Smart-Home-Zentralen

Interview: Neuland für Juristen

17
Smart-Home-Zentralen - Welche Systeme sich für Anfänger eignen

Markus Artz ist Professor an der Universität Biele­feld Mietrecht und arbeitet mit seiner Forschungs­gruppe zu Rechts­fragen rund ums Smart Home. © A. Buck

Das Thema Smart Home stellt auch Juristen vor Heraus­forderungen. Geltendes Recht stößt bei smarten Produkten teil­weise an Grenzen – vieles ist einfach noch nicht geregelt. Aber einiges ist jetzt schon klar. Im Interview mit test.de beant­wortet Jura­professor Markus Artz die wichtigsten Fragen.

Smart-Home-Zentralen Testergebnisse für 6 Smart Home Zen­tralen 08/2018

Wenn die Kaffee­maschine auto­matisch Bohnen nachbestellt

Wie viel Smart Home ist gesetzlich schon geregelt?

Vieles ist noch offen. Bei neuen Produkten orientieren sich Juristen an bestehenden Gesetzen. Bei Smart Home stößt dieses Vorgehen an Grenzen. Wir wissen etwa noch nicht genau, wie wir mit der Kaffee­maschine umgehen sollen, die auto­matisch Bohnen nachbestellt oder mit der Wasch­maschine, die selbst neues Wasch­pulver ordert. Denn das bestehende Recht geht nur von Menschen aus, der einem Kauf­vertrag einwilligt.

Was Mieter und Vermieter dürfen

Darf ich gemietetes Wohn­eigentum smart machen?

Ohne die Erlaubnis vom Vermieter dürfen sie keine baulichen Veränderungen vornehmen, auch nicht für Smart Home-Anwendungen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Mieter auf eigene Kosten Barrierefreiheit herstellen. Das muss der Vermieter dulden. Im Smart Home ist in diesem Zusammen­hang zum Beispiel die auto­matische Öffnung einer Tür denk­bar, wenn sich eine Person nähert. Außerdem wird momentan ein Gesetzes­entwurf diskutiert, der es Mietern zukünftig auch gegen den Willen den Vermieters erlauben soll, Ladesäulen für E-Autos zu errichten.

Was darf der Vermieter?

Mieter müssen Erhaltungs- und Modernisierungs­maßnahmen dulden. Ausnahme: Es gibt einen sogenannten Härtee­inwand. Will der Vermieter smart aufrüsten, halte ich es für möglich, dass die fein­sinnige Aufzeichnung der Lebens­gewohn­heiten und damit verbundene Sorgen um die Privatsphäre, künftig einen solchen Härtee­inwand darstellen könnten. Wenn ein Vermieter derartige Reno­vierungen ankündigt, müssen Sie ihn recht­zeitig über den Einwand informieren. Sie sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass es zum Rechts­streit kommen kann.

Wer für Schäden haftet

Verbraucher sorgen sich, für Schäden durch tech­nische Defekte der smarten Geräte haften zu müssen. Wie ist hier die Rechts­lage?

Hier sind verschiedene Szenarien denk­bar, etwa: Der Rasenroboter verletzt ein Kind beim Kinder­geburts­tag oder das smarte Türschloss öffnet sich, während ich weg bin und es wird einge­brochen. In solchen Fällen haben Sie verschiedene Ansprüche. Besteht der Defekt von Anfang an, haftet der Verkäufer im Sinne des Kauf­rechts. Entdecken Sie einen Mangel, sollten Sie diesen zeit­nah nach dem Kauf reklamieren. Durch die Produkthaftung wird daneben außerdem der Hersteller in die Pflicht genommen. Sie selbst machen sich nur dann schadens­ersatz­pflichtig, wenn der Defekt bekannt war und Sie keine Sicher­heits­vorkehrungen getroffen haben, indem Sie den Rasenmäher beispiels­weise während des Kinder­geburts­tages einsperren. Juristen nennen das Verkehrs­sicherungs­pflicht.

Anderer Fall: Das smarte Heizkörper­thermostat ist defekt und die Strom­rechnung ist zu hoch. Wie sieht es mit den Kosten aus?

In diesem Fall können Sie beim Anbieter Schaden­ersatz dafür bean­spruchen. Allerdings ist es oft schwer, den tech­nischen Defekt zu beweisen. Und das müssen sie als derjenige, der den Schadens­ersatz­anspruch stellt.

Updates sind ein kauf­recht­liches Problem

Wo ist es noch schwierig?

Weitest­gehend ungeklärt ist auch, wie im Kauf­recht mit Geräten umge­gangen werden soll, deren Funk­tion und Substanz sich durch Updates auch nach dem Kauf verändern kann. Das sind zum Beispiel Smartphones, Computer und eben auch Smart Home Geräte. Bisher orientiert sich das Kauf­recht am Moment des Kaufs in dem die Gefahr eines Schadens zum Käufer wechselt. Für Geräte, bei denen Updates aufgespielt werden, reicht diese Betrachtung eigentlich nicht aus. In der Vergangenheit hatten beispiels­weise bei Apple etliche Smartphones nach einem Update Probleme.

Eine Garantie für Updates oder für die Instandhaltung der tech­nischen Infrastruktur müssen Hersteller nicht geben?

Nein, das ist bisher nicht verpflichtend. Dabei wäre es insbesondere im Hinblick auf Investitions­kosten und auch auf Sicher­heits­lücken sowie den Schutz der vielen erhobenen Daten im Smart Home wichtig.

