Solar­energie

Tipps für Betreiber mit Null-Verbrauch

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Null-Verbrauch – was ist das? Wenn Sie eine Solar­anlage mit einem Zwei­richtungs­zähler und einem Wechsel­richter haben, und ihr Grund­versorger Ihnen eine Rechnung schickt, prüfen Sie zunächst, ob Sie über­haupt Strom verbraucht haben. In der Rechnung muss Ihr Verbrauch angegeben werden. Steht dort “0“, dürfte auch kein Vertrag zustande gekommen sein. Interes­sant ist auch ein Blick in das Daten­blatt Ihres Wechsel­richters. Dort finden Sie auch Angaben zum Standby-Verbrauch.*

Wer ist Ansprech­partner?

Viele Betroffene wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen. Einige Grund­versorger verweisen auf den Netz­betreiber, der wiederum auf den Grund­versorger verweist. Ihr Ansprech­partner ist der Grund­versorger, der Ihnen die Rechnung geschrieben hat.

Zwei Vorgehen zur Auswahl

Sie haben zwei Möglich­keiten, wenn Ihnen der Grund­versorger eine Rechnung schickt und für Ihren Zwei­richtungs­zähler die monatliche Grund­gebühr des Grund­versorgungs­tarifs abrechnen möchte. Erstens: Sie können das Problem aussitzen und warten, bis der Grund­versorger Sie verklagt. Zweitens: Sie bezahlen die Rechnung unter Vorbehalt und warten ab, ob es in den nächsten Jahren Urteile gibt, die den Sach­verhalt klären, oder ob sich die Rechts­lage ändert.

Was erwartet Kunden, die nicht reagieren?

Schriftlich reagieren. Wenn Rechnungen und Mahn­schreiben des Versorgers Sie nicht aus der Fassung bringen, können Sie warten, bis der Versorger seine Forderung einklagt. Sie sollten dem Grund­versorger allerdings einmal schriftlich mitteilen, dass Sie die Forderung nicht gerecht­fertigt finden. Sie sollten ihn auch fragen, auf welcher Rechts­grund­lage ein Vertrag zwischen ihm und Ihnen zustande gekommen ist? Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen, werden in den meisten Fällen bis zu drei Mahnungen folgen. Der Versorger wird Ihnen außerdem Mahn­gebühren in Rechnung stellen. Möglicher­weise droht man Ihnen mit der Sperrung Ihres Anschlusses.

Sperrung unzu­lässig. Uns liegen Fälle vor, bei denen Netz­betreiber so vorgegangen sind und sogar Mitarbeiter losschickten, um die Sperrung durch­zuführen. „Anschlüsse von Solar­anlagen im Sinne des Erneuer­baren Energiegesetz (EEG) dürfen nicht einfach gesperrt werden, weil ihre Betreiber Strom­rechnungen in gering­fügiger Höhe nicht bezahlt haben“, sagt Rechts­anwalt Peter Nümann. Zur Sperrung kam es in den uns vorliegenden Fällen tatsäch­lich nicht. Trotzdem wurde der Sperr­versuch in Rechnung gestellt.

Mahn­bescheid wider­sprechen. Wer die Rechnungen des Versorgers ignoriert, muss damit rechnen, dass dieser entweder gleich Klage gegen ihn erhebt oder einen gericht­lichen Mahn­bescheid schickt. Wichtig: Bei letzterem prüft das Gericht nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Gegen den Mahn­bescheid müssen Sie schnell Wider­spruch einlegen, am besten per Einschreiben mit Rück­schein. „Wenn der Grund­versorger klagt, muss er vor Gericht beweisen, dass ein Vertrags­verhältnis besteht. Dies dürfte ihm beim Null­verbrauch nicht gelingen“, sagt Peter Nümann, Rechts­anwalt aus Karls­ruhe.

