Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale

Hass­kommentare auf Facebook & Co

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Soziale Netz­werke und Bewertungs­portale - Wo die Meinungs­freiheit endet

Hass im Netz hat viele Gesichter. Er findet sich in Kommentaren, Posts und Bildern. © Getty Images

Hass, Hetze, Verleumdungen – in sozialen Netz­werken werden viele Menschen verbal angegriffen. Wir erklären, wie sich Betroffene wehren können.

Anfeindungen und Hetze in sozialen Medien

Im Netz herrscht mitunter ein rauer Ton. In den Kommentarspalten sozialer Medien wie Facebook kann es schnell auch mal beleidigend werden. Und diskussions­bereite Nutzer müssen regelrechte Hass-Posts ertragen. Prominente Politikerinnen und Politiker zum Beispiel werden immer wieder zur Zielscheibe von Anfeindungen im Netz – sei es wegen der Flücht­lings­krise oder den Coronamaß­nahmen. Ein bekanntes Beispiel ist die Grünen-Politikerin Renate Künast: Unbe­kannte Nutzer hatten sie auf Facebook unter anderem „Stück Scheiße“ und „altes grünes Dreck­schwein“ genannt. Auch noch drastischeren und teil­weise sexistischen Anfeindungen war die Politikerin ausgesetzt.

Politikerin geht bis vor das Bundes­verfassungs­gericht

Gegen die Beschimpfungen setzte sich Renate Künast gericht­lich zur Wehr, zuletzt beim Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG). Dort hatte sie gegen Gerichts­urteile geklagt, die das soziale Netz­werk Facebook nicht dazu verpflichteten, Daten über Nutzer heraus­zugeben, die Beiträge gegen die Grüne verfasst hatten. Mit den Daten der Verfasser will die Politikerin wiederum gericht­lich gegen diese vorgehen.

Abwägung zwischen Meinungs­freiheit und Persönlich­keits­recht

Klage­gegen­stand beim BVerfG waren nun Urteile der Berliner Zivilge­richte, zuletzt des Berliner Kammer­gerichts, das nur zwölf von 22 Posts gegen Künast als strafbare Beleidigungen einge­stuft und in den anderen Fällen den Anspruch auf Auskunft von Facebook verneint hatte. Das Bundes­verfassungs­gericht urteilte nun: Die Instanzge­richte hätten nicht richtig zwischen dem Grund­recht auf Meinungs­freiheit der Facebook-Nutzer und dem allgemeinen Persönlich­keits­recht von Renate Künast abge­wogen. Die Urteile der Berliner Gerichte verletzten die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlich­keits­recht und würden aufgehoben. (Az. 1 BvR 1073/20) Das Kammerge­richt muss die Posts nun erneut prüfen.

Soziale Netz­werke müssen strafbare Inhalte schnell löschen

Grund­lage für den Anspruch auf Auskunft über Nutzer in sozialen Medien, die Hass­kommentare, Hetze und andere strafbare Inhalte verbreiten, die andere in ihren Persönlich­keits­rechten verletzen, bietet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Verbindung mit dem Tele­kommunikation-Telemedien-Daten­schutz-Gesetz (TTDSG). Das NetzDG gibt es seit 2017. Es regelt den Umgang von sozialen Netz­werken mit Beschwerden über Beiträge mit rechts­widrigen Inhalten. In dem Gesetz ist auch vorgesehen, dass Anbieter wie Facebook und Twitter strafbare Inhalte schnell löschen müssen, wenn sie entsprechende Hinweise von Nutzern erhalten.

Seit 1. Februar 2022 müssen soziale Netz­werke strafbare Inhalte nicht nur löschen, sondern an das Bundes­kriminal­amt melden. Dafür wurde die Zentrale Melde­stelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) einge­richtet.

Wie Sie auf Hass­kommentare reagieren

Beleidigungen, Drohungen und Lügen sind keine Seltenheit in Kommentarspalten sozialer Netz­werke. Wer davon betroffen ist, braucht Unterstüt­zung – auch von anderen Nutzern. Außerdem gibt es viele Ansprech­partner und Beratungs­stellen, die helfen.

