
Nicht einfach so. Sonntagsöffnung braucht einen guten Grund.
Städte müssen einen verkaufsoffenen Sonntag gut begründen, wenn die Läden geöffnet haben sollen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung verfügt. Die Rechtsexperten von test.de erklären, welche Regeln für die Sonntagsöffnung gelten.
Besonderer Anlass
Die Gewerkschaft Verdi hatte gegen die Stadt Worms geklagt. Auf Antrag des Einzelhandels stimmte die Stadt der Öffnung aller Läden für Sonntag, den 29. Dezember 2013, von 13 bis 18 Uhr unter dem Motto „Jahresausklang“ zu. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun: Die Ladenöffnung hätte nicht stattfinden dürfen (Az. 8 CN 1/16). Ein besonderer Anlass fehlte.
Besonderer Schutz
Verkaufsoffene Sonntage ziehen Kunden in die Städte. Händler hoffen auf Extra-Umsätze, um gegen den zunehmenden Onlinehandel bestehen zu können. Die Verkäufer im Netz bieten ihre Ware rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche an. Die beim stationären Handel beliebten Sonntagsöffnungen kollidieren jedoch mit Arbeitnehmerinteressen und dem verfassungsrechtlichen Schutz des Sonntags. Gewerkschaften und Kirchen wehren sich daher dagegen. Der Handelsverband Deutschland beklagt, Sonntagsöffnungen würden damit praktisch unmöglich.
Verkaufsoffene Sonntage sind Ländersache
In Deutschland sind verkaufsoffene Sonntage Ländersache. Baden-Württemberg erlaubt nur drei Sonntage im Jahr, Berlin dagegen zehn. Ausgenommen von der Shopping-Freigabe sind oft Sonntage, auf die ein Feiertag fällt, etwa zu Ostern. Kommunen dürfen dem Einzelhandel aber auch sonst nicht ohne Weiteres gestatten, zu öffnen. Nur ein besonderer Anlass, der Menschen in die Innenstadt zieht, rechtfertigt einen zusätzlichen Einkaufstag. Selbst wenn die Landesgesetze kein konkretes Ereignis vorschreiben, bedarf es dennoch eines wichtigen Sachgrundes, weil der Sonntagsschutz verfassungsrechtlich verankert ist.
Märkte, Messen, Feste
Eine Sonntagsöffnung ist üblicherweise zulässig, wenn etwa Märkte, Messen oder örtliche Feste am selben Tag stattfinden. Das Umsatzinteresse der Wormser Händler und das Interesse ihrer Kunden an einem zusätzlichen Shoppingtag genügte dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht als Rechtfertigung.