
Ein Gericht muss klären: Gelten auch nicht belegte Brötchen als „zubereitet“ und rechtfertigen einen längeren Sonntagsverkauf?
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München vor dem Oberlandesgericht (OLG) auf Unterlassung verklagt. Der Grund: illegaler Verkauf von Backwaren an einem Sonntag. Das Ladenschlussgesetz erlaubt den Brötchenverkauf nur drei Stunden. Bäckereien nutzen eine Gesetzeslücke: Sie stellen Tische in ihrem Laden auf. Damit fallen sie unter das Gastronomiegesetz, das längere Öffnungszeiten erlaubt. Laut diesem Gesetz müssen „zubereitete Speisen“ verkauft werden. Mit ihrer Klage will die Wettbewerbszentrale dies genauer definieren lassen: Ist ein Brötchen erst zubereitet, wenn es mit Wurst belegt ist? Mit dieser Frage beschäftigt sich das OLG bei einem weiteren Termin im Februar.