Bezahlen unter Vorbehalt

Bezahlen Sie die Rechnung unter Vorbehalt, können Sie später Geld zurück­fordern, beispiels­weise wenn es Urteile zu Ihren Gunsten gibt, oder sich die Rechts­lage ändern sollte. Sie müssen jedoch die regel­mäßige Verjährungs­frist von drei Jahren beachten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Erhalten Sie zum Beispiel im Januar 2016 eine Rechnung, läuft die Frist bis Ende 2019. Wenn Sie unter Vorbehalt bezahlen wollen, schreiben Sie dies bei der Über­weisung mit in den Verwendungs­zweck. Jürgen Schröder, Energiejurist bei der Verbraucherzentrale Nord­rhein West­falen, empfiehlt außerdem, dem Versorger in einem Brief Folgendes mitzuteilen: „Ich habe keinen Strom verbraucht. Ihre Rechnung bezahle ich deswegen unter Vorbehalt und behalte mir außerdem Rück­zahlungs­ansprüche vor.“

Solidarfonds Null­verbrauch unterstützen

Seit kurzem gibt es den Solidarfonds Null­verbrauch. „Mit dem Fonds wollen wir Geld einsammeln, um das Thema Null­verbrauch vor Gericht zu bringen und Urteile zu erzielen, auf die sich Andere berufen können“, sagt Susanne Jung vom Solar­energie-Förderver­ein Deutsch­land. Aus dem Fonds sollen Muster­verfahren finanziert werden. Dazu werden typische Null­verbrauchs­fälle ausgesucht, die klagen werden. „Wir verstehen uns auch als Informations­platt­form“, sagt Rechts­anwalt Peter Nürmann, dessen Kanzlei den Fonds mit ins Leben gerufen hat. Weitere Informationen finden Sie auf der Website nullverbrauch.de. In den Fonds müssen Sie einmalig 77 Euro (zuzüglich Mehr­wert­steuer) einzahlen. Das Geld fließt auf ein sicheres Ander­konto. Der Beirat des Fonds besteht aus Mitgliedern des Solarenergie Förderverein Deutschland, Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie und Deutscher Solarbetreiber-Club. Wer in den Fonds einzahlt, hat Anspruch auf wichtige recht­liche Informationen, Berichte über die Muster­verfahren und erhält nach deren Abschluss den nicht verwendeten Teil des Geld zurück. Eine individuelle Rechts­beratung erfolgt nicht.

*Die „Tipps für Betreiber mit Null-Verbrauch“ wurden am 22. Dezember 2015 aktualisiert und präzisiert. Der Abschnitt “Bezahlen unter Vorbehalt“ ist neu.

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Wunjo2016 am 30.04.2020 um 14:02 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

chameleons am 12.02.2016 um 18:10 Uhr
Auch die Stadtwerke Neustadt berechnen Grundgebühr

Erstmalig am 15.12.2015 wurde ein sog.Wechselrichter installiert. Obwohl der Verbrauch 0 KWh ist, fordert der Grundversorger einen Grundpreis von 7 EUR monatlich.

Kuestensucher am 18.12.2015 um 13:23 Uhr
Nullverbrauch?

@mak16: Hier geht es um 100% Einspeisung ohne Verbraucher. Es gibt also nur um eine Photovoltaikanlage die Strom einspeist. Der erwähnte Stromzähler wird installiert, um den Wechselrichter z.B. bei Nacht mit Strom zu versorgen. Doch der verbraucht keinen messbaren Strom. Also gibt es auch keinen Grund einen Stromzähler zu installieren, der den Verbrauch misst. Bitte den Artikel gründlich lesen.

mak16 am 17.12.2015 um 20:18 Uhr
Nullverbrauch ?

...was heisst hier Nullverbrauch ? Wurde tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Strom aus der Stromnetz bezogen, d.h. alle Verbraucher ( Waschmaschine, Herd usw.) ganz allein über die Solarpanel betrieben ? Das kann ich mir kaum vorstellen.
Oder wurde lediglich mehr Energie ins Netz eingespeist als daraus verbraucht wurde ? Dann verstehe ich die Aufregung nicht.
Habe leider keine Ahnung und würde mich über entsprechende Aufklärung / Kommentare hier freuen.
Ich finde es gerecht, wenn jeder, der die Infrastruktur nutzt, ob als Einspeiser oder Verbraucher, einen Zähler haben muss. Und der kostet natürlich auch ein Taschengeld. Mit einer "ich will Alles für lau"-Einstellung geht unsere Gemeinschaft/ Gesellschaft kaputt.

Trebo am 17.12.2015 um 16:03 Uhr
Dem "Solidarfonds Nulverbrauch" beitreten

Es ist zu hoffen, dass sich eine hohe Zahl Betroffener an dem o.g. Solidarfons beteiligt, um möglichst bald eine Musterklage zu führen.
Auch ich zahle bei der Süwag für einen Jahresbezug von 1 (einem) kWh einen järlichen Betrag von brutto
€ 86,25. Dieser Unsinn sollte schnellstmöglich beendet werden.