Die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gilt auch, wenn der Arbeitgeber sie als normalen Arbeitslohn ausgewiesen hat. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az. VI B 45/17) festgestellt. Betroffene können zu viel gezahlte Steuer mit der Steuererklärung zurückholen.
Bei Lohnzuschlägen für Nachtarbeit sind bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Als Grundlohn wird der regelmäßige Stundenlohn bezeichnet. Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist er auf höchstens 50 Euro begrenzt. Für Sonntags- oder Feiertagsarbeit gibt es – je nach Feiertag – auf bis zu 150 Prozent des Grundlohns Steuerfreiheit.
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