Umgang mit Nutzer­daten

Sie sprechen die Nutzungs­daten an. Habe ich einen Anspruch darauf Sie wie bei Google löschen zu lassen?

Wie ein Anbieter mit den Nutzungs- und Kunden­daten umgeht, kann er selbst entscheiden. Ein Modell ist, die Daten bei Vertrags­ende oder Auflösung eines Kunden­kontos zu löschen. Interes­sieren Sie sich für ein bestimmtes System, sollten Sie sich konkret informieren, wie der Anbieter mit ihren Daten umgeht und ob die Möglich­keit besteht, Daten löschen zu lassen.

Dürfen Nutzungs­daten meines Smart Homes auch einge­zogen werden, um eine Straftat aufzuklären? Auch gegen mich?

Wenn es um schwere Straftaten wie Mord und Totschlag geht, ist das wahr­scheinlich. In den USA musste Amazon jüngst die Audio­daten des Sprach­assistenten Alexa als Beweis­mittel in einem mutmaß­lichen Mord­fall heraus­rücken. Aber auch in weniger gravierenden Fällen ist das denk­bar: Wenn es wegen Schimmel in einer smarten Miet­wohnung zum Streitfall kommt, könnten Daten von Fens­terkontakten oder Heizkörp­erst­hermo­staten verwendet werden, um zu prüfen, ob der Mieter richtig gelüftet und geheizt hat. Oder ob der Schimmel auf bauliche Mängel zurück­geht.

17

Mehr zum Thema

17 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 31.07.2018 um 15:51 Uhr
Produktauswahl

@WGT_TEST: Unsere Produktauswahl orientierte sich an den Anbietern, die auch schon in unserem ersten ausführlichen Artikel zu Smarthome (07/2017) behandelt hatten. Damals hatten wir uns rein redaktionell mit dem Thema auseinandergesetzt. Nun wollten wir den interessierten Lesern mit einer eigenen vergleichenden Untersuchung das Thema näher bringen. Uns ist bewusst, dass der Markt durchaus mehr Anbieter umfasst. Leider ist es bei einem so neuen Thema immer recht schwierig, die verbreitetsten Anbieter anhand von offiziellen unabhängigen Marktzahlen zu ermitteln. Oft sind diejenigen am Markt, die am meisten Werbung machen und Artikel in Magazinen oder Foren unterbringen nicht immer auch diejenigen, die auch die größte Marktbedeutung haben. Noch ist das Thema Smart Home eher ein Nischenthema. Wir gehen aber davon aus, dass die Bedeutung weiterhin zunehmen wird. Wir werden natürlich am Thema dranbleiben und planen bereits weitere Untersuchungen zum Thema Smart-Home, – dann garantiert auch mit verlässlicheren Marktzahlen und einer breiteren Produktpalette. (Se)

WGT_TEST am 31.07.2018 um 00:36 Uhr
Anbieterauswahl

@Stiftung_Warentest: Ihre Auswahl der Anbieter zeigt in meinen Augen leider, dass sich sich unzureichend mit der Thematik beschäftigt haben. Wenn Sie sich einmal anschauen, über welche Smart-Home-Systeme in den einschlägigen Foren von Nutzern diskutiert wird, dann werde Sie dort aus Ihrem Test lediglich Homematic von eQ-3 finden.
Mein Haus ist recht umfangreich automatisiert (Rollläden, Markise, Lampen, Heizung, Rauchmelder, Regensensor. etc.) und ich kenne die relevanten Smart-Home-Lösungen am Markt. Vielleicht würde es helfen, wenn die Stiftung Warentest bei solchen Themen auf externe Berater zurückgreifen würde (z.B. c't).

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.07.2018 um 12:17 Uhr
Anbieter fehlen

@alle: Es ist leider ein Grundproblem unserer Testarbeit, dass wir in unseren Untersuchungen nicht alle am Markt erhältlichen Modelle prüfen und nicht alle Verbraucherwünsche erfüllen können. Mit diesem Dilemma müssen wir und auch unsere Leser leben. Da unsere Untersuchungen sehr kostspielig sind, ist die Anzahl der Testplätze begrenzt. Wir stehen deshalb ständig vor der Aufgabe, den Markt mit relativ wenigen Modellen möglichst gut abzubilden. Bei der Produktauswahl sind die Verkaufshäufigkeit und Marktbedeutung ein wichtiges Auswahlkriterium. Produkte mit vergleichsweise geringer Marktgängigkeit können da schon mal durchs Raster fallen. Wenn einige Anbieter nicht im Testfeld berücksichtigt wird, ist dies jedoch nicht mit einer Negativwertung verbunden. Es sind schlicht und einfach Kapazitätsgründe, die dem Umfang unserer Tests Grenzen setzen. (Se)

Dunur am 29.07.2018 um 09:56 Uhr
wichtige Anbieter fehlen

Produktauswahl is schwer nachvollziehbar, gerade wenn Unterstützung mehrerer Funkstandards ein Kriterium sein soll... So unterstützt die Zentrale der deutschen Anbieters Codeatelier ("homee") sowohl WLAN, Z-Wave, Zigbee als auch EnOcean. Das ganze wahlweise cloud-frei...

WGT_TEST am 26.07.2018 um 23:12 Uhr
Test 08/2018: Wichtige Marktteilnehmer fehlen

Ihre Anbieterauswahl für den Test in Heft 08/2018 lässt wichtige Marktteilnehmer außen vor - warum fehlen die in Deutschland verbreiteten Smart-Home-Lösungen von Rademacher (HomePilot) und Somfy (TaHoma)?