Eltern dürfen die Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder nicht abheben, um mit dem Geld beispielsweise Kleidung, Spielzeug oder Möbel fürs Kind zu kaufen. Das gehört zu ihrer elterlichen Unterhaltspflicht. Sie müssen den Betrag ans Kind zurückzahlen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 5 UF 53/15).