Das Landgericht München hat die Kündigungsklausel des Online-Dating-Portals eDates für unwirksam erklärt, wonach Kunden nicht per E-Mail kündigen dürfen. Der Portalbetreiber hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. test.de informiert.
Kündigungsklausel bei eDates unwirksam
Die Klausel des Online-Dating-Portals edates.de, wonach Kunden eine kostenpflichtige Mitgliedschaft nur in „Schriftform“ kündigen dürfen, ist unwirksam. Das hat das Landgericht München I entschieden Az. 12 O 18571/13 (nicht rechtskräftig). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber des Portals, die Be Beauty GmbH aus Haar bei München. Ist eine Kündigung in Schriftform per Vertrag vorgeschrieben, erfordert die Kündigungserklärung nach Ansicht vieler Juristen eine eigenhändige Unterschrift. Eine unterschriebene Kündigung per Brief oder Fax erfülle diese Anforderungen, eine Kündigung per E-Mail reiche jedoch nicht.
eDates geht in Berufung
Nach Ansicht des Landgerichts München I benachteiligt der Zwang zur Schriftform Verbraucher unangemessen. Daher sei die Kündigungsregel unwirksam. Der gesamte Vertrag und die angebotene Dienstleistung werde bei eDates über das Internet abgewickelt. Daher erscheine es angemessen, dass dort auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses über das Internet möglich ist. Die Richter hatten den Eindruck gewonnen, dass die Kündigungsbestimmungen von eDates eine „Hemmschwelle“ für Kündigungen darstellen sollen. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband vermeldet, hat die Be Beauty GmbH am 4. März 2014 Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 857/14).
Kündigung eines DSL-Anschlusses
Das Verfahren in München ist nicht der erste Rechtsstreit um den vertraglichen Zwang zur schriftlichen Kündigung. Auch andere Anbieter verlangen eine schriftliche Kündigung. Im Jahr 2009 hatte das Amtsgericht Wedding zum Beispiel über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kunde seinen zwei Jahre laufenden DSL-Vertrag per Mail gekündigt hatte, obwohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand: „Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen“. Damals hatte das Gericht keine Bedenken gegen den Schriftzwang. Das Gericht erklärte, eine E-Mail erfülle die Anforderungen der Schriftform nicht. Der Kunde kam nicht zum gewünschten Zeitpunkt aus dem Vertrag.
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