Ein selbstständiger Personal Trainer muss keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn er nur Einzelpersonen sportlich betreut. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Osnabrück Ende Januar 2019 (Az. S 1 R 132/17).
Anders als die gesetzliche Rentenversicherung sah das Gericht in der Tätigkeit des Personal Trainers eher die eines Beraters als eines Lehrers. Selbstständige Berater sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig. Selbstständige Lehrer wie Musiklehrer, Yogalehrer oder Fitnesstrainer, die Kurse in Sportstudios anbieten, aber schon. Im Juni 2018 etwa hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass ein selbstständiger Fußballtrainer sozialversicherungspflichtig sei (Az. L 2 BA 17/18).
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