
Auch nach etlichen Jahrzehnten können Bankkunden ein Sparbuch noch einlösen, wenn das Dokument authentisch ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt bekräftigt (Az. 19 U 180/10). Eine Bank gab an, zu einem ihr vorgelegten Sparbuch aus dem Jahr 1959 keinerlei Unterlagen zu besitzen. Gleichzeitig bezweifelte sie, dass die Unterschrift in dem Dokument von einem zu diesem Zeitpunkt zeichnungsberechtigten Mitarbeiter stammte. Das Sparbuch wies ein Guthaben von rund 106 000 DM aus. Ein gerichtlicher Gutachter hielt das Dokument für glaubwürdig. Um die Gültigkeit der Unterschrift in dem Sparbuch anzuzweifeln, müsse die Bank die Namen und Unterschriften der damals zeichnungsberechtigten Mitarbeiter offenlegen, erklärten die Richter. Außerdem müsse sie ihre Vermutung beweisen, das Guthaben sei längst ausgezahlt worden – auch wenn die Unterlagen dazu heute nicht mehr aufzufinden sind.