Selbstständig oder doch sozialversicherungspflichtig angestellt? Nicht für alle Erwerbstätigen ist die Frage einfach zu beantworten. So hat etwa das Sozialgericht Heilbronn entschieden: Eine im Krankenhaus arbeitende Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin ist sozialversicherungspflichtig. Sie ist das, obwohl sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Kliniken tätig ist und laut Arbeitsvertrag „kein Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ ist (Az. S 10 R 3237/15).
Stellt sich ein Job als scheinselbstständig heraus, muss die Person unter Umständen Sozialabgaben bis zu drei Monaten nachzahlen. Bei einem Monatsverdienst von 3 000 Euro wären das 842 Euro an Rentenbeiträgen. Für den Arbeitgeber werden Beiträge ab Beschäftigungsbeginn fällig.
Eine Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beurteilt den sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbstätigen.* Im Jahr 2016 waren von mehr als 65 000 geprüften Fällen nur 19 Prozent selbstständig.
*Passage korrigiert am 7. Juli 2017
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- Streit zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern beruht oft auf falschen Vorstellungen von Rechten und Pflichten. test.de klärt über häufige Irrtümer auf.
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