Eine geschiedene Frau muss ihre Steuerschuld für die vom Exmann erhaltenen Unterhaltszahlungen begleichen, selbst wenn sie mit ihm vereinbart hat, dass er dafür einstehen soll (Az. 4 K 202/16). Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Sonderausgabenabzug
Hintergrund: Geschiedene, die Unterhalt zahlen, können dafür einen Sonderausgabenabzug erhalten. Der Empfänger muss den Unterhalt im Gegenzug versteuern. Der Unterhaltszahler füllt die Anlage U und der Empfänger die Anlage SO aus. Beide zeigen so dem Finanzamt unter anderem die Höhe des Unterhalts an.
Ehemann insolvent
In diesem Fall hatte das frühere Paar vereinbart, dass der Exmann, der den Unterhalt zahlte, die Steuerschuld der Frau übernimmt. Da er insolvent wurde, konnte er das nicht. Die Frau hoffte deshalb, die Steuerschuld erlassen zu bekommen. Die Finanzrichter lehnten das ab: Die Vereinbarung sei ihr alleiniges Risiko, an der Steuerschuld ändere sich nichts. Sie könne nur versuchen, sich das Geld von ihrem Exmann zurückzuholen.
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