auch für Volksbank - Kunden?