Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen sich ab 2002. Sie geben an, bis zu welcher Höhe des Bruttogehalts maximal Beiträge für diese gesetzlichen Versicherungen abgeführt werden müssen. Auch wer mehr verdient, zahlt also nur Abgaben bis zu dieser Grenze. Die Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist gleichzeitig die Versicherungspflichtgrenze. Angestellte, deren Bruttogehalt darüber liegt, können sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern.
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