Hetze erkennen. Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl: In der Regel rechts­widrig sind Posts oder Kommentare, die andere Menschen abwerten oder angreifen oder wenn darin zu Gewalt gegen sie aufgerufen wird. Meist sind es rassistische, antise­mitische oder sexistische Kommentare, die auf bestimmte Personen oder Gruppen abzielen.

Nicht wegsehen. Wollen Sie adäquat auf einen Hass-Post reagieren, bleiben Sie sachlich. Argumentieren Sie sinn­voll. Belegen Sie Ihre Äußerungen mit geprüften Quellen. Nutzen Sie dafür seriöse Fakten-Prüfer-Seiten wie zum Beispiel Faktenfinder oder Faktencheck.

Beweise sichern. Erstellen Sie einen Screen­shot. Der sollte auch mit Datum und Uhrzeit gekenn­zeichnet sein. Werden Sie per Mail oder in Messenger-Diensten persönlich angegriffen, speichern Sie Nach­richten und Chat­verläufe.

Hilfe suchen. Beratung und Unterstützung finden Sie bei Organisationen wie HateAid. Die Internetplatt­form Zivile-helden.de informiert auf ihren Seiten über weitere Beratungs­stellen. Die Initiative Love-Storm bietet spezielle Online-Trainings an, in denen Teilnehmende lernen können, wie sie am besten auf Hass­kommentare in sozialen Medien und Foren reagieren

Beiträge melden. Egal, ob Sie selbst Opfer sind oder diffamierende Äußerungen über andere entdeckt haben – melden Sie diese Inhalte bei der Platt­form. Das ist in allen sozialen Netz­werken möglich. Halten Sie den Beitrag für strafbar, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Hilfe dabei bietet etwa die Internetseite hassmelden.de.

So melden Sie miss­bräuchliche Beiträge in sozialen Medien

Damit soziale Netz­werke rechts­widrige oder strafbare Inhalte löschen, müssen Nutze­rinnen und Nutzer sie melden. Wie das geht, erklären die Platt­formen unter folgenden Links:

Unterschiedlich lange Fristen

Offensicht­lich rechts­widrige Inhalte müssen soziale Netz­werke inner­halb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Für andere gemeldete Inhalte gilt zunächst die Unver­züglich­keit, das heißt, das soziale Netz­werk muss ohne schuldhaftes Zögern reagieren. Das Gesetz selbst sagt aber, dass die Frist ab Eingang der Beschwerde in der Regel sieben Tage beträgt.

Beschwerde beim Bundes­amt für Justiz

Löscht oder sperrt ein soziales Netz­werk rechts­widrige Inhalte trotz der Beschwerde eines Nutzer nicht inner­halb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, kann er dies beim BfJ melden. Die Behörde hat dafür ein Online-Beschwerdeformular einge­richtet. Das BfJ prüft den Sach­verhalt und leitet gegebenenfalls ein Bußgeld­verfahren gegen den Netz­werk­betreiber ein. Möglich sind Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

Bundes­gerichts­hof: Klar­namen­pflicht bei Facebook nicht für alle Nutzer

Wahre Identität. Als Mittel gegen Hass und Hetze im Netz wurde in der Vergangenheit vielfach eine Klar­namen­pflicht diskutiert. Klar­namen­pflicht bedeutet, dass Internetnutzer zum Beispiel beim Verfassen von Posts in sozialen Netz­werken ihren echten Namen angeben müssen. Nicht nur, weil Beleidigungen und Beschimpfungen möglicher­weise leichter fallen, wenn sie unter Pseudonym verfasst werden – was unter Netz­experten allerdings höchst umstritten ist –, sondern auch, weil die Nutzung von Pseudonymen durch Pöbler und Hetzer ihre Straf­verfolgung erschwert.

Unterschiedliche Rechts­lage. Das soziale Netz­werk Facebook verpflichtet Nutze­rinnen und Nutzer in seinen Nutzungs­bedingungen, ihren echten Namen nicht nur bei der Anmeldung anzu­geben, sondern ihn auch bei Aktivitäten auf der Platt­form zu verwenden. Eine Klage gegen diese Regelung lag zuletzt dem Bundes­gerichts­hof zur Über­prüfung vor (Pressemitteilung vom 28. Januar 2022 zu den Aktenzeichen III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Dieser kam zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der Nutze­rinnen und Nutzer Pseudonyme in dem sozialen Netz­werk verwenden dürfen: Alle, die sich vor Mai 2018 – also vor Anwendung der europäischen Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) – bei Facebook registriert haben. Daher kann Facebook Nutze­rinnen und Nutzer, die ihre Konten nach Mai 2018 eröffnet haben, zum Verwenden ihres echten Namens verpflichten.

Hass­rede bei Polizei melden

Doch die Opfer von Internethass können sich nicht nur bei den sozialen Netz­werken beschweren. Die Bundes­länder bieten die Möglich­keit, Anzeigen bei der Polizei einfach online zu erstatten. Die Links zur jeweiligen „Internet­wache“ oder „Onlinewache“ finden Sie am Ende dieses Artikels. Klicken Sie auf den Link und suchen Sie den Bereich Online­anzeige. Manchmal bekommen Sie noch eine Auswahl der Vergehen, die Sie anzeigen können.

Das müssen Sie angeben

Füllen Sie das Formular gewissenhaft aus. Sie müssen die klassischen W-Fragen beant­worten: Was ist passiert? Wie, wo und wann ist es passiert? Wer wurde geschädigt? Sie werden nach Tathilfs­mitteln und Zeugen gefragt, nach der Schadenhöhe und möglichen Motiven des Täters. Natürlich werden auch Ihre persönlichen Daten erfragt: Name, Wohn­anschrift, E-Mail-Adresse, Geburts­datum und Geburts­ort und wie Sie telefo­nisch für Rück­fragen erreich­bar sind.

Das weitere Verfahren

Nach dem Absenden wird Ihnen eine Bestätigungs­seite mit dem polizei­lichen Aktenzeichen (Tage­buch­nummer) ange­zeigt, die Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken sollten. Manchmal geht auto­matisch eine Kopie der Anzeige an Ihre E-Mail-Adresse. Bisweilen können Sie Beweise wie Bilder oder andere Dokumente als elektronische Anlage beifügen. Geht das nicht, müssen Sie diese per Post unter Angabe des Aktenzeichens senden. Die einge­henden Online­anzeigen werden von Sach­bearbeitern bewertet und an die zuständige Dienst­stelle weitergeleitet, wo sie endgültig bearbeitet werden.

Lieber einmal drüber schlafen

Eine einmal erstattete Anzeige können Sie nicht zurück­ziehen. Denken Sie daher gründlich darüber nach, ob Sie wirk­lich eine Online-Straf­anzeige stellen möchten. Schließ­lich handelt es sich in der Regel um einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebens­bereich anderer Menschen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass es sich um eine Straftat handelt, können Sie auf den Webseiten der Onlinewachen meist auch nur einen „Hinweis“ geben. Für akute Notfälle wie Einbruch oder Auto­diebstahl wählen Sie den Notruf 110.

Online Anzeige erstatten in den Bundes­ländern

Baden-Württemberg

Bayern (aktuell nur Sach­beschädigung, Fahr­raddiebstahl und Betrug bei Online-Auktion)

Brandenburg

Bremen (aktuell nur Sach­beschädigung, Dokumenten­diebstahl und Fahr­raddiebstahl)

Berlin

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Saarland

Schleswig-Holstein

Thüringen

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12 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Thorsten.Maverick am 21.02.2022 um 14:36 Uhr
    Haß und Hetze sind keine Straftatbestände

    Der Artikel klärt wenig auf und sollte unbedingt verbessert werden. Haß und Hetze sind keine Straftatbestände. Dagegen sind Beleidigung, falsche Tatsachenbehauptung und Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Straftaten. Das NetzDG gilt bei vielen Verfassungsrechtlern als verfassungswidrig, weil es zu unbestimmt ist. Der Intention des NetzDG war anscheinend, Zensur zu ermöglichen. Gleiche Maßstäbe gelten bei allem leider nicht. Jesus und die christliche Religion zu verunglimpfen wird praktisch nicht verfolgt, bei einer anderen Religion sieht das ganz anders aus. Da bekommt man sogar Probleme, wenn man aus ihrer Quelle zitiert. Zur Causa Künast empfehle ich den Blog von Hadmut Danisch.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.02.2022 um 10:22 Uhr
    Nicht jede:r muss bei Facebook mit Klarnamen poste

    @j-m-s: Wie im Artikel beschrieben, darf Facebook Nutzerinnen und Nutzer in seinen Nutzungsbedingungen verpflichten, ihren echten Namen nicht nur bei der Anmeldung anzugeben, sondern ihn auch bei Aktivitäten auf der Plattform zu verwenden. Nach Ansicht des BGH dürfen alle, die sich vor Mai 2018 – also vor Anwendung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – bei Facebook registriert haben, unter einem Pseudonym nutzen dürfen.
    Nutzerinnen und Nutzer, die ihre Konten nach Mai 2018 eröffnet haben, darf Facebook zum Verwenden ihres echten Namens verpflichten.

  • j-m.s am 11.02.2022 um 16:58 Uhr
    bei Facebook muß man nicht unter Klarnamen posten

    Es stimmt nicht, dass man bei Facebook mit dem Klarnamen posten muss. Bestes Beispiel ist https://www.facebook.com/stiftungwarentest

  • amirichter19 am 12.05.2021 um 00:22 Uhr
    "Worte Meinungsfreiheit/Äußerung" und Bedeutung

    Ich schließe für mich daraus: Die Worte Meinungsfreiheit/Meinungsäußerung sind zwar schöne Worte nur werden sie in ihrem eigentlichen Sinn missbraucht. Dieses war mit Sicherheit 1880 nicht die Absicht von Konrad Duden als er das wundervolle Werk "den Duden " erfand. Er sollte eigentlich zur einer einheitlichen Rechtschreibung sowie Grammatik dienen. Ganz ehrlich zu DDR-Zeiten waren Meinungsfreiheit/Äußerung nicht beliebt. Aber man machte es dem Menschen von vorn herein klar und zeigte es auch deutlich. Nicht wie heute, man benutzt bestimmte Worte, Sätze, Begriffe zum Schein, werden sie jedoch angewendet, lernt man verdammt schnell, nicht viel hat sich zum Wohle der Bürger im Gegensatz zu früher geändert. Manche Gebiete sogar noch schlimmer. z.B. Schulbildung, etc. Warum? dieses z.B. darf ich so zu sagen nicht ausführlich schreiben. Schade und peinlich für Regierung. Leider!!!! Bekanntlich sollte man aber die "Hoffnung" nie aufgeben!!! In diesem Sinne, Liebe Grüße an euch da draußen!!!

  • Pedi015 am 16.07.2020 um 09:36 Uhr
    Wenn Kritik sein muss...

    Wenn man so über eine Firma o.ä. geladen ist, dass man das Gefühl hat, dass einem der Kragen platzt, hier ein Tipp:
    Die Kritik erst einmal am PC in einer Textverarbeitung vorschreiben und abspeichern. So ist erst einmal der größte Dampf abgelassen. Einige Tage später die Datei erneut öffnen. Wenn man dann immer noch meint, dass die Kritik nötig ist, dann den Text in das Bewertungsportal kopieren. Oftmals dürfte die Kritik dann auch umformuliert werden, so dass sie sachlicher ist. Bei der Gelegenheit können im Übrigen auch Rechtschreib-, Grammatik- und Logikfehler ausgemerzt